- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Apotheken müssen mehr ...
Neuer Ersatzkassen-Vertrag
Apotheken müssen mehr billige Teststreifen abgeben, bei Retax ändert sich nichts
Seit dem 1. April gilt der neue Arzneiversorgungsvertrag für die Ersatzkassen. Künftig müssen Apotheken mehr preisgünstige Blutzucker-Teststreifen abgeben, und bei Arzneimitteln der Substitutionsverbotsliste gelten Original und Import nun ausdrücklich als identisch. Bei den Gründen für Retaxationen hat sich dagegen nichts geändert.
Besonders viel geändert hat sich nicht beim neuen Arzneiversorgungsvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek). Dieser gilt seit Monatsbeginn für die Versorgung der Versicherten von Barmer GEK, DAK-Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse (HEK), Handelskrankenkasse (hkk), Kaufmännische Krankenkasse (KKH) und Techniker Krankenkasse (TK).
Blutzuckerteststreifen:
Neu geregelt wurde die Quote für preisgünstige Blutzuckerstreifen, die Apotheken bei der Belieferung von gesetzlich Versicherten erreichen müssen. Diese sind in der Anlage 4 des Vertrags unter Punkt B aufgelistet. Für Versicherte der Ersatzkassen steigt die Quote ab dem 1. April von bisher 45 auf nun 50 Prozent, ab dem 1. Oktober 2016 müssen 55 Prozent erreicht werden.
Die Preise, die die Apotheke für Blutzuckerteststreifen abrechnen kann, bleiben unverändert, für die Umstellung eines Patienten auf die günstigeren Teststreifen kann die Apotheke weiterhin einmalig 20 Euro abrechnen.
Import und Original identisch
Neu sind auch die Absätze 12 und 13 des Paragrafen 4, nach denen Original- und Importarzneimittel ausdrücklich als identisch gelten. Das gilt auch für Arzneimittel, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen. Das bedeutet, dass die Apotheke auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegen ein preisgünstigeres Importarzneimittel austauschen darf bzw. ein verordnetes Importpräparat gegen ein rabattiertes Original austauschen muss. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arzt ausdrücklich vermerkt, dass aus „medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf“.
Diese Regelung gilt auch für die Substitutionsausschlussliste: „Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen.“ Auch hier gilt, dass rabattierte Präparate bevorzugt abgegeben werden müssen.
Außerdem ist in Absatz 13 geregelt, dass Wirkstoffverordnungen (also ohne Angabe eines Handelsnamen oder einer PZN) bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste als unklare Verordnungen einzustufen sind. In diesem Fall ist mit dem verschreibenden Arzt zu klären, welches konkrete Präparat abzugeben ist.
Keine Änderung bei Retaxgründen
Nichts geändert wurde dagegen in der Auflistung, welche Angaben ein Rezept enthalten muss, um als ordnungsgemäß zu gelten und welche dieser Angaben der Apotheker ergänzen bzw. „heilen“ darf. Insbesondere findet sich im Vertragstext keinerlei Hinweis auf die geänderten Anforderungen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Diese fordert seit Juli 2015 die Angabe des Vornamens und der Telefonnummer des verschreibenden Arztes.
Verlängerte „Friedenspflicht“ unnötig
Das Fehlen vertraglicher Regelungen ist bemerkenswert, da die Ersatzkassen gerade die sogenannte „Friedenspflicht“, nach der sie aus diesen Gründen nicht retaxieren werden, bis Ende Juni verlängert haben. Allerdings hat die renommierte Arzneimittelrechtlerin Dr. Sabine Wesser bereits im vergangenen Jahr darauf hingewiesen, dass eine solche „Schonfrist“ der Kassen gar nicht notwendig ist: Da es sich eben gerade nicht um eine gesetzliche Abgabebestimmung handle und auch keine vertraglichen Prüfpflichten vereinbart seien, dürften die Kassen überhaupt nicht retaxieren.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.