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Ein Arzt, der in der Apotheke seinen Arztausweis und ein amtliches Personaldokument vorlegt, kann dort auch ohne Rezept verschreibungspflichtige Arzneimittel bekommen. Grundsätzlich. Doch es gibt Grenzen, vor allem bei Zahn- und Tierärzten. Das bestätigt jetzt auch die Bundestierärztekammer.
Ein Artikel in der PTAheute sorgte kürzlich bei einem Tierarzt für Unruhe. Darin ging es um die Arzneimittelabgabe gegen Arztausweis. Dr. Michael Schmidt, Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen, hatte dort geschrieben, Tier- und Zahnärzte dürften für den Eigengebrauch nur Arzneimittel aus ihrem eigenen Fachbereich beziehen. So könne ein Zahnarzt etwa rezeptpflichtige Analgetika oder Antibiotika verlangen. Tierärzte könnten ein Humanarzneimittel verlangen, das sie umwidmen, wenn es kein passendes Tierarzneimittel gibt. In beiden Fällen ist laut Schmidt aber klar: Ein Medikament wie die Antibabypille ist für sie tabu und darf vom Apotheker nicht abgegeben werden.
Große Verunsicherung in Apotheken?
Diese Ansicht teilen allerdings nicht alle Tier- und Zahnärzte. Ein Veterinär sah sich nach der Lektüre des Beitrags sogar veranlasst, Schmidt und seiner Rechtsauffassung ausdrücklich zu widersprechen – gegenüber der PTAheute Redaktion ebenso wie der Bundestierärzte- und Bundeszahnärztekammer. PTAheute müsse für Klarstellung sorgen, erklärte er. Denn der Artikel habe für „große Verunsicherung“ in Apotheken gesorgt.
Aus Sicht
der ABDA hat er mit dieser Haltung allerdings keine Chance. Für die
ABDA-Justiziare ist klar: Zahn- und Tierärzte dürfen nur im Rahmen ihrer
Approbation verschreiben. Hat der Apotheker Bedenken – die etwa beim Wunsch
nach einer Antibabypille offenkundig wären – darf er das Arzneimittel nicht
abgeben (§ 17 Abs. 5 ApBetrO). Dazu verweist die ABDA auf Kommentierungen zur Apothekenbetriebsordnung.
Bundestierärztekammer unterstützt Apotheker-Auffassung
Doch auch von der Bundestierärztekammer bekam der Veterinär eine Abfuhr: Sie teilte mit, „dass die Feststellungen von Dr. Schmidt in PTAheute Nr. 4 zutreffend sind“. Die Kammer verweist dazu auf einen Kommentar zum Arzneimittelgesetz – und auf ein höchstrichterliches Urteil. Das stammt zwar aus dem Jahr 1955 (BGH Urteil vom 14.2.1955, Az.: 3 StR 479/54) – aber gegenteilige Rechtsprechung gab es seitdem offensichtlich nicht. Der Tenor ist hier wie dort gleich: Eine Verschreibung ist nur dann als ordnungsgemäß zu betrachten, wenn sie für das Gebiet der Wissenschaft erfolgt, in dem der Verschreibende ausgebildet wurde und für das er seine Approbation erhalten hat. Beim Eigenbedarf, bei dem eine Verordnung nicht nötig ist, gelte nichts anderes, so die Tierärztekammer.
Was die Bundestierärztekammer nicht schreibt: Tierärzte können auch anderweitig an Rx-Arzneimittel kommen. Für ihre tierärztliche Hausapotheke können sie Arzneimittel über den Großhandel beziehen – dieser wird kaum prüfen, ob die Arzneien wirklich für diese Hausapotheke oder vielleicht für den Eigenbedarf bestimmt sind.
Antwort der Bundeszahnärztekammer steht noch aus
Die Bundeszahnärztekammer lässt mir ihrer Antwort noch auf sich warten. Man darf gespannt sein, wie sie ausfällt. Vor einem Jahr vertrat sie noch die Auffassung, dass das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelverschreibungsverordnung keine Beschränkungen für die Eigenbedarfsverordnung durch Zahnärzte beinhalten. Man wisse aber, dass einige Apothekerkammern eine andere Auffassung vertreten, so die Zahnärztekammer, was zu Verunsicherungen auf beiden Seiten führe. Daher, so hieß es im März letzten Jahres, befinde man sich in Gesprächen mit der ABDA, „um zu einer einvernehmlichen Regelung zurückzukehren“.
Die ABDA bestätigt, dass es die Gespräche gab – ein einvernehmliches Ergebnis kann sie allerdings nicht verkünden. Eine weitere Antwort der Bundeszahnärztekammer ist abzuwarten.
5 Kommentare
Ad us proprium für Zahnärzte
von Wolfram Witzleben am 19.05.2017 um 18:26 Uhr
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Der Geschichte (Eigenbedarf) 3. Teil
von Xenophon Amanantides am 17.04.2016 um 17:22 Uhr
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Keine Antibabypille für Tierärzte
von Xenophon Amanantides am 20.03.2016 um 13:19 Uhr
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Keine Pille für den Tierarzt 11.03.2016
von Xenophon Amanantides am 17.03.2016 um 18:36 Uhr
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Kontrazeptivum ≠ BtM !
von Andreas P. Schenkel am 11.03.2016 um 19:39 Uhr
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