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Diebstahl-Prävention
Kameraüberwachung nur in begründeten Einzelfällen
Was tun, wenn in der Apotheke geklaut wird? Manche Apothekenleiter sehen in Überwachungskameras einen Ausweg – doch hier gibt es viele rechtliche Einschränkungen, wie ein aktuelles Urteil aus dem Saarland zeigt.
Weil ein Apotheker in nur einem Jahr eine Lagerdifferenz von 44.000 Euro hatte und sich diesen Schwund nur durch Diebstahl erklären konnte, installierte er in seiner Apotheke mehrere Videokameras. Mit diesen überwachte er die Offizin, den BtM-Schrank und die Warenschleuse. Zwar hielt er grundsätzlich auch Diebstähle durch Kunden nicht für ausgeschlossen, hauptsächlich sah er aber Mitarbeiter verantwortlich für den Warenschwund.
Der Landesdatenschutzbeauftragte untersagte nach einer Besichtigung der Apotheke die Überwachungsmaßnahmen im Großen und Ganzen – einzig die Kamera an der Schleuse hielt er für zulässig, sofern auf die Überwachung hingewiesen werde und der Gehweg vor der Apotheke nicht erfasst werde. Trotz der verwinkelten Räumlichkeiten und der Ecklage der Apotheke mit insgesamt drei Eingängen sei eine Videoüberwachung nicht notwendig, da vor allem der Verkaufsraum noch als übersichtlich zu bewerten sei.
Gab es eine Gefährdungslage?
Der Apotheker klagte gegen diesen Bescheid. Er habe alle Vorschriften, wie sie auch in der Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ des „Düsseldorfer Kreises“ der Landesdatenschutzbeauftragten aufgeführt werden, beachtet, und seine Mitarbeiter hätten der Überwachung schriftlich zugestimmt. Es gebe eine „abstrakte Gefährdungslage“, da die relativ hochpreisige Ware gleichzeitig von kleinem Volumen sei und daher besonders leicht gestohlen werden könne. Mit Aufklebern an den Eingängen weise er auch alle Kunden auf die Kameras hin.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes gab allerdings dem Datenschutzbeauftragten weitgehend recht. Der Apotheker darf nur die Kamera am BtM-Schrank weiter nutzen, da diese nur Mitarbeiter filme, die der Überwachung allesamt zugestimmt hatten (Urteil vom 29. Januar 2016, Az.: 1 K 1122/14).
Der Verkaufsraum war übersichtlich
Die Überwachung der Verkaufsräume erfasse auch die Kunden, deren Einwilligung dazu aber nicht vorliege. Ein allgemeiner Hinweis am Eingang reiche nicht aus, um eine konkludente Einwilligung anzunehmen, wenn der Kunde die Apotheke betritt.
Für eine Überwachung ohne Einwilligung müsste eine konkrete oder zumindest abstrakte Gefährdung vorliegen. Doch könne der Apothekenleiter weder konkrete Zahlen zu fehlenden Artikeln aus dem Freiwahlbereich noch eine abstrakte Gefahr beispielsweise durch die Lage in einem „Gebiet mit bekanntermaßen hoher Kriminalitätsdichte“ zeigen. Der Verkaufsraum sei nicht besonders unübersichtlich, trotz mehrerer Ein- und Ausgänge könne man vom HV-Tisch aus die ganze Offizin überblicken, und die Waren im Freiwahlbereich seien auch nicht so wertvoll wie die eines Juweliers.
Zwar sei die Videoüberwachung prinzipiell geeignet, um Straftäter abzuschrecken, schreibt das Gericht in der Urteilsbegründung. Im konkreten Fall sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wie dieses Ziel durch die Überwachung tatsächlich erreicht werden könne.
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