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Entlassrezepte
werden nur drei Werktage gültig sein. Nach dem Wortlaut von § 11 der
Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wird dies auch für T-Rezepte gelten. Noch sind Apotheken aber nicht mit den neuen Rezepten konfrontiert.
Das Entlassmanagement gemäß § 39 Absatz 1a SGB V findet bisher wohl praktisch noch nicht statt, weil eine vertragliche Regelung zur Gestaltung der neuen Versorgungsvariante aussteht. Dennoch kursieren bereits Hinweise, wie mit Entlassrezepten umgegangen werden soll. So hatte auch DAZ.online über Empfehlungen des Hamburger Apothekervereins berichtet. Darin hieß es, dass Entlassrezepte nur drei Werktage gültig sind. Daher dürften solche Verordnungen nur innerhalb von drei Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden, wobei der Ausstellungstag bereits mitzählt, wenn dieser ein Werktag ist. Für T-Rezepte wurde dabei allerdings auf die sonst übliche Geltungsdauer von sechs Tagen verwiesen.
Dazu erreichte uns eine Reaktion aus dem Kreis der Krankenkassen mit einem Hinweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Dezember 2015 zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie hinsichtlich des Entlassmanagements. Demnach wurde an § 11 Absatz 4 der Arzneimittel-Richtlinie der folgende neue Satz 2 angefügt: „Verordnungen nach § 39 Abs. 1a SGB V sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden.“ Außerdem wurde § 11 um einen neuen Absatz 6 ergänzt, in dem es um Arzneimittel gemäß § 3a Absatz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung geht, also um Arzneimittel, die auf T-Rezepten verordnet werden müssen. In diesem Absatz 6 zu T-Rezepten heißt es in Satz 3: „Für Verordnungen nach § 39 Abs. 1a SGB V gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.“ Demnach orientiert sich für T-Rezepte in der Entlassmedikation die Geltungsdauer an der Regelung für Entlassrezepte. Sie wären also nur drei Werktage lang gültig.
Dies kann wieder einmal als Beispiel dafür angesehen werden, wie neue Sonderfälle immer wieder neue Fragen aufwerfen, weil sie Wechselwirkungen mit früheren Sonderregeln haben. Es bleibt zu hoffen, dass der auszuhandelnde Vertrag Transparenz schafft und systematisch alle Konstellationen berücksichtigt und auflistet.
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