Eigenbedarf von Ärzten

Keine Antibabypille für Tierärzte

Berlin - 11.03.2016, 16:15 Uhr

Arzneimittel für Hunde gehen in Ordnung - aber für den Eigenbedarf können Tierärzte nur begrenzt Rx-Arzneimittel in Apotheken beziehen. (Foto: Photographee.eu / Fotolia)

Arzneimittel für Hunde gehen in Ordnung - aber für den Eigenbedarf können Tierärzte nur begrenzt Rx-Arzneimittel in Apotheken beziehen. (Foto: Photographee.eu / Fotolia)


Ein Arzt, der in der Apotheke seinen Arztausweis und ein amtliches Personaldokument vorlegt, kann dort auch ohne Rezept verschreibungspflichtige Arzneimittel bekommen. Grundsätzlich. Doch es gibt Grenzen, vor allem bei Zahn- und Tierärzten. Das bestätigt jetzt auch die Bundestierärztekammer.

Ein Artikel in der PTAheute sorgte kürzlich bei einem Tierarzt für Unruhe. Darin ging es um die Arzneimittelabgabe gegen Arztausweis. Dr. Michael Schmidt, Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen, hatte dort geschrieben, Tier- und Zahnärzte dürften für den Eigengebrauch nur Arzneimittel aus ihrem eigenen Fachbereich beziehen. So könne ein Zahnarzt etwa rezeptpflichtige Analgetika oder Antibiotika verlangen. Tierärzte könnten ein Humanarzneimittel verlangen, das sie umwidmen, wenn es kein passendes Tierarzneimittel gibt. In beiden Fällen ist laut Schmidt aber klar: Ein Medikament wie die Antibabypille ist für sie tabu und darf vom Apotheker nicht abgegeben werden. 

Große Verunsicherung in Apotheken? 

Diese Ansicht teilen allerdings nicht alle Tier- und Zahnärzte. Ein Veterinär sah sich nach der Lektüre des Beitrags sogar veranlasst, Schmidt und seiner Rechtsauffassung ausdrücklich zu widersprechen – gegenüber der PTAheute Redaktion ebenso wie der Bundestierärzte- und Bundeszahnärztekammer. PTAheute müsse für Klarstellung sorgen, erklärte er. Denn der Artikel habe für „große Verunsicherung“ in Apotheken gesorgt. 

Aus Sicht der ABDA hat er mit dieser Haltung allerdings keine Chance. Für die ABDA-Justiziare ist klar: Zahn- und Tierärzte dürfen nur im Rahmen ihrer Approbation verschreiben. Hat der Apotheker Bedenken – die etwa beim Wunsch nach einer Antibabypille offenkundig wären – darf er das Arzneimittel nicht abgeben (§ 17 Abs. 5 ApBetrO). Dazu verweist die ABDA auf Kommentierungen zur Apothekenbetriebsordnung.

Bundestierärztekammer unterstützt Apotheker-Auffassung  

Doch auch von der Bundestierärztekammer bekam der Veterinär eine Abfuhr: Sie teilte mit, „dass die Feststellungen von Dr. Schmidt in PTAheute Nr. 4 zutreffend sind“. Die Kammer verweist dazu auf einen Kommentar zum Arzneimittelgesetz – und auf ein höchstrichterliches Urteil. Das stammt zwar aus dem Jahr 1955 (BGH Urteil vom 14.2.1955, Az.: 3 StR 479/54) – aber gegenteilige Rechtsprechung gab es seitdem offensichtlich nicht. Der Tenor ist hier wie dort gleich: Eine Verschreibung ist nur dann als ordnungsgemäß zu betrachten, wenn sie für das Gebiet der Wissenschaft erfolgt, in dem der Verschreibende ausgebildet wurde und für das er seine Approbation erhalten hat. Beim Eigenbedarf, bei dem eine Verordnung nicht nötig ist, gelte nichts anderes, so die Tierärztekammer.  

Was die Bundestierärztekammer nicht schreibt: Tierärzte können auch anderweitig an Rx-Arzneimittel kommen. Für ihre tierärztliche Hausapotheke können sie Arzneimittel über den Großhandel beziehen – dieser wird kaum prüfen, ob die Arzneien wirklich für diese Hausapotheke oder vielleicht für den Eigenbedarf bestimmt sind.  

Antwort der Bundeszahnärztekammer steht noch aus 

Die Bundeszahnärztekammer lässt mir ihrer Antwort noch auf sich warten. Man darf gespannt sein, wie sie ausfällt. Vor einem Jahr vertrat sie noch die Auffassung, dass das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelverschreibungsverordnung keine Beschränkungen für die Eigenbedarfsverordnung durch Zahnärzte beinhalten. Man wisse aber, dass einige Apothekerkammern eine andere Auffassung vertreten, so die Zahnärztekammer, was zu Verunsicherungen auf beiden Seiten führe. Daher, so hieß es im März letzten Jahres, befinde man sich in Gesprächen mit der ABDA, „um zu einer einvernehmlichen Regelung zurückzukehren“. 

