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Schäubles Pläne gegen Kassenmanipulationen
ABDA erinnert an apothekerliche Schweigepflicht
Die ABDA begrüßt die Pläne des Finanzministers, elektronische Kassen besser zu überwachen, um eine betrügerische Manipulation von Aufzeichnungen zu verhindern. Allerdings mahnt sie an, dass das Vertrauensverhältnis der Patienten zum Apotheker geschützt bleiben muss.
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will Registrierkassen besser vor Manipulationen sichern. Nach langen Diskussionen im Vorfeld, hat sein Haus vor einem guten Monat einen Gesetz- und einen Verordnungsentwurf vorgelegt, mit denen er für einen „gleichmäßigen Steuervollzug“ sorgen will.
Aufzeichnnung und Kassen-Nachschau
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss demnach künftig ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, das diese Geschäftsvorfälle „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet“. Das betrifft auch in Apotheken verwendete elektronische Registrierkassen. Zudem will Schäuble neben den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle eine sogenannte „Kassen-Nachschau“ einführen.
Bei diesem neuen Verfahren können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben überprüfen. Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben, sind Sanktionen vorgesehen.
Besonderheiten der apothekerlichen Berufsausübung
In einer Stellungnahme zu den Referentenentwürfen zeigt sich die ABDA den geplanten Regelungen gegenüber grundsätzlich aufgeschlossen. Sie weist allerdings darauf hin, dass hier umfassende Dokumentationspflichten geschaffen werden, „die den Archivierungsaufwand in den Apothekenbetrieben massiv ausweiten“.
Angesichts der weitreichenden Zugriffsrechte der Finanzverwaltung auf die gesammelten Daten mahnt sie an, dass die steuerrechtlichen Regelungen mit Augenmaß erfolgen müssen. Insbesondere seien die Besonderheiten der apothekerlichen Berufsausübung und der damit verbundenen Schweigepflichten gemäß § 203 StGB zu berücksichtigen, durch die das Vertrauensverhältnis der Patienten zum Apotheker und seinem Personal geschützt werden. So unterfalle insbesondere die Kombination der Patientenangaben und der gelieferten Waren (Arzneimittel, Medizinprodukte, etc.) der apothekerlichen Schweigepflicht.
Zudem sieht die ABDA einen Konflikt mit rechtsstaatlichen Grundsätzen: Straf- und Bußgeldvorschriften würden an sehr unbestimmte Tatbestände geknüpft, moniert sie, zum Beispiel „anderer Vorgang“ oder „für die Besteuerung erheblicher Sachverhalt“.
Keine zusätzlichen Kostenbelastungen
Abschließend betotnt die ABDA, dass die Verwendung von Buchführungssoftware im Alltag der Apotheken „alternativlos“ ist. Sofern steuerrechtliche Vorgaben an die Verwendung entsprechender Software aufgestellt werden, dürfe dies nicht zu weitergehenden Kostenbelastungen für die Apotheken führen. Zudem dürften diese Vorgaben nicht den Auftrag der Apotheken tangieren, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
1 Kommentar
Gerechtigkeit
von Karl Friedrich Müller am 27.04.2016 um 20:57 Uhr
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