In letzter Instanz

Rotbäckchen darf „lernstark“ heißen

Berlin - 11.12.2015, 16:08 Uhr

Lernstark - das ist nicht zu viel behauptet, meint der BGH. (Bild: Rabenhorst)

Lernstark - das ist nicht zu viel behauptet, meint der BGH. (Bild: Rabenhorst)


Der „Rotbäckchen Lernstark“-Saft darf seinen Namen behalten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Saft-Etikett zulässig sind. Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat er zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer „Rotbäckchen“-Mehrfruchtsaft-Flasche zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband  (vzbv) hatte die Aufmachung als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) gewertet. Danach sind gesundheitsbezogene und nährwertbezogene Angaben der Hersteller über Lebensmittel nur zulässig, wenn sie auf einer Positivliste aufgeführt sind und gleichzeitig das Lebensmittel einem vorgegebenen Nährwertprofil entspricht. Das sah der vzbv hier nicht gegeben und verlangte vom Safthersteller auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch nehmen. 

BGH hebt Urteil des Oberlandesgerichts auf

In den ersten beiden Rechtszügen hatten die Verbraucherschützer noch Recht bekommen. Die Berufungsinstanz hatte angenommen, die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ seien nach der besagten EU-Verordnung nicht zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. 

Doch der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben. Die Verwendung speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ sei von der nach der EU-Verordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Und bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich um einen im Sinne der Verordnung ebenfalls zulässigen Verweis, weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt sei. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015, Az.: I ZR 222/13


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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