Die ABDA bestätigt, dass es die Gespräche gab – ein einvernehmliches Ergebnis kann sie allerdings nicht verkünden. Eine weitere Antwort der Bundeszahnärztekammer ist abzuwarten.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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5 Kommentare

Ad us proprium für Zahnärzte

von Wolfram Witzleben am 19.05.2017 um 18:26 Uhr

Zahnärzte als Ärzte zweiter Klasse zu diffamieren ist ein leidiger Sport einiger arroganten Apotheker,
wobei sich hier Apothekerinnen besonders in dieser Hierarchie-Masche hervorheben. Dass ein Zahnarzt keine Medikamente außerhalb seines Tätigkeitsbereiches
verschreiben darf ist sinnvoll, kann jedoch niemals auf seinen Eigenbedarf ausgedehnt werden. Ad us prop gilt für alle Mediziner.

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Der Geschichte (Eigenbedarf) 3. Teil

von Xenophon Amanantides am 17.04.2016 um 17:22 Uhr

Die Begründung des Tierarztes für seine aufrechten Haltung , seine „Unruhe“ , seinen ausdrücklichen Widerspruch gegenüber der Rechtsauffassung von Herrn Dr. S., der PTAheute, seine Forderung einer Klarstellung und Feststellung einer „großen Verunsicherung“ sind mir leider immer noch nicht bekannt. Inzwischen liegt mir aber das Original der Veröffentlichung von Dr. S. in der PTAheute 2016 Nr. 4 S. 36 vor. Auch in Unkenntnis der Begründung des Tierarztes kann ich alle seine „Beschwerden“ nachvollziehen, denn mir geht es bei der Lektüre dieses Artikels nicht anders. Doch schauen wir uns die Aussagen von Herrn Dr. S. im einzelnen an.
„Mit einem Bein im Gefängnis? Arzneimittelabgabe gegen Ausweis“ Bereits die Überschrift suggeriert ein erhöhtes Risiko, sich bei einer Abgabe von Arzneimittel „gegen Ausweis“ strafbar zu machen. Was bedeutet „Arzneimittel gegen Ausweis“? Fachkreisen ist bekannt, dass es sich hierbei um eine der Ausnahmeregelungen nach § 1 AMVV „...soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.“ handelt, nämlich den § 4 Abs. 2 AMVV „(2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ § 4 Abs. 1 Satz 2 lautet „Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen.“ Der Apotheker hat sich also nur Gewissheit über die Identität der verschreibenden Person zu verschaffen und sonst nichts. Wo ist da ein Risiko?
Arztausweis allein genügt nicht
Diese Aussage entspricht nicht dem Gesetzestext. Der Apotheker kann auch ohne Personalausweis und ohne Arztausweis verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf an verschreibende Personen abgeben, nämlich dann, wenn ihm die verschreibende Person bereits bekannt ist. Er hat sich lediglich zu vergewissern. Wie er das macht bleibt ihm selbst überlassen. Bei einer unbekannten verschreibenden Person wird er sich der Identität durch die Vorlage eines Personaldokumentes versichern und der verschreibenden Person durch die Vorlage des Arztausweises. Wenn der Arztausweis bereits Name, Anschrift und Lichtbild enthält, dürfte dieser allein ausreichend sein. Arztausweise müssen nicht notwendigerweise zeitlich begrenzt sein. Das handhaben die einzelnen Kammern ganz unterschiedlich.
Doch dann wird es höchst bedenklich, denn Herr Dr. S. zitiert falsch „Der § 4 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel (AMVV) lautet: „ Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ohne Vorlage einer Verschreibung an Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte (...) abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verschafft hat.“
§ 4 AMVV lautet tatsächlich: (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
(2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.
Herr Dr. S. bezieht sich also nur auf § 4 Abs. 2. Da er auch diesen nicht wortgetreu zitiert, unterläuft ihm ein weiterer entscheidender Fehler, denn er unterschlägt in seinem „Zitat“ „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person“. Gerade auf diesen „Bedarf“ und diesen „Personenkreis“ aber bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 AMVV. Herr Dr. S. als Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen, Fachjournalist und Leiter der Aufsichtsbehörde des RPT sollte sich der Bedeutung dieser beiden Begriffe sowohl für seinen Artikel als auch für seine Überwachungstätigkeit bewußt sein. Soll hier absichtlich Verwirrung gestiftet werden oder ist es Nachlässigkeit?
Bei den dann folgenden Aussagen zu Betäubungsmitteln (BtMVV) und u.a.Thalidomid (§ 3a AMVV) handelt es sich um Arzneimittel, die wiederum anderen Ausnahmeregelungen nach § 1 AMVV unterliegen und nichts mit dem § 4 Abs. 2 (Eigenbedarf) zu tun haben.
Das Wichtigste in Kürze
Auch hier bedient sich der Autor wieder der Unschärfe seiner Aussagen: Medikamente statt Arzneimittel, Rezept statt Verschreibung. Was lt. Verordnung zum Nachweis der „Identität der verschreibenden Person“ erforderlich ist, habe ich oben bereits erwähnt. Inhaltlich ist die Aussage richtig, steht aber im Gegensatz zu späteren.
Doch dann wird es krass: „Die Verschreibungsfähigkeit von Zahn- und Tierärzten ist durch deren Approbation begrenzt.“ Ich bin trotz jahrelanger Approbation noch immer voll schreibfähig. Eine Einschränkung meiner Schreibfähigkeit und damit „Verschreibungsfähigkeit“ konnte ich bisher nicht feststellen. Und selbst wenn sie sich einmal einstellen sollte, hat das sicherlich nichts mit der Approbation zu tun. Bei dieser Aussage eines Fachjournalisten geht es nicht nur um die Aussage an sich, es geht um die Qualität des gesamten Artikels. Und so geht es denn weiter. „Sie dürfen für ihren Eigengebrauch (Eigenbedarf, Anm. d. Verf.) nur Medikamente (Arzneimittel, Anm. d. Verf.) aus ihrem eigenen Fachbereich beziehen.“ Da bringt der Autor wohl wieder „Eigenbedarf“, der keiner Verschreibung bedarf und “ Verschreibung“ zur Abgabe an einen Dritten im Rahmen der Berufsausübung durcheinander. Nachlässigkeit?
Was haben Heilpraktiker und Hebammen mit dem Thema Arzneimittelabgabe gegen Ausweis zu tun? Bei „Arzneimittelabgabe gegen Ausweis“ handelt es sich lt. Definition der AMVV um den „Eigenbedarf“ von Arzt, Zahnarzt und Tierarzt nach § 4 Abs. 2 AMVV. Heilpraktiker und Hebammen und Apotheker kommen da nicht vor.
Wer bekommt was?
