Bundessozialgericht

Krankenkasse lehnt Therapie-Antrag zu spät ab und muss zahlen

Kassel - 09.03.2016, 10:30 Uhr

Ein BSG-Urteil, das auch für weitere Therapieformen gelten dürfte: Bearbeitet eine gesetzliche Kasse einen Antrag nicht ausreichend schnell, steht dem Versicherten ein Anspruch zu. (Foto: haitaucher39 / Fotolia)

Ein BSG-Urteil, das auch für weitere Therapieformen gelten dürfte: Bearbeitet eine gesetzliche Kasse einen Antrag nicht ausreichend schnell, steht dem Versicherten ein Anspruch zu. (Foto: haitaucher39 / Fotolia)


Wenn der Versicherte nichts hört, kann er am Ende Glück haben: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Kassen rechtzeitig über Therapieanträge entscheiden müssen - oder ansonsten zur Zahlung verpflichtet sind.

Wenn eine Krankenkasse einen Antrag für eine Therapie zu spät ablehnt, gilt dieser als bewilligt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag klargestellt. Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenkasse die Kostenübernahme für 25 Sitzungen psychotherapeutische Leistungen erst nach knapp sechs Wochen abgelehnt, wie das Gericht mitteilte. Sie hatte ein Gutachten eingeholt, dies dem Kläger aber nicht mitgeteilt. Dies hätte sie nach Ansicht der Richter aber tun müssen. Der Mann bezahlte selbst und wollte die 2200 Euro erstattet haben.

Kassen müssen rechtzeitig entscheiden

Die höchsten deutschen Sozialrichter urteilten nun, dass die Krankenkasse zahlen muss, weil sie sich zu lange Zeit gelassen habe. Die Revision der Krankenkasse wies der 1. Senat zurück (Az: B 1 KR 25/15 R). Auch die Vorinstanzen hatten für den Kläger entschieden.

Seit Ende 2013 ist gesetzlich geregelt, dass Anträge an Krankenkassen als genehmigt gelten, wenn über diese nicht rechtzeitig entschieden wurde. Eine Kasse muss spätestens drei Wochen nach Antragseingang entschieden haben, wenn kein Gutachten eingeholt werden muss.


dpa / DAZ.online
redaktion@daz.online


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