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Das Augenarzneimittel Lucentis (Ranibizumab) darf weiterhin von einem Dienstleister für Apotheken patientenindividuell abgefüllt werden. Dabei handelt es sich um eine Rezeptur, für die keine Arzneimittelzulassung nötig ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden.
Vier Jahre lang haben der Lucentis®-Hersteller Novartis und die auf die Herstellung steriler Arzneimittel spezialisierte Apozyt vor Gericht gestritten, nun hat am Freitag das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg entschieden: Bei der Auseinzelung von Lucentis handelt es sich um eine Rezeptur, eine neue Zulassung ist dafür nicht notwendig. Das teilte Apozyt am Freitag mit.
Zulassung erforderlich?
Die Vorinstanz war der Ansicht gewesen, dass Apozyt für die sterile Abfüllung aus einer Durchstechflasche in Fertigspritzen eine gesonderte Zulassung brauche. Novartis liefert Lucentis in einem Fläschchen mit 0,23 ml Ranibizumab-Lösung. Die empfohlene Einzeldosis des monoklonalen Antikörpers hat dagegen ein Injektionsvolumen von 0,05 ml. Apozyt fertigt auf Anforderung der Apotheke entsprechende Fertigspritzen an, die der Augenarzt ambulant bei altersbedingter Makuladegeneration (feuchte AMD) oder diabetischem Makulaödems (DMÖ) injiziert.
Der
Europäische Gerichtshof war 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine gesonderte
Zulassung nicht notwendig sei, wenn durch die Abfüllung das betreffende Mittel
nicht verändert werde und eine gesonderte ärztliche Verschreibung vorliege. Das
Landgericht Hamburg war 2014 Novartis gefolgt, dass die Abfüllung in
Fertigspritzen eine Veränderung darstelle. Beispielsweise lägen für diese
Darreichungsform keine Stabilitätsdaten vor, hatte der Hersteller argumentiert.
Das sieht das Oberlandesgericht nun anders und hat die Klage von Novartis gegen
Apozyt abgewiesen. Da die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde
ist das Urteil ist rechtskräftig. Die schriftliche
Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Entscheidung stärkt Rezepturprivileg
Bei Apozyt ist man erfreut über die Entscheidung vom Freitag. Es stärke das Rezepturprivileg der Apotheker und die Therapiefreiheit der Ärzte. „Das Urteil dürfte unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Therapiefreiheit auch den Ärzten und unter Kostengesichtspunkten den Kostenträgern gefallen“, äußert sich Apozyt-Geschäftsführer Clemens Künzler.
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18.12.2015, Az.: 3 U 43/14
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