„Darf ein Tierarzt gegen Ausweisvorlage die Antibabypille für seine Ehefrau bekommen?“ Eine rein hypothetische Frage. Der Tier- oder Zahnarzt wird die Antibabypille verlangen und auf Nachfrage angeben, daß er die Inhaltsstoffe für die Rezeptur eines Haarwuchsmittels benötige. Und schon müßte Herr Dr. S. die „Zubereitung aus Stoffen“ , denn um nichts anderes handelt es sich in der AMVV, abgeben (Kontrahierungszwang). Zahn- und Tierarzt könnten auch von vornherein lediglich eine Zubereitung aus Stoffen verlangen und keine Antibabypille. Bei einer Tier- und Zahnärztin müßte er sogar die Antibabypille als unbestreitbaren „Eigenbedarf“ abgeben. Eine Ermächtigung zur Kontrolle des Eigenbedarfs hat der Apotheker nämlich nicht. Er hat sich nur Gewissheit über die Identität der verschreibenden Person zu verschaffen. Das hat Herr Dr. S. bereits vorher eingestanden „ ...ausnahmsweise tut es auch der Führerschein- ist diese Forderung erfüllt.“ Wie weit der „Eigenbedarf der verschreibenden Person“ reicht, es ist ja nicht von Eigengebrauch die Rede, wäre ein neuer Diskussionspunkt.
Ähnlich verhält es sich bei dem Antibiotikum für den Dackel des Zahnarztes. Der Zahnarzt wird ein Antibiotikum verlangen, er wird auch wissen welches, denn er ist ja nicht doof. Der Apotheker hätte nicht einmal eine Veranlassung nachzufragen und der Zahnarzt müßte dem Apotheker auch keine Auskunft geben, solange der Zahnarzt kein Tierarzneimittel verlangt. Der Unterschied zwischen Human- und Tierarzneimitteln besteht in erster Linie darin, dass Tierarzneimittel dazu bestimmt sind, bei Tieren angewendet zu werden, d. h. sie besitzen ein spezielle Zulassung für Indikationen und Tierarten. Der Wirkstoff in Human- und Tierarzneimitteln ist der gleiche, aufgelistet in der Anlage 1 zur AMVV.
„In beiden Fällen lautet die Antwort“ von Dr. S.: „Nein.“ Warum? Nach seinen bisherigen Aussagen müßte die Antwort Ja lauten!
„Die rechtliche Fundstelle ist wieder die AMVV.“ Warum zitiert der Fachautor die Fundstelle nicht korrekt? Vielleicht könnte man dann seinem Gedankengang folgen. Oder sollte das gerade nicht gewünscht sein?
Und schwupp sind wir schon wieder weg vom Thema und bei der Verschreibung nach § 2 Abs. 1 AMVV, der den Inhalt einer Verschreibung im Rahmen der Berufsausübung behandelt. „Dabei gilt: Ärzte dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in dem Bereich des Zweiges der medizinischen Wissenschaft verschreiben, in dem sie ausgebildet worden sind und auf den die Approbation lautet.“ Wo bitte steht das? Bestimmt der Apotheker, was Ärzte dürfen und was nicht? Was Apotheker nicht dürfen steht in den §§ 95 bis 98a AMG.
Der Apotheker hat auch nicht über die „Kompetenz“ der verschreibenden Personen zu entscheiden. Ein Abgabeverweigerungsrecht hat der Apotheker nur nach § 17 Abs. 8 ApBetrO „Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern.“ Und ansonsten nur noch in den Fällen, in denen er sich einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach den §§ 95 bis 98a AMG schuldig machen würde. Bedenken nach § 17 Abs. 5 reichen dafür nicht aus, denn er hat die Unklarheiten zu beseitigen „ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“ Dies gilt übrigens nur für die „Verschreibung“ und nicht für den „Eigenbedarf“, denn ohne Verschreibung gibt es keinen „erkennbaren Irrtum“,“ ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken“. In allen anderen Fällen unterliegt der Apotheker dem Kontrahierungszwang.
„Der Apotheker muß die Abgabe verweigern, auch wenn der Zahnarzt darauf verweisen sollte, dass die Arznei (das Arzneimittel. Anm. d. Verf.) für seine Familienangehörigen bestimmt ist.“ (s. neuer Diskussionspunkt). Gerade hatten wir das Thema gewechselt vom „Eigenbedarf“ zur „Verschreibung“, nun sind wir wieder beim „Eigenbedarf“ . „Ein Tierarzt ist fachlich nur für die Behandlung von Tieren zuständig“. Jetzt sind wir wieder bei der Verschreibung. Was die Umwidmung von Humanarzneimitteln zu Tierarzneimitteln noch mit dem „Eigenbedarf“ zu tun hat, weiß wohl nur der Fachautor.
„Ein Humanmediziner ist kein Tierarzt“, wie wahr, aber auch kein Arzt! „Im weiten Feld der Humanmedizin gibt es aber keine weiteren Einschränkungen. Verlangt also ein Psychiater in der Apotheke eine rezeptpflichtige (verschreibungspflichtige, Anm. d. Verfassers.) Cortisonsalbe oder ein Augenarzt ein Rheumamittel, so geht das in Ordnung.“ Jetzt befinden wir uns wieder im „Eigenbedarf“. Da dürfen auch alle anderen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte das gleiche, denn bei allen handelt es sich um „verschreibende Personen“ und um „Eigenbedarf“.
Bei der Hebamme schreibt der Autor Unsinn. Die Hebamme hat keine „Sonderrechte“ . Die genannten Arzneimittel unterliegen in bestimmter Menge und Dosierung von vornherein „zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspflegern für den Praxisbedarf“ nicht der Verschreibungspflicht. Mit der Abgabe „auf Verordnung von Hebammen und Entbindungspflegern" macht sich der Autor möglicherweise strafbar, denn die Abgabe ist nur an die Hebamme oder den Entbindungspfleger selbst erlaubt.
Die weiteren Ausführungen des Dr. S. spare ich mir, denn die haben weder etwas mit „Eigenbedarf“ noch „Verschreibung“ zu tun.
Am Ende kokettiert Herr Dr. S. noch damit, dass sich der Apotheker möglicherweise bei der Abgabe eines Arzneimittels strafbar macht und verweist ausgerechnet auf § 96 Nr. 11 AMG:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische Prüfung eines Arzneimittels beginnt,“
Das sollte „man dem approbierten Kunden“ lieber nicht „in Erinnerung rufen“, wenn man sich nicht gänzlich lächerlich machen will. Nachlässigkeit?
Ich habe mich redlich bemüht in diesem Artikel eines Fachjournalisten, Fachapothekers für Öffentliches Gesundheitswesen und Leiters des Referats für Ärztliche und pharmazeutische Angelegenheiten des RPT eine Struktur zu finden, an der ich meine Kritik abarbeiten kann. Es war einfach nicht möglich, diesen Artikel aus Dichtung und Wahrheit logisch, zusammenhängend zu kommentieren. Man möge es mir verzeihen. Um so unverständlicher ist es mir, wie Fachverbände, wie z.B. die Bundestierärztekammer, in diesem Chaos etwas bestätigen konnten, womit ich wieder bei meiner Kritik aus Teil 1 „wenn eine Kuh den Schwanz hebt...“ bin.
Wer noch Interesse hat, möge sich selbst durch diesen „Fachartikel“ (PTAheute 2016 Nr. 4 S. 36-38)quälen.

