Kitastreiks ab Montag

Darf man Kinder mit in die Apotheke nehmen?

Stuttgart - 15.04.2016, 12:00 Uhr

Wer passt auf die Kleinen auf, wenn die Kita zu ist? (Foto: StefanieB. / Fotolia)

Wer passt auf die Kleinen auf, wenn die Kita zu ist? (Foto: StefanieB. / Fotolia)


Ab Montag soll im öffentlichen Dienst gestreikt werden, unter anderem in den Kitas. Auch in Apotheken stehen viele Mitarbeiter vor dem Problem, wer passt auf die Kinder auf? Darf man einfach daheim bleiben, muss der Chef einem Urlaub geben? DAZ.online hat bei der Adexa-Rechtsberatung nachgefragt.

Die Gewerkschaft Verdi hat ab kommendem Montag Warnstreiks im öffentlichen Dienst angekündigt. Zahlreiche Einrichtungen des Bundes und der Kommunen sollen vor der Ende April anstehenden dritten und letzten vereinbarten Verhandlungsrunde von den Arbeitsniederlegungen betroffen sein, darunter auch die Kindertagesstätten. Am Dienstag hatte die Gewerkschaft das Angebot der Arbeitgeber – drei Prozent mehr Lohn für zwei Jahre – abgelehnt.

Für alle berufstätigen Eltern, darunter auch zahlreiche Apothekenmitarbeiter, tut sich ein Problem auf: Wer kümmert sich in dieser Zeit um mein Kind? Und was mache ich, wenn ich keine Betreuung finde? Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsberatung, hat Antworten auf diese Fragen.

Eltren müssen Maßnahmen treffen

Ein angekündigter Streik bewirke nicht, dass die Eltern von Kleinkindern das Recht haben, der Arbeit fernzubleiben, erklärt Hansen gegenüber DAZ.online. Bei spontanen Streiks oder Ausfällen aus anderen Gründen (z. B. Wasserrohrbruch in den Kita-Räumen), gebe der Gesetzgeber den Eltern einen Anspruch darauf, kurzfristig (bezahlt) der Arbeit fernzubleiben (§ 616 BGB).

Sei ein Ausstand allerdings angekündigt, müssen die betroffenen Eltern im vorhinein Maßnahmen treffen, so die Adexa-Juristin. Wer keine Ersatzbetreuung findet, seien es Großeltern oder Babysitter oder vielleicht auch eine Notgemeinschaft mit anderen betroffenen Eltern, müsse dann entweder kurzfristig Urlaub beantragen oder Überstunden abbummeln.

Sie weist auch darauf hin, dass der Arbeitgeber dies aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern dürfe. Aber, so Hansen weiter, im Regelfall sollte sich hier eine Lösung finden lassen. Ihrer Meinung nach ist es, wenn Streiks unbefristet angekündigt sind, im Interesse beider Seiten, eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Ein grundsätzliches Recht oder Verbot, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen, gibt es übrigens nicht. Das muss im Einzelfall mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Rechtsberatung für Apothekeninhaber

Arbeitgeber können sich über ihre Rechte und Pflichten beim jeweiligen Apothekerverband informieren. Nach Auskunft des bayerischen Apothekerverbandes wurde während der Streikserie im vergangenen Jahr darüber hinaus kein Bedarf an weitergehender Unterstützung durch den Verband geäußert. Zumal ein derartiges Angebot in Flächenstaaten auch schwer zu realisieren sei, so der BAV auf Nachfrage. Auch aus anderen Bezirken ist DAZ.online derzeit nichts über Hilfsangebote bekannt.

Gibt es Geld zurück?

Ob Eltern einen Anspruch darauf haben, bei ausgefallener Betreuung die Beiträge zurück zu bekommen, ist nicht einheitlich geregelt. Das kommt auf die Gebührensatzung der jeweiligen Träger an. Diese sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich. So haben einige Kommunen eine Erstattung ganz ausgeschlossen. Sie berufen sich im Streikfall auf höhere Gewalt. Hier müssen Eltern auf die Kulanz der Kommunen hoffen. Einige zeigten sich vergangenes Jahr tatsächlich entgegenkommend.

Bei anderen gibt es beispielsweise Geld zurück,  wenn die Einrichtung mindestens fünf Tage hintereinander geschlossen war. Im Zweifel bleibt also nur der Blick in den Vertrag oder die Gebührensatzung. Versucht werden sollte es aber auf jeden Fall, die Gebühren zurückzuerhalten.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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