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Der „Rotbäckchen Lernstark“-Saft darf seinen Namen behalten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Saft-Etikett zulässig sind. Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat er zurückgewiesen.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem
Etikett einer „Rotbäckchen“-Mehrfruchtsaft-Flasche zulässige
gesundheitsbezogene Angaben darstellen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Aufmachung als Verstoß
gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) gewertet. Danach
sind gesundheitsbezogene und nährwertbezogene Angaben der Hersteller über
Lebensmittel nur zulässig, wenn sie auf einer Positivliste aufgeführt sind und
gleichzeitig das Lebensmittel einem vorgegebenen Nährwertprofil entspricht. Das
sah der vzbv hier nicht gegeben und verlangte vom Safthersteller auf Unterlassung
und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch nehmen.
BGH hebt Urteil des Oberlandesgerichts auf
In den ersten beiden Rechtszügen hatten die Verbraucherschützer noch Recht bekommen. Die Berufungsinstanz hatte angenommen, die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ seien nach der besagten EU-Verordnung nicht zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.
Doch der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben. Die
Verwendung speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung
der Konzentrationsfähigkeit“ sei von der nach der EU-Verordnung zugelassenen
Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Und bei der Angabe „Lernstark“
handelt es sich um einen im Sinne der Verordnung ebenfalls zulässigen Verweis,
weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven
Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015, Az.: I ZR 222/13
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