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Die von der ABDA beabsichtigte Umwandlung in einen eingetragenen Verein führt zu Steuerersparnissen in Millionenhöhe beim Erwerb des neuen Apothekerhauses in der Nähe des Berliner Hauptbahnhofes. Nach überschlägiger Rechnung geht es um eine Summe in Höhe von zwei Millionen Euro.
Im Sommer dieses Jahres hat die ABDA-Mitgliederversammlung den Kauf einer Immobilie in der Berliner Heidestraße beschlossen. Dort soll das neue Apothekerhaus errichtet werden. Angedacht war zunächst eine Treuhandlösung: In Erwägung gezogen wurde der Kauf durch VGDA – Verwaltungsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH – treuhänderisch für die ABDA.
Damit hätte die ABDA Probleme umschiffen können. Denn die Eintragung eines nicht eingetragenen Vereins als Eigentümer im Grundbuch ist rechtlich problematisch und führt möglicherweise zu längeren rechtlichen Auseinandersetzungen. Die ABDA ist zwar als nicht eingetragener Verein „rechtsfähig" und könnte auch einen Kaufvertrag abschließen. Probleme könnte es aber bei der Eintragung ins Grundbuch geben, weil bei einem nicht eingetragenen Verein die Vertretungsverhältnisse nicht durch ein öffentliches Register nachgewiesen werden können.
Grunderwerbsteuer würde doppelt anfallen
Die Treuhandlösung mit der VGDA hätte diese Probleme umgangen. Allerdings ergaben sich im weiteren Verlauf der Vertragsverhandlungen Zweifel, ob der treuhänderische Kauf nicht zu Nachteilen bei der Grunderwerbsteuer führt. Eine steuerliche Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Grunderwerbsteuer bei der Treuhandkonstruktion sowohl bei der VGDA als auch bei der ABDA, also doppelt, anfallen würde.
Grob geschätzt fallen beim Kauf des neuen Apothekerhauses 2,1 Millionen Euro Grunderwerbssteuer – in Berlin sechs Prozent auf den vereinbarten Kaufpreis von 35 Millionen Euro – an. Statt 2,1 Millionen hätte die ABDA dann möglicherweise 4,2 Millionen Euro zahlen müssen.
Um diese erhebliche steuerlichen Belastung zu vermeiden, schlägt die ABDA den Kauf in Eigenregie nach Umwandlung in einen eingetragenen Verein vor. Daraus sollen nach wie vor keine Belastungen für die Mitgliedsbeiträge erwachsen. Um den Kaufvertrag bis Mitte 2016 unter Dach und Fach zu bringen, muss die Umwandlung bis Mitte 2016 vollzogen sein. Daher soll die nächste ABDA-Mitgliederversammlung am 9. Dezember einen entsprechenden Beschluss fassen.
Satzung anpassen
Im Zuge der e.V.-Gründung muss die ABDA auch ihre Satzung anpassen. Allerdings zunächst nur in wenigen, zwingend erforderlichen Punkten. So sollen Verweise auf Bestimmungen anderer Satzungen aufgelöst und die entsprechenden Regelungen in die Satzung der ABDA integriert werden. Andere Bestimmungen können gestrichen werden.
Im Wesentlichen handelt es sich bei den Satzungsänderungen aus Sicht der ABDA um Kleinigkeiten: Verlängert werden muss beispielsweise die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung, wenn Wahlen anstehen, damit das Vorschlagsverfahren durchgeführt werden kann. Die Wiederholung von Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung ist nach einem Gerichtsurteil nur bis zum Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig. Die entsprechende Vorschrift muss demgemäß ergänzt werden. Außerdem muss in der Satzung festgelegt werden, wer das Protokoll zur Mitgliederversammlung unterschreiben muss.
In Kürze will die ABDA den Apothekerverbänden und den Apothekerkammern weitere Ausführungen zu den Satzungsänderungen vorlegen mit der Bitte um kurzfristige Meinungsbildung und Entscheidung zu diesen Vorschlägen.
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