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Keine Antibabypille für Tierärzte

von Xenophon Amanantides am 20.03.2016 um 13:19 Uhr

Und Sie dürfen doch alle alles!
Nachdem ich mir an einem schönen sonnigen Samstagmorgen, man hätte meinen können, ich sei in Griechenland, auch noch die Meinungen aus den beiden anderen Artikeln reingezogen habe, muss ich mich doch sehr wundern. Als ich mich hier das erste Mal eingeloggt habe, dachte ich, ich sei zumindest in einer Art von Fachforum. Jetzt habe ich den Eindruck, ich bin bei IWM (Illner, Will, Maischberger), alle geben ihre Meinung zum Besten, nur nicht zum Thema. Mit einer eingeschränkt rühmlichen Ausnahme, die Bundeszahnärztekammer. Auffällig ist allerdings, dass der wichtigste Disputant in der Runde fehlt: Der Gesetzgeber bzw. die für die Umsetzung des AMG und der AMVV verantwortlichen Aufsichtsbehörden, außer Dr. S. .
Ich denke in dem folgenden Disput an zwei Prinzipien, die ich verinnerlicht habe: „ Wenn du diskutieren willst, musst du zuvor genau definieren worüber“, und „Ein Blick in das Gesetz fördert das Rechtsverständnis.“
Die Pille von der Zahnärztin?
Was sagt uns diese Überschrift? Zunächst mal nichts oder alles. Ist die Pille von der Zahnärztin grün oder blau, wirksam oder nicht wirksam, gefälscht, oder abgelaufen? Was auch immer. Die Überschrift reizt einen nicht einmal, den Artikel zu lesen, im Gegensatz zu “Keine Antibabypille für Tierärzte“.
Im ersten Absatz lichtet sich der Nebel, und die Sonne kommt durch: es geht um den Eigenbedarf einer Zahnärztin (Thema der Diskussion), und diese Zahnärztin hat nun anscheinend den Fehler begangen, dass sie eine Verschreibung ad us. propr. ausgestellt hat. Was sagt uns dazu die AMVV? „§4 Abs. 2: Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person (Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt) bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Die Zahnärztin muss also gar keine Verschreibung (schriftliche Verordnung verschreibungspflichtiger AM) ausstellen, es ist ihr aber auch nicht verboten. Wenn Sie es tut, sollte die Verschreibung dem §2 AMVV entsprechen. Alternativ kann sie aber nach §4 Abs.1 Satz 2 nur mit einem Ärzteausweis, gegebenenfalls in Kombination mit dem PA, das verschreibungspflichtige Arzneimittel erwerben. Die Kollegin kann also die Verschreibung als Gedächtnisstütze beim Heraussuchen des Arzneimittels benutzen aber ansonsten getrost in die Tonne treten, denn für die Abgabe des Arzneimittels, immer noch für den Eigenbedarf, ist sie belanglos. Sie muss sich allein der Identität der verschreibenden Person versichern, also Name, Anschrift und Nachweis, dass es sich um eine Ärztin, Zahnärztin oder Tierärztin handelt. Wann handelt es sich um eine dieser drei Personen? Wenn sie eine Approbation besitz, denn nur dann darf sie sich so nennen. Der Nachweis der Approbation wird erbracht durch die Vorlage des Ärzteausweises. Darum, ob und was die Zahnärztin verschreiben darf, braucht sich die Kollegin keine Gedanken zu machen. Warum nicht, steht in Teil 1 zu §17 Abs. 5 ApBetrO.
Aber hier geht der Streit richtig los, was ist ein „verschreibungspflichtiges Arzneimittel“, das die „verschreibende Person“ (Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt) ohne Verschreibung, nur für den Eigenbedarf, erwerben darf? Das sagt § 1 AMVV dazu:



Arzneimittel,
1.
die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
2.
die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
3.
denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind oder


4.
die in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes fallen,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Finden Sie hier irgendeinen Hinweis auf „Zahnarzneimittel“ oder „Tierarzneimittel“? Nein. Soweit die Rechtslage.
