Unfairer Retax

Apotheke zahlt für verspätete Genehmigung

Stuttgart - 11.04.2016, 09:00 Uhr

Für die verspätete Genehmingung zahlt am die Apotheke, (Foto: DAP)

Für die verspätete Genehmingung zahlt am die Apotheke, (Foto: DAP)


Gibt eine  Apotheke ein zulasten einer Primärkasse verordnetes Präparat  nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Rezeptes ab, wird sie retaxiert. Was aber, wenn die Krankenkasse die Verspätung selbst verschuldet hat?

Einer der entscheidenden Unterschiede zwischen dem bundesweit gültigen Arzneiliefervertrag (vdek-Vertrag) der Ersatzkassen und vielen regionalen Verträgen der Primärkassen ist das Datum, das ausschlaggebend für eine fristgerechte Belieferung des Rezeptes ist. Bei den Ersatzkassen ist es das Vorlagedatum. Das heißt ein Rezept muss innerhalb eines Monats in der Apotheke vorgelegt werden, dann darf auch bei späterer Abgabe mit entsprechendem Vermerk retaxsicher beliefert werden, zum Beispiel wenn sich die Lieferung oder die Genehmigung verzögert hat. Verankert ist das in § 4 Abs. 6 des vdek-Vertrags.

Die regionalen Arzneiversorgungsverträge der Primärkassen verlangen  meist eine fristgerechte Abgabe innerhalb eines Monats, unabhängig davon, ob die Verordnung rechtzeitig in der Apotheke vorgelegt wurde. Werden die verordneten Präparate später abgegeben, wird retaxiert. Und zwar mitunter auch dann, wenn die Kasse selbst die verspätete Abgabe verschuldet hat – so wie im folgenden Retaxfall, der dem Deutschen Apothekenportal (DAP) vorliegt. 

Apotheke wartet 29 Tage auf die Genehmigung

Verordnet war Trinknahrung zulasten der BKK Deutsche Bank.

Foto: DAP

Der Patient legte das Rezept am Tag der Verordnung, dem 2. Juli 2015, in der Apotheke vor. Die Apotheke beantragte vorschriftsmäßig die Genehmigung bei der Kasse. Diese ließ sich allerdings viel Zeit. Die Genehmigung wurde am 31.Juli 2015 erteilt –  ein Freitag, zwei Tage vor Ablauf der Gültigkeit des Rezepts.

Das Rezept wurde schließlich am 06.August 2015 beliefert, die verspätete Genehmigung wurde der Abrechnung beigelegt. Die Apotheke wurde retaxiert, weil die Trinknahrung nicht innerhalb eines Monats abgegeben wurde.

Retax vertragsgemäß?

Bei einer Primärkasse ist das erstmal ein berechtiger Retaxgrund. Da aber die Kasse die verspätete Abgabe verursacht hatte, wurde die Absetzung von der retaxierten Apotheke als „unfair“ empfunden. Auch die Teilnehmer des Retaxforums zeigten wenig Verständnis für das Gebaren der Kasse. Dass eine Apotheke ein ordnungsgemäß vorgelegtes Rezept nicht beliefern darf, weil die Kasse die Genehmigung nicht rechtzeitig ausgestellt hat – „da setze es bei ihm aus“ schreibt einer. der Kommentatoren. 

Auch das DAP hält eine unbürokratische, praxisnahe Abgaberegelung für Primärkassen im Sinne aller Beteiligten für dringend erforderlich.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Unfaire Retax

von levemir am 12.04.2016 um 10:10 Uhr

Vielleicht wäre es ja hilfreich gewesen auf der Verordnung zu vermerken, dass die Genehmigung verspätet bzw. erst am 31.07.2015 erteilt wurde.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: hilfreich?

von gerd reitler am 12.04.2016 um 11:29 Uhr

wieso? Die Genehmigung war doch angeheftet. Auch von Kassenmitarbeitern, bzw. Retaxzentren darf man erwarten, dass diese lesen können und nicht nur das, sondern sogar verstehen, was sie lesen.
Aber Scherz beiseite: daran sind die Kassen auch schon wiederholt bei uns gescheitert.

Spricht man diese dann an kommt: "Oh, das tut uns aber leid, wir können ja auch mal einen Fehler machen."

Wenn ich dann aber nur 1x von 30.000 Rabattvertragsabgaben eine Sonder-PZN vergesse, oder einen oder einen Kommentar, stellt man mich retaxmäßig gesehen an die Wand.

Kassen sind halt gleicher als Apotheker :-)

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