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Derzeit bereitet die Bundesregierung ein Gesetz vor, das Cannabis für manche Patienten als Kassenleistung erstattungsfähig machen soll. Dennoch wird