ABDA zu Rezeptfehlern

Apotheker sollen mehr ergänzen dürfen

Berlin - 13.06.2016, 10:30 Uhr

Apotheker sollten mehr Möglichkeiten habe, fehlende Angaben auf Rezepten zu ergänzen - wenn dies die Arzneimittelsicherheit nicht tangiert. (Foto: Sket)

Apotheker sollten mehr Möglichkeiten habe, fehlende Angaben auf Rezepten zu ergänzen - wenn dies die Arzneimittelsicherheit nicht tangiert. (Foto: Sket)


Die ABDA begrüßt, dass das Bundesgesundheitsministerium Apothekern ermöglichen will, einzelne fehlende Angaben auf einer Verschreibung auch ohne Rücksprache mit dem ausstellenden Arzt zu ergänzen. Allerdings sollte Pharmazeuten aus ihrer Sicht noch mehr Spielraum für eigene Ergänzungen bekommen.

Das Bundesgesundheitsministerium plant eine Klarstellung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV): Bei Rezepten, auf denen der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer fehlt, soll der Apotheker auch ohne Rücksprache mit dem Verordner befugt sein, „die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“ 

Dies sieht der Entwurf einer 15. Verordnung zur Änderung der AMVV vor, den das Ministerium Mitte Mai vorgelegt hatte. Nun hat die ABDA hierzu Stellung genommen. Grundsätzlich begrüßt sie die geplante Änderung: So würden unnötige Beeinträchtigungen in den Arbeitsabläufen in den Apotheken und Arztpraxen vermieden und würde somit letztlich zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Patienten beigetragen.

Wohl nicht zuletzt unter dem Eindruck der vor der Schiedsstelle erreichten Neuregelungen im Rahmenvertrag hat die ABDA aber eine weitergehende Anregung: Die vorgesehene Ergänzungsmöglichkeit sollte sich nicht auf Vorname und Telefonnummer beschränken, sondern auf alle in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV aufgeführten Angaben erweitert werden. Sie weist darauf hin, dass im Einzelfall etwa auch die Berufsbezeichnung unabsichtlich vergessen werde, wenn zum Beispiel noch veraltete Praxisstempel verwendet werden. Auch diese sollte der Apotheker ergänzen können, soweit sie ihm zweifelfrei bekannt sei. Da gleiche gelte für Namen und Anschrift von Praxis oder Klinik. Eine Gefährdung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs sei mit diesen Erweiterungen jedenfalls nicht verbunden, argumentiert die ABDA.  

Vorschlag für neuen Ansatz mit Muss- und Soll-Angaben

Darüber hinaus regt sie an, bei einer künftigen AMVV-Änderung zu erwägen, die Anforderungen an Verschreibungen in „Muss-“ und „Soll-Angaben“ zu unterteilen. Demnach wäre eine Verschreibung gültig, wenn die verschreibende Person, die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und das Arzneimittel selbst eindeutig identifizierbar sind sowie eine eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person bzw. deren elektronische Signatur vorhanden ist. Das Fehlen einzelner weiterer bislang in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AMVV aufgeführter Angaben würde die Gültigkeit der Verordnung nicht berühren, könnte aber unter Umständen im Einzelfall geahndet werden – etwa im Wege eines noch zu schaffenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes.  

So würde klargestellt, dass die „Soll-Angaben“ ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen und nicht Grundlage für die Feststellung eines sozialrechtlichen Erstattungsanspruches sind. Für den käme es dann lediglich auf die Gültigkeit der Verschreibung („Muss-Angaben“) und im Übrigen allein auf die weiteren sozialrechtlichen Vorgaben an.

„Für eine Diskussion dieses neuen Ansatzes stehen wir Ihnen gern zur Verfügung“ schließt die ABDA ihre Stellungnahme.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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