Regelungen der Ersatzkassen

Friedenspflicht bis zum Sommer verlängert

Hamburg - 31.03.2016, 15:30 Uhr

Stimmt auch alles? Für Retaxionen wegen fehlenden Vornamen und Telefonnummern der Ärzte wird die Friedenspflicht verlängert. (Foto: Sket / DAZ.online)

Stimmt auch alles? Für Retaxionen wegen fehlenden Vornamen und Telefonnummern der Ärzte wird die Friedenspflicht verlängert. (Foto: Sket / DAZ.online)


Die Ersatzkassen verlängern ihre Friedenspflicht zu Retaxationen wegen des Vornamens und der Telefonnummer des Arztes um drei Monate. Außerdem treten zum 1. April Neuerungen zum Arzneimittelversorgungsvertrag in Kraft.

Im Herbst hatte der Ersatzkassenverband vdek eine Friedenspflicht zu den neuen Regelungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bis Ende März 2016 ausgerufen. Bis dahin sollte auf diesbezügliche Retaxationen verzichtet werden. Diese Friedenspflicht sei nun bis zum 30. Juni 2016 verlängert worden, berichtet der Hamburger Apothekerverein in einem Mitgliederrundschreiben vom 30. März. Der Hamburger Apothekerverein weist ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Friedenspflicht für Retaxationen nur auf die Formfehler bezüglich Vorname und Telefonnummer des Arztes bezieht.

Keine Mischrezepte

Im selben Rundschreiben erläutert der Hamburger Apothekerverein die Vertragsanpassung des bundesweit geltenden Arzneimittelversorgungsvertrags mit den Ersatzkassen (AVV), die zum 1. April 2016 in Kraft treten werde. Dieser Anpassung habe die Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbandes am 18. Februar mehrheitlich zugestimmt. Demnach werde eine neue Abgabebestimmung zu Mischrezepten eingefügt. Der neue § 4 Absatz 2a AVV  lautet: „Bei Verordnungsblättern, auf denen Arzneimittel gemeinsam mit Hilfsmitteln verordnet wurden, können nur die Arzneimittel abgerechnet werden.“ In solchen Fällen müsse über das Hilfsmittel eine weitere Verordnung ausgestellt werden, folgert der Hamburger Apothekerverein.

Klärung zur Substitutionsausschlussliste

Außerdem wird mit der Neuregelung in § 4 Absatz 13 AVV die Beziehung zwischen Originalen und Importen bei Wirkstoffen auf der Substitutionsausschlussliste klargestellt. Nach Darstellung des Hamburger Apothekervereins bedeutet dies, dass bei Fertigarzneimitteln auf der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich ein Austausch zwischen importierten Arzneimitteln und dem Bezugsarzneimittel möglich sei. Dies wird anschließend präzisiert: Verordne der Arzt namentlich ein Original mit Aut-idem-Kreuz, dürfe die Apotheke einen preisgünstigen Import abgeben, sofern das verordnete Original nicht selbst Rabattarzneimittel sei. Verordne der Arzt namentlich einen Import mit Aut-idem-Kreuz, dürfe die Apotheke einen anderen wirtschaftlichen Import abgeben, soweit nicht ein anderer Import oder das Original als gekennzeichnetes Rabattarzneimittel Vorrang hat.

Bei Nicht-Lieferbarkeit eines preisgünstigen Imports dürfte die Apotheke auch das Original abgeben, müsse dazu aber vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten, diese auf dem Rezept dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) mit Faktor 3 aufdrucken. Dies alles gelte auch für Wirkstoffe auf der Substitutionsausschlussliste.

Unklarheiten dürfen beseitigt werden 

Wenn der Arzt jedoch einen Wirkstoff von der Substitutionsausschlussliste ohne Herstellerangabe verordne, sei dies eine unklare Verordnung gemäß § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. Die Apotheke dürfe diese durch Rücksprache mit dem Arzt klären und den gewünschten Hersteller dokumentieren. Dies müsse vom Abgebenden mit seiner Unterschrift bestätigt werden.

Als weitere Änderung der Vereinbarungen mit den Ersatzkassen weist der Hamburger Apothekerverein auf eine erhöhte Quote für die Abgabe von Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe B hin.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

So lange,......

von Gunnar Müller, Detmold am 03.04.2016 um 15:03 Uhr

.......wie wir anderswo und hier darüber diskutieren, in welcher Weise ein Verordnungstext denn nun bindend ist oder eben nicht, verplämpern wir damit kostbare Zeit, genau DAS von kompetenter Stelle einzufordern.
Und die Apothekerschaft verliert ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie diese 'Kinkerlitzchen' - nicht zu Unrecht - bemängelt, aber andererseits Klinikrezepte mit unleserlichen Namen, fehlerhaften Telefonnummern und ohne Angabe einer Berufsbezeichnung (Reinigungskraft .....?) durchlaufen läßt.
In der Tat:
Sowohl die Begriffe 'Frieden' als auch 'Pflicht' werden in diesem Zusammenhang missbräuchlich durch die KrankenKassen verwendet. Wäre der Begriff 'Stillhalte-Abkommen' ggf. zutreffender?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

"Großzügige Friedenspflicht"?

von Christian Rotta am 31.03.2016 um 19:58 Uhr

Auf dem diesjährigen ApothekenRechttag anlässlich der Interpharm hat Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank in seinem Retax-Update u.a. ausgeführt, dass Krankenkassen oder ihre Verbände auf Landesebene eine "Friedenspflicht" nur in Bezug auf solche Abgabebestimmungen begründen können, die ihrer Dispositionsbefugnis unterliegen, die also weder vom Gesetz vorgegeben werden noch Gegenstand abschließender Regelungen im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 1 SGB V sind. Aber: Stellt die Angabe der Telefonnummer und die Nennung des Vornamens des verschreibenden Arztes auf der Verschreibung tatsächlich eine Abgabevoraussetzung dar? Mit überzeugenden Gründen verneint Saalfrank dies unter Hinweis auf den Gesetzeszwecks des § 48 Abs. 1 AMG, nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung für Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), und der Regelungen in § 2 Abs. 1 AMVV (ausführlich dazu auch: Saalfrank/Wesser: Retax-Gefahr, Arzneimittel&Recht Heft 1/2016, S. 16 ff.). Insofern gibt es danach für Retaxationen in den genannten Fällen keine Rechtsgrundlage. Könnte dies der Grund sein, warum sich manche Krankenkassen so "großzügig" zeigen und ihre - horribile dictu - "Friedenspflichten" verlängern?.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: "Großzügige Friedenspflicht"?

von Drinhaus Dieter am 02.04.2016 um 11:43 Uhr

" Insofern gibt es danach für Retaxationen in den genannten Fällen keine Rechtsgrundlage..."

Da kann ich mich nur voll und ganz anschließen.
Freude über die "großzügigen" Verlängerungen der "Friedenspflicht" impliziert leider auch, dass wir bei Ende der "Friedenspflicht" eintretende Retaxationen als rechtmäßig ansehen würden.
Es gab zum 1.4.16 einen neuen vdek-Vertrag für die Ersatzkassen, dort hätte man diese Arztangaben in §4(1) o erfassen können, wenn diese für die Versorgung DURCH DIE APOTHEKE bzw. eine "ordnungsgemäße Verordnung" unerlässlich wären.
Dieter Drinhaus, retaxforum@gmx.de

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