Jetzt kommt aber die Bayerische Landesapothekerkammer: “die Verschreibungsbefugnis der Angehörigen dieser Berufe ist durch die Grenzen der Befugnis zur Ausübung ihres Berufes geregelt“. Was ist die „Befugnis zur Ausübung des Berufes“? Die Approbation, und in der steht: der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ist berechtigt zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs. Kein Wort von irgendwelchen Grenzen. Gehen wir noch einen Schritt zurück, zu den Grundlagen der Approbation, der Approbationsordnung. Auch hier keine Grenzen, denn die Approbationsordnungen regeln nur die Ausbildung der ärztlichen Berufe, die für eine Approbation erforderlich ist. Jetzt gerät die Bayerische Landesapothekerkammer vollends ins Schwafeln, denn mit einem Male redet sie von einer „berufsmäßigen Behandlung“ und „Verschreibung“. Wir erinnern uns, Thema der Diskussion war der „Eigenbedarf einer verschreibenden Person“, für den es „keiner schriftlichen oder elektronischen Verschreibung bedarf“. Und noch einen zweiten Stein wirft sie ins Gefecht, die zahnärztliche Berufsordnung. “ Was bedeutet das für den Apotheker?“ Nichts, denn der Apotheker hat nach §4 Abs. 2 AMVV nur die Identität der verschreibenden Person zu überprüfen und ob sie einem der ärztlichen Berufe angehört, also eine Approbation besitzt, ganz gleich für welche Fachrichtung.
Jetzt kommt die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, die das angeblich ähnlich sieht. Was sieht die ähnlich in Bezug auf den Eigenbedarf? Nichts, sie schwafelt vor sich hin und verweist einmal mehr auf eine „Berufsordnung“. Bitte merken Sie sich diesen Begriff.
Die Bundeszahnärztekammer sieht das allerdings anders. Sie ist der Auffassung, dass das Arzneimittelgesetz (AMG) und die AMVV keine Beschränkung für die Eigenbedarfsverordnung (um die Begrifflichkeiten nicht zu verwischen, sollte man bei dem gesetzlichen Begriff „Eigenbedarf“ bleiben) von Zahnärzten beinhaltet. Bingo, das entspricht genau der Rechtslage, die wir herausgearbeitet haben. Die weiteren Ausführungen sind unerheblich. Sie führen nur zur Einschränkung des oben ausgesprochenen Lobes und zeigen, dass auch die Bundeszahnärztekammer bereits angeschlagen ist und den Überblick verloren hat.
„Man befinde sich derzeit in Gesprächen mit der ABDA, um zu einer einvernehmlichen Regelung“, man höre und staune, „zurückzukehren“! Angebot eines Waffenstillstandes? Näheres dazu am Ende des ersten Teils meiner Ausführungen.
Die Bundesärztekammer fühlt sich nicht betroffen und ist dem Schlachtfeld ferngeblieben.
Die Bundestierärztekammer hat, wie wir aus dem ersten Teil der Ausführung wissen, bereits kapituliert. Nur ein einzelner Tierarzt will nicht aufgeben.
Die Aufsichtsbehörden schauen dem Kampf aus sicherer Entfernung zu. Ein kleiner Spähtrupp hat nach kurzem Scharmützel das Feld verletzt verlassen.
Das Gefecht zwischen ABDA, Bundeszahnärztekammer und dem letzten aufrechten Tierarzt geht in die Endphase.
„Dürfen Zahnärzte die „Pille“ verordnen?“
Nach unserem bisherigen Vorgehen bedarf es wieder der Definition des Themas. Dieses ergibt sich aus der Konkretisierung „Darf eine Zahnärztin sich selbst die Pille verschreiben“? Ja, sie darf, das haben wir bereits oben herausgearbeitet. Hielte ich mich an die Überschrift müßte ich ebenfalls ja sagen, denn im Rahmen der Therapiefreiheit dürfen sie fast alles verordnen. Der springende Punkt ist aber, ob es für eine Abgabe des verordneten AM durch den Apotheker einer Verschreibung nach §2 AMVV bedarf. Für den Eigenbedarf der Zahnärztin nein, für die Abgabe an einen Dritten ja. Die dritte Frage wäre, darf die Zahnärztin die Pille einer dritten Person verschreiben?
Jetzt kommen wir zur viel strapazierten Berufs“Ordnung“, die mir, zugegeben, lange Zeit in meiner Argumentation Kopfschmerzen bereitet hat. Doch brauchen wir die wirklich für unser Thema „Eigenbedarf der verschreibenden Personen“? Nach einer „göttlichen Eingebung“ behaupte ich nein, denn die Berufsordnungen regeln die Berufsausübung. Um ein Arzneimittel für den Eigenbedarf zu erwerben, bedarf es aber gar keiner Berufsausübung, es reicht allein die Approbation, siehe oben, Genehmigung zur Berufsausübung. Anders im Fall der Abgabe an einen Dritten bei der Berufsausübung z.B. im Rahmen einer Praxis. Jetzt können Sie sich die Frage, ob Zahnärzte die Pille einer dritten Person verschreiben dürfen selbst beantworten. Die Frage, die sich mir jetzt stellt, ist die nach dem Rechtscharakter einer Berufs-„Ordnung“. Aber das ist ein gänzlich anderes Blatt.

