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Entlassrezepte - wie beliefern?
Unklarheiten bei neuer Regelung
Das lange erhoffte Entlassrezept ist jetzt geltendes Recht, aber für die Praxis fehlen vertragliche Regeln zur Umsetzung. Der Hamburger Apothekerverein hat Hilfen zum Umgang mit solchen Rezepten zusammengestellt.
Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 15. März sind die neuen Regelungen zum Entlassmanagement am 16. März in Kraft getreten. Doch einen Rahmenvertrag dazu gibt es noch nicht. Auf diese Regelungslücke hat der Hamburger Apothekerverein seine Mitglieder in einem Rundschreiben vom 23. März hingewiesen.
Demnach können Krankenhausärzte jetzt Rezepte über Arznei- und Hilfsmittel ausstellen und diese den Patienten im Rahmen des Entlassmanagements gemäß § 39 (1a) SGB V aushändigen. Dafür werden die üblichen Rezeptformulare gemäß Muster 16 verwendet. Weitere Details sollten in einem Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart werden. Der Deutsche Apothekerverband sei trotz Insistierens nicht als Vertragspartner vorgesehen, heißt es im Mitgliederrundschreiben des Hamburger Apothekervereins.
Weiter heißt es dort, nach Auffassung des Hamburger Apothekervereins bestehe für Apotheken keine Prüf- und Befolgungspflicht, wenn Entlassrezepte nicht als solche gekennzeichnet sind. Ohne vertragliche Regeln gibt es auch keine Vorschrift über die genaue Kennzeichnung. Mögliche Kennzeichnungen seien „Entlassrezept“, „Entlassmanagement“ oder „§ 39 Absatz 1a SGB V“. Wenn solche oder ähnliche Hinweise auf Rezepten angebracht sind, empfiehlt der Hamburger Apothekerverein die Grundsätze der neuen Regelung einzuhalten. Diese seien:
- Verordnungen gemäß § 39 (1a) SGB V müssen als solche gekennzeichnet sein.
- Diese Verordnungen dürfen nur innerhalb von drei Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden, wobei der Ausstellungstag bereits mitzählt, wenn dieser ein Werktag ist.
- Es soll grundsätzlich nur die kleinste Packungsgröße eines Arzneimittels verordnet werden, sonstige Mittel gemäß § 31 SGB V für bis zu 7 Tage.
- Für Arzneimittel, die nur auf T-Rezepten verordnet werden dürfen, gelten die Sonderregeln gemäß § 3a AMVV, insbesondere die Belieferungsfrist von bis zu sechs Tagen nach Ausstellung.
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