Cannabis zur medizinischen Verwendung

ABDA positioniert sich zu Cannabis

Berlin - 05.02.2016, 16:30 Uhr

Cannabis aus der ABDA muss strengen Qualitätsanforderungen genügen - fordert die ABDA. (William Casey/Fotolia)

Cannabis aus der ABDA muss strengen Qualitätsanforderungen genügen - fordert die ABDA. (William Casey/Fotolia)


Die ABDA hat ein neues „Faktenblatt“ zu Cannabis veröffentlicht. Hier finden sich zum einen Fakten, etwa zur rechtlichen Einordnung von Cannabis - aber auch Positionen und Forderungen, wie aus ABDA-Sicht mit der Droge umzugehen ist.

Fakt ist: Cannabis ist in Deutschland als Genussmittel verboten. Wer es medizinisch anwenden will, muss dazu einige Hürden überwinden. Der Arzt kann Medizinalhanf sowie die wenigen im Markt befindlichen Fertig- und Rezepturarzneimittel auf Cannabis zwar verordnen – der Patient braucht hierfür aber nach derzeitiger Rechtslage eine Sondergenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Nur aus der Apotheke

Die Große Koalition will den medizinischen Einsatz von Cannabis jedoch erleichtern und hat dazu bereits ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Nicht zu zuletzt deshalb dürfte die ABDA nun ihre Forderungen zu Cannabis zusammengetragen haben. In ihrem Faktenblatt fordert sie unter dem Punkt „Pharmazeutische Bewertung von Cannabis“, dass Cannabis, der für medizinische Zwecke verschreibungsfähig ist, wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel  nur in Apotheken abgegeben werden dürfe. Eine Abgabe über andere Kanäle oder den „Eigenanbau“ durch Patienten mit Sondererlaubnis lehnt die ABDA aus Gründen der Arzneimittelsicherheit ab.

Cannabis, der für medizinische Zwecke angewandt wird, müsse die notwendige pharmazeutische Qualität haben, betont die ABDA und verweist auf die vielen unterschiedlichen Inhaltsstoffe, die schon in Cannabis nachgewiesen wurden. Die für den medizinischen Einsatz bedeutenden Inhaltsstoffe seien Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) und Cannabidiol in Form der weitgehend pharmakologisch inaktiven Vorstufen („THC-A“ bzw. „CBD-A“). Ihre Konzentration schwanke in Cannabispflanzen und deren Extrakten.

Bereit für neue Monographien und Rezepturvorschriften

Ferner geht die ABDA auf DAC/NRF-Monographien und -Rezepturvorschriften ein. So gibt es für Dronabinol seit 2001 eine DAC-Monographie sowie die standardisierten NRF-Rezepturvorschriften für Kapseln und Tropfen zum Einnehmen. Für Cannabidiol als Ausgangsstoff und für Cannabidiol-Lösung als Zubereitung werden voraussichtlich im ersten Quartal 2016 eine DAC-Monographie und eine NRF-Rezepturvorschrift veröffentlicht, so die ABDA.

Sollte seitens des Bundesgesundheitsministeriums und des BfArM der Wunsch bestehen, eine DAC-Monographie für Cannabisblüten zu entwickeln, werde die DAC/NRF-Kommission diesem nachkommen. Entsprechende Vorarbeiten würden derzeit in den DAC/NRF-Laboratorien durchgeführt. Auch sei die ABDA bereit, in Zusammenarbeit mit dem BfArM standardisierte Rezepturzubereitungen für die sichere Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu entwickeln.

Erstattungsfähigkeit muss gesichert sein

Eine klare Position bezieht die ABDA auch zur Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen: Diese müssten die Kosten für ärztlich verordnetes Cannabis – auch als Rezepturarzneimittel übernehmen. Es dürfe nicht von der wirtschaftlichen Situation der Patienten abhängen, ob sie Zugang zu einer therapeutisch indizierten Therapie mit Cannabis haben oder nicht.

Hier finden Sie das Faktenblatt auf der ABDA-Webseite.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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