Damit hätten wir die Frage, wer was für den Eigenbedarf in der Apotheke erwerben, und wem der Apotheker was abgeben darf und muss schlüssig geklärt.
Wir sind zurückgekehrt in die paradiesische Zeit, die sich die Zahnärzte zurückgesehnt haben, und die deshalb im Kampf um den Eigenbedarf, schwer angeschlagen, als letztes Bollwerk zunächst gegen einige provokante Apothekerkammern, schließlich gegen die geballte Macht der ABDA und ihrer zahlreichen Vasallen (Bestätiger), siegreich Widerstand geleistet haben. Alles entscheidend aber war der Widerstand eines Tierarztes, der sich mit Händen und Füßen dagegen wehrte, sich mit einem für seine Tierart nicht zugelassenen Tierarzneimittel zwangsbehandeln zu müssen und den Anstoß für diesen Disput gegeben hat.
Fazit: Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie deren weibliches Pendant dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nach §1 AMVV für den Eigenbedarf nach §4, Abs. 2 AMVV ohne irgendeine Einschränkung in der Apotheke erwerben. Der Apotheker kann die Abgabe nur verweigern, wenn ein Arztausweis nicht vorgelegt wird.
Q.E.D.

Abschließend zur Frage, weshalb gibt es einen § 4 Abs. 2 AMVV?
Zum 1. Januar 2006 war die AMVV kurzzeitig geändert worden. Durch die Änderung war u.a. die frühere Bestimmung entfallen, nach der verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer Verschreibung an Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte abgegeben werden durften.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2006 wurde der Verordnungstext in § 4 Abs.2 AMVV neu aufgenommen: „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
In der amtlichen Begründung zum Verordnungsentwurf heißt es:
„Es erscheint sachgerecht, dass es für den Eigenbedarf der verschreibenden Person keiner Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form bedarf. Auch in diesen Fällen hat sich die Apotheke über die Identität der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Person Gewissheit zu verschaffen.“
(BTM, sie erinnern sich an das BGH Urteil von 1955, sind gesondert geregelt und nicht Bestandteil dieses Disputs, worauf ein anderer Kommentator bereits hingewiesen hat).


Ich wünsche allen Disputanten, Proponenten und Opponenten, ein schönes restliches Wochenende.

