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Einsicht in die Abrechnungsdaten
Darf der Pharmazierat das?
Der Pharmazierat möchte bei der Begehung der Apotheke die Daten des Rechenzentrums einsehen und prüfen, ob und wie viele Rezepturen abgerechnet wurden. Ist das erlaubt? Dr. Reinhard Diedrich von der Apothekerkammer Niedersachsen hat diese Frage beantwortet.
Die zuständige Behörde, in Apotheken in der Regel in Person des Pharmazierats, muss sich bei ihrer Begehung davon überzeugen,
dass die Vorschriften über Arzneimittel und über das Apothekenwesen beachtet
werden. So schreibt es §64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vor. Um dem
gerecht zu werden, hat der Pharmazierat umfangreiche Rechte zur Überprüfung.
So darf er Unterlagen über Erwerb, Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Arzneimittel einsehen und mit Ausnahme von personenbezogenen Daten auch Kopien von diesen Unterlagen oder den jeweiligen Datenträgern machen. Des Weiteren kann er von den Mitarbeitern Auskünfte über den Erwerb, Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Arzneimittel verlangen (§ 64 AMG).
Der Apothekenleiter muss dies dulden und gemeinsam mit seinen Mitarbeitern den Pharmazierat unterstützen, seine Aufgaben zu erfüllen. Beispielsweise müssen auf Verlangen Räume und Behältnisse geöffnet und Auskünfte erteilt werden (§ 66 AMG).
Wie weit gehen die Befugnisse des Pharmazierats?
Weitere Regelungen finden sich in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Laut § 22 müssen Aufzeichnungen und Nachweise über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Aber gilt das auch für Dokumente, die in der ApBetrO nicht explizit erwähnt sind, zum Beispiel Datenträger des Apothekenrechenzentrums mit den Abrechnungsdaten („NARZ-CD“)?
Im konkreten Fall, der an die Apothekerkammer Niedersachen herangetragen wurde, ging es um die Frage, ob Einblick in die NARZ-CD gewährt werden muss. Der Pharmazierat wollte wissen, ob und wie viele Rezepturen abgerechnet wurden.
Keine eigenmächtige Recherche
Die Antwort von Dr. Reinhard Diedrich, dem Abteilungsleiter der Apotheken- und Berufsaufsicht bei der Apothekerkammer Niedersachsen, fällt eindeutig aus:
Wenn der Pharmazierat bei der Begehung Folgendes feststellt:
- Es werden keine oder kaum Ausgangsstoffe bevorratet...
- Es sind keine oder kaum Herstellungsprotokolle vorhanden...
- Auf Nachfrage des Pharmazierates ist die Antwort zu hören: „Hier werden keine Rezepturen hergestellt, weil keine Rezepte vorgelegt werden“...
... und es somit begründete Zweifel am Umfang der Rezepturtätigkeit gibt, ist die Einsichtnahme in die EDV der einzige Weg, zu klären, ob die Apotheke ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommt.
Allerdings darf der Pharmazierat nicht eigenmächtig in der EDV recherchieren. Darauf weist Diedrich explizit hin. Er darf lediglich jemanden aus dem Apothekenteam bitten, in den Abrechnungsdaten nach der Rezeptur-PZN suchen und so die abgerechneten Rezepte ermitteln.
Eine planmäßige Einsicht in die Abrechnungsdaten, beispielsweise
um die wirtschaftliche Lage der Apotheke auszuforschen, nehmen Pharmazieräte nicht vor. In Fällen, wie dem beschriebenen, ist der Blick in die Apotheken-EDV jedoch zulässig.
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