Bundeseinheitlicher Medikationsplan

Apotheker und Ärzte sind sich einig

Berlin - 02.05.2016, 16:00 Uhr

Ab Oktober: Den Medikationsplan vom Arzt kann der Apotheker auf Patientenwunsch aktualisieren. (Foto: DAZ.online)

Ab Oktober: Den Medikationsplan vom Arzt kann der Apotheker auf Patientenwunsch aktualisieren. (Foto: DAZ.online)


Die Rahmenvereinbarung zwischen Ärzten und Apothekern zum Medikationsplan ist fristgerecht unter Dach und Fach gebracht. Nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung schon vor knapp zwei Wochen über die Vereinbarung informierte, folgt nun eine gemeinsame Erklärung mit Deutschem Apothekerverband und Bundesärztekammer.

Ab dem 1. Oktober 2016 haben Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig anwenden, einen Anspruch auf die Erstellung sowie Aktualisierung eines Medikationsplans. Das sieht das im Dezember 2015 in Kraft getretene E-Health-Gesetz vor. Bis es so weit ist haben vor allem die Ärzte, aber auch die Apotheker Vorarbeit zu leisten. Die erste Hürde war die Rahmenvereinbarung zu Inhalt und Struktur des Plans, den Vorgaben zu seiner Aktualisierung und einem Verfahren zu seiner Fortschreibung. Diese hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Bundesärztekammer (BÄK) und Deutscher Apothekerverband (DAV) bis Ende April zu nehmen.

Selbstverwaltungsentscheidung ohne Schiedsstelle

Nachdem kürzlich die KBV schon mit einer Pressekonferenz vorgeprescht war, vermeldeten die drei beteiligten Organisationen am heutigen Montag nochmals gemeinsam, dass ihnen die gesetzlich aufgegebene Einigung gelungen ist. Jetzt sind auch die letzten Stellungnahmeverfahren abgeschlossen – die Einigung ist damit offiziell. Angesichts der diversen Schiedsverfahren die derzeit auf unterschiedlichen Ebenen der Selbstverwaltung laufen oder geplant sind, ist schon dies anerkennenswert.

Der künftige Medikationsplan wird standardisiert und bundeseinheitlich sein. Sein Vorbild ist der im Aktionsplan Arzneimitteltherapiesicherheit des Bundesgesundheitsministeriums erarbeitete Medikationsplan. In der Regel soll der Plan vom Hausarzt ausgestellt und aktualisiert werden. Hat der Patient keinen Hausarzt, kann es auch der behandelnde Facharzt sein. Aber auch mitbehandelnde Vertragsärzte, Krankenhäuser und – auf Wunsch des Patienten – Apotheken können den Medikationsplan aktualisieren.

Becker: Mehr AMTS durch bessere Zusammenarbeit

Sowohl seitens der Ärzte als auch der Apotheker gibt man sich zuversichtlich, dass der Medikationsplan ein Gewinn sein wird. „Für die Patienten bringt der Medikationsplan mehr Sicherheit, da er alle wichtigen Informationen zur Art und Anwendung der Medikamente enthält“, erklärt Regina Feldmann, Vorstand der KBV. Und da diese Informationen auch von der Apotheke kommen können, betont DAV-Chef Fritz Becker: „Der beste Weg zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit ist ein Zusammenwirken von Apotheker und Arzt mit einem berufsübergreifenden Blick auf die Gesamtmedikation.“ Denn: „Ob Rabattverträge oder Selbstmedikation – ein Medikationsplan ohne Apotheker kann kaum aktuell und vollständig sein. Mit der elektronischen Gesundheitskarte müssen und wollen wir uns so schnell wie möglich den digitalen Herausforderungen stellen. 

Allerdings: Aktualisiert ein Apotheker einen Medikationsplan, weil sich ein Rabattvertrag geändert hat, so ist der Arzt nicht verpflichtet, diese Änderungen zu übernehmen. Auf eine solche Pflicht konnten sich KBV, BÄK und DAV nicht verständigen. Letztlich liegt die Verantwortung für die verschriebene Medikation aber beim verordnenden Arzt.

Übergangsfristen

Vorerst wird der Medikationsplan in Papierform ausgefertigt. Ziel ist jedoch, ihn spätestens 2019  auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu speichern. Zu diesem Zeitpunkt müssen dann alle Vertragsärzte und Apotheker in der Lage sein, einen auf der eGK gespeicherten Medikationsplan zu aktualisieren. Auch schon vorher soll möglichst elektronisch gearbeitet werden, ein Barcode auf dem Medikationsplan kann etwa für Aktualisierungen genutzt werden. Allerdings sieht die Vereinbarung von KBV, BÄK und DAV Übergangsfristen vor: Ärzte können noch bis 31. März 2017 vom bundeseinheitlichen Plan abweichende Pläne erstellen, wenn ihre Software noch nicht entsprechend aufgerüstet ist. Apotheken können übergangsweise bis zum 31. Dezember 2018 manuell aktualisieren.

Franz Bartmann, Vorsitzender des Ausschusses Telematik der BÄK sieht mit dem bundeseinheitlichen Medikationsplan auf Papier den „Weg gebahnt für die elektronische Lösung im Rahmen der Telematikinfrastruktur“.

Nun muss die KBV an weiteren Vereinbarungen arbeiten. Bis zum 30. Juni  2016 soll sie mit dem GKV-Spitzenverband Vorlagen für die Regelung des Versichertenanspruchs im Bundesmantelvertrag sowie für die Vergütung der Ärzte liefern. Auch die Vereinbarung zum Medikationsplan wird fortgeschrieben. Nächster Termin hierfür ist der 30. April 2017.

Hier kommen Sie zur „Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans“.

Hier finden Sie einen Muster-Medikationsplan.

 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Allerdings

von Markus am 04.05.2016 um 14:16 Uhr

"Aktualisiert ein Apotheker einen Medikationsplan, weil sich ein Rabattvertrag geändert hat, so ist der Arzt nicht verpflichtet, diese Änderungen zu übernehmen. Auf eine solche Pflicht konnten sich KBV, BÄK und DAV nicht verständigen. Letztlich liegt die Verantwortung für die verschriebene Medikation aber beim verordnenden Arzt". Wenn der doch die Verantwortung hat dann doch bitte auch zum aktualiesieren. Wir werden verpflichtet und der Arzt schiebt ne ruhige Kugel? Die Verwirrung beim Patienten ist vorprogrammiert und die Telefonleitungen beim Arzt werden glühen. Ach geht ja nicht aufm Rezept ist nach fast 1 Jahr immer noch keine Telefonnummer auf dem Rezept......

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