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Keine Pille für den Tierarzt 11.03.2016

von Xenophon Amanantides am 17.03.2016 um 18:36 Uhr

Also zunächst finde ich es mutig, wenn sich ein Tierarzt als „David“ gegen „Goliath“ stellt. Und wenn er das tut, muß er schon stichhaltige Argumente haben. Doch komisch, davon finde ich in dem „Beitrag“ gar nichts. Zitiert wird praktisch nur das „Verbändelager“.
Der erste Satz ist klar und deutlich und steht so auch in der AMVV in §4 Abs. 2. Irgenwelche „Grenzen“ finde ich da allerdings nicht, weder für Ärzte noch für Zahn- oder Tierärzte. „Verschreibende Person“ ist neutral, d.h. Arzt, Zahnarzt und Tierarzt dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel für ihren Eigenbedarf , also für sich selbst, und nur das ist hier geregelt, ohne Rezept und damit ohne Verschreibung, nur mit ihrem Ärzte-und Personalausweis erwerben, und die Apotheker dürfen die Arzneimittel abgeben.
Warum bestätigt dann die Bundestierärtekammer „Grenzen“ für Zahn- und Tierärzte? Wenn die Bundestierärztekammer etwas bestätigt, muß es vorher schon jemand gesagt oder geschrieben haben. Im nächsten Absatz haben wir auch schon den „Sünder“, „Dr.S., Apotheker und Referatsleiter der Arzneimittelüberwachung im Regierungspräsidium Tübingen“, und als solcher oberster Aufseher über den Verkehr mit Arzneimitteln im Regierungsbezirk Tübingen (schon im Regierungsbezirk Stuttgart endet seine Kompetenz). Der hat gesagt „Tier- und Zahnärzte dürfen für den Eigengebrauch (Eigenbedarf, Anm. d. Verf.) nur Arzneimittel aus dem eigenen Fachbereich beziehen.“ Zahnärzte z.B. Analgetika und Antibiotika.“ Aber Tierärzte dürfen für den Eigenbedarf keine Humanarzneimittel erwerben, außer wenn sie Humanarzneimittel auf Tiere „umwidmen“, wenn es keine entsprechenden Tierarzneimittel gibt. Eine Begründung dafür bleibt es schuldig.
Komisch, in §4 Abs. 2 AMVV steht doch sie dürfen, wie alle anderen auch und ohne Einschränkung. Warum soll ein Tierarzt für den Eigenbedarf, also für sich selbst, ein Humanarzneimittel in ein Tierarzneimittel umwidmen, um es dann als Mensch einzunehmen, oder ist der ein Tier? Und wie schon gesagt, eine Antibabypille braucht der eh nicht, höchstens seine Frau, und da kann man streiten, ob das dann Eigenbedarf ist. Bis dahin ist die Rechtslage klar. Nur Herr Dr. S. behauptet etwas Unsinniges und wird darin von der Bundestierärztekammer noch bestärkt. Klar, daß zumindest einzelne Tier- und Zahnärzte dem nicht folgen wollen! Und wir Apotheker wären dumm, wenn wir uns diesen Unsinn zu Eigen machen würden. Der „David“ hat vollkommen Recht, wenn er dem „Goliath“ widerspricht.
Warum folgt diesem Unsinn aber auch unsere ABDA bzw. deren Justiziare? Die begründen das mit §17 Abs. 5 ApBetrO „ Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. … Da ist also von Verschreibungen (§2 AMVV) die Rede, und ich soll das Arzneimittel mit der Verschreibung vergleichen. Wie soll ich vergleichen, wenn ich nichts schriftliches (§4 Abs.2 AMVV), also weder ein Rezept (s. Überschrift) noch eine Verschreibung habe? Wenn die „verschreibende Person“ (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt) mir sagt, was sie will, kann ich da auch keinen Irrtum erkennen, außer ich habe sie vielleicht nicht richtig verstanden. Ich würde nachfragen, wenn er Zyankali oder irgendein anderes giftiges Zeug verlangt oder es sich um ein Arzneimittel handelt, dessen Bezeichnung man leicht mit der eines anderen verwechseln kann. Dann sind alle Unklarheiten beseitigt und ich kann das AM abgeben.
Warum hat der Tierarzt aus Sicht der ABDA deshalb mit seiner Haltung keine Chance? Ich sehe da zunächstmal keinen Zusammenhang und trotzdem bestätigt die ABDA den „Unsinn“ von Dr. S. Welche Haltung hat der Tierarzt, außer dass er gegen den Unsinn von Dr. S. ist? Ich nehme an, eine aufrechte und keine gebückte. Eine direkte Begründung des Tierarztes für seine Haltung finde ich, wie bereits gesagt, nicht.
Und nun bekommt der „aufrechte Tierarzt“ auch noch eine Abfuhr von seiner eigenen Bundestierärztekammer. Die bestätigt einmal mehr den „Unsinn“ von Herrn Dr. S. und begründet das u.a. mit einem BGH-Urteil von 1955. Das kenn ich zwar nicht, aber zu der Zeit gab es weder ein AMG 61 noch ein AMG 76 noch eine AMVV, dass es für eine Kommentierung taugen könnte.
Trotzdem „ist der Tenor hier wie dort gleich: Eine Verschreibung ist nur dann als ordnunggemäß zu betrachten, wenn…“ Halt stopp! Es gibt doch gar keine Verschreibung (§4 Abs.2 AMVV Eigenbedarf bedarf nicht der schriftlichen Form). Egal, „Beim Eigenbedarf, bei dem eine Verordnung (Verschreibung, Anm. d. Verf) nicht nötig ist, gilt nichts anderes“! Aber wenn für den Eigenbedarf das gleiche gilt wie für die Verschreibung, weshalb gibt es dann einen §4 Abs.2 AMVV?
Wie eine Verschreibung auszusehen hat kann man dem §2 der AMVV entnehmen.
Neben dem Tierarzt sträubt sich nur noch die Bundeszahnärztekammer gegen den Unsinn von Herrn Dr. S. und das schon länger als ein Jahr (März 2015). „Vor einem Jahr vertrat sie noch die Auffassung, dass das Arzneimittelgesetz und die Verschreibungsverordnung keine Beschränkung für die Eigenbedarfsverordnung (den Eigenbedarf, Anm. d. Verf.) beinhalten“. Auch vor 2015 vertrat die Zahnärztekammer diese Auffassung scheinbar ebenso wie der Tierarzt und auch alle anderen. Deshalb gibt es wohl auch keine Urteile nach 1955 bis jetzt.
Und jetzt kommt‘s: „ Man wisse aber, dass einige Apothekerkammern eine andere Auffassung vertreten, was zu Verunsicherung auf beiden Seiten führe. Daher befinde man sich in Gesprächen mit der ABDA , um zu einer einvernehmlichen Regelung zurückzukehren“. Es geht also gar nicht um die rechtliche Auslegung von §4 Abs.2 AMVV sondern um die Rückkehr zu einer einvernehmlichen Regelung, wie vorher.

