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Retax bei Copaxone
Fertigspritze ist gleich Injektionslösung, sagt die Barmer
Vom MS-Therapeutikum Copaxone sind neben dem Original auch zahlreiche Importe im Handel. Einer Apotheke wurde mehrmals bei Eingabe des verordneten Imports das Rabattpräparat nicht in der EDV angezeigt, weil die Darreichungsformen in der Taxe ungleich deklariert waren. Die Kasse retaxierte. Der Einspruch war bislang ergebnislos.
Eine Apotheke erhielt mehrfach Verordnungen über „Copaxone® 20 mg/ml ILO Fer Axic FER 28 St. N3“ (Wirkstoff: Glatirameracetat). Da die Software keinen Rabattartikel anzeigte, gab man den verordneten Import ab – insgesamt viermal. Kurz darauf flatterte eine Retaxation des Kostenträgers, der Barmer GEK, ins Haus. Abgesetzt wurden 5601,84 Euro mit der Begründung „Nichtabgabe der Rabattarznei“. Mittlerweile kam noch ein fünfter Fall hinzu. Die Retaxsumme beläuft sich auf über 7000 Euro.
Was war passiert? Bei den verschiedenen Copaxone®-Präparaten waren die Darreichungsformen unterschiedlich deklariert. Einzelne, darunter das verordnete und abgegebene Präparat, tragen die Bezeichnung „ILO“ – Injektionslösung, die Mehrheit, auch der Rabattartikel, läuft unter „FER“ – Fertigspritzen.
Vertragliche Regelung fehlt
Diese beiden Darreichungsformen sind laut Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie nicht austauschbar. Diese bezieht sich allerdings auf wirkstoffgleiche Arzneimittel, also Generika. Eine eindeutige rahmenvertragliche Regelung zur Austauschbarkeit von Import und Original bei abweichend deklarierter Darreichungsform gab es damals wie heute nicht. Die Barmer GEK hat trotzdem den Einspruch der Apotheke gegen diese unverschuldete „Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels“ abgelehnt.
Die Kasse beruft sich dabei auf § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags. Dieser spricht hinsichtlich der Austauschbarkeit von Import und Original lediglich von einer „therapeutisch vergleichbaren“ Darreichungsform. Die Listung in der Anlage VII, also die gesetzliche Vorgabe und die für den allgemeinen Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel festgelegte Rahmenvertragsregelung, sei hier „unerheblich“, begründet die Barmer GEK die Ablehnung. Schließlich gehe es hier nicht um den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel, da Import und Original arzneimittelrechtlich als gleichwertig angesehen würden.
Kasse könnte auf Retax verzichten
Im neuen § 3 des Rahmenvertrags gibt es zwar nun eine bundesweit gültige Vereinbarung dazu, ob trotz anderslautendem „Aut-idem-Kreuz“ Rabattartikel vorrangig abzugeben sind. Die Frage, ob abweichend deklarierte Darreichungsformen beim Austausch vom Import und Original – wie im geschilderten Fall – ebenfalls nicht beachtet werden müssen, bleibt aber offen.
Die Apotheke kann nur hoffen, dass die Barmer GEK hier Einsehen hat und den Sachverhalt angesichts des neuen Rahmenvertrags nochmals überprüft. Schließlich wurde unverschuldet der nicht-rabattierte Import statt des rabattierten Originals abgegeben. Daher könnte die Kasse von ihren neuen Möglichkeiten (§ 3 (1) Rahmenvertrag) Gebrauch machen und ganz oder teilweise auf den Retax verzichten.
Stellungnahme des DAV gefordert
Das Deutsche Apothekenportal, das den Fall veröffentlicht hat, fordert eine klärende Stellungnahme des DAV, ob Import und Original auch bei abweichender Darreichungsform als „gleich“ anzusehen sind.
Schließt sich der DAV der Kassenmeinung an, sollten die Software-Systeme so angeglichen werden, dass künftig in jeder Apotheke einheitlich die Austauschartikel angezeigt werden, schreibt das DAP weiter. Zeigt die Barmer GEK kein Einsehen, bleibt der Apotheke nur noch eine rechtliche Klärung gegen das Softwarehaus zu prüfen. Das war übrigens auch der Rat der Kasse.
Immerhin tragen bei Copaxone® nach Veröffentlichung des Retaxfalls alle Importe in der Apotheken-EDV die Kennzeichnung „FER".
4 Kommentare
Gleiches Problem mit Remicade Emra und Barmer GEK
von N. Hamann am 21.06.2016 um 17:48 Uhr
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Austausch wird angezeigt
von Karl Friedrich Müller am 16.06.2016 um 12:11 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Kein Wunder:
von Andreas P. Schenkel am 16.06.2016 um 12:48 Uhr
Diese Retaxation ist rechtsfehlerhaft
von Andreas P. Schenkel am 16.06.2016 um 11:41 Uhr
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