Apotheke zahlt für verspätete Genehmigung
Einer der entscheidenden Unterschiede zwischen dem bundesweit gültigen Arzneiliefervertrag (vdek-Vertrag) der Ersatzkassen und vielen regionalen Verträgen der Primärkassen ist das Datum, das ausschlaggebend für eine fristgerechte Belieferung des Rezeptes ist. Bei den Ersatzkassen ist es das Vorlagedatum. Das heißt ein Rezept muss innerhalb eines Monats in der Apotheke vorgelegt werden, dann darf auch bei späterer Abgabe mit entsprechendem Vermerk retaxsicher beliefert werden, zum Beispiel wenn sich die Lieferung oder die Genehmigung verzögert hat. Verankert ist das in § 4 Abs. 6 des vdek-Vertrags.
Die regionalen Arzneiversorgungsverträge der Primärkassen verlangen meist eine fristgerechte Abgabe innerhalb eines Monats, unabhängig davon, ob die Verordnung rechtzeitig in der Apotheke vorgelegt wurde. Werden die verordneten Präparate später abgegeben, wird retaxiert. Und zwar mitunter auch dann, wenn die Kasse selbst die verspätete Abgabe verschuldet hat – so wie im folgenden Retaxfall, der dem Deutschen Apothekenportal (DAP) vorliegt.
Apotheke wartet 29 Tage auf die Genehmigung
Verordnet war Trinknahrung zulasten der BKK Deutsche Bank.
Der Patient legte das Rezept am Tag der Verordnung, dem 2. Juli 2015, in der Apotheke vor. Die Apotheke beantragte vorschriftsmäßig die Genehmigung bei der Kasse. Diese ließ sich allerdings viel Zeit. Die Genehmigung wurde am 31.Juli 2015 erteilt – ein Freitag, zwei Tage vor Ablauf der Gültigkeit des Rezepts.
Das Rezept wurde schließlich am 06.August 2015 beliefert, die verspätete Genehmigung wurde der Abrechnung beigelegt. Die Apotheke wurde retaxiert, weil die Trinknahrung nicht innerhalb eines Monats abgegeben wurde.
Retax vertragsgemäß?
Bei einer Primärkasse ist das erstmal ein berechtiger Retaxgrund. Da aber die Kasse die verspätete Abgabe verursacht hatte, wurde die Absetzung von der retaxierten Apotheke als „unfair“ empfunden. Auch die Teilnehmer des Retaxforums zeigten wenig Verständnis für das Gebaren der Kasse. Dass eine Apotheke ein ordnungsgemäß vorgelegtes Rezept nicht beliefern darf, weil die Kasse die Genehmigung nicht rechtzeitig ausgestellt hat – „da setze es bei ihm aus“ schreibt einer. der Kommentatoren.
Auch das DAP hält eine unbürokratische, praxisnahe Abgaberegelung für Primärkassen im Sinne aller Beteiligten für dringend erforderlich.