Ein einvernehmliches Ergebnis steht bisher aus. Klar, weshalb soll die Bundeszahnärztekammer auf einen Zug aufspringen der unsinnig (s. Beschränkung) ist und in die falsche Richtung ( Verschreibung, Eigenbedarf/keine Verschreibung) fährt.
Warum streiten die eigentlich seit 2014/2015, wenn die gesetzlichen Vorgaben schon so alt sind wie das AMG 76, trotz aller Novellierungen, und sie bis dahin immer der Meinung waren, die die Zahnärztekammer jetzt noch vertritt? Nur einige Apothekerkammern waren anderer Meinung. Und wegen derer Minderheitenmeinung und des Willens der ABDA wird nun alles auf den Kopf gestellt nach dem Motto „Alle Klarheiten beseitigt, ich behaupte das Gegenteil“.
Wenn die DAZ ein Informationsblatt für die Apotheker ist, dann dürfte sie mit der kritiklosen Verbreitung dieser Diskussion, entgegen ihrer eigentlichen Absicht, zu einer Verunsicherung bei den Apothekern beigetragen haben, die vor 2015 außer bei „einigen (provokanten, Anm. d. Verf. ) Apothekerkammern“, deren Begründung dafür ich nicht kenne, nie dagewesen ist. Kritiklosigkeit muß ich auch allen anderen Beteiligten außer der Zahnärztekammer und dem Tierarzt vorwerfen, die nach dem Motto, wenn eine „Kuh den Schwanz hebt…“ bedenkenlos „bestätig haben“, ohne zu wissen was.

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Kontrazeptivum ≠ BtM !

von Andreas P. Schenkel am 11.03.2016 um 19:39 Uhr

Das BGH-Urteil von 1955 (14.2.1955, Az.: 3 StR 479/54) trägt den Kurzleitsatz:
»Eine ärztliche Verschreibung nach §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 OpiumG, § 6 VVO liegt nicht vor, wenn ein Arzt Betäubungsmittel zur Anwendung auf dem Gebiete der Tierheilkunde verordnet.«

Der BGH urteilte damals also über die unrechtmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Arzt, der damit Tiere behandelte oder Tierversuche betrieb. Da es sich bei Betäubungsmitteln um besondere Arzneimittel handelt, dies u.a. hinsichtlich Abgabe, Abgabeverfahren, amtlichen Meldepflichten, Gesundheitsgefahren, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, strafrechtlichen Konsequenzen etc,
ist es nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich das damalige BGH-Urteil auch auf die rezeptfreie Erwerbsmöglichkeit des Kontrazeptivum-Eigenbedarfs einer Zahnärztin auswirken muss. Den Urteilstext bei so ollen Urteilen aufzufinden ist schwierig und mir diesmal nicht gelungen (auch weil ich keine Lust hatte, da jetzt allzulange zu stöbern), insofern ist es an dieser Stelle nicht abschließend möglich zu beurteilen, ob die damalige Gerichtsentscheidung für diese Sachverhalte überhaupt einschlägig sein könnte.

Und somit gilt im Grunde: Der Apotheker muss also Bedenken iSd § 17 Abs 5 Satz 2 Var 3 ApBetrO haben, um das Arzneimittel nicht abgeben zu dürfen. Was jedoch, wenn ein Zahnarzt im Rahmen der Therapiefreiheit im Mundraum potentiell teratogene Substanzen anwenden möchte? Dann wäre die Verordnung der "Pille" sogar für eine Patientin wohl durch den Zahnarzt gerechtfertigt, um das Entstehen eines mißgestalteten Fetus auszuschließen, und die Verordnung geschähe im direkten Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Heilbehandlung. Das mag konstruiert klingen, weist jedoch darauf hin, dass dies alles nicht so einfach ist, wie manche Verlautbarungen uns suggerieren möchten.

Rechtlich normiert ist wohl derzeit ausschließlich, welche BtM und wieviel davon ein Arzt für einen Patienten verschreiben darf, abweichend davon gelten gleichartig gefasste Bestimmungen für die Tierärzte und Zahnärzte (§§ 2 - 4 BtMVV). Alles andere erscheint mir jedenfalls ziemlich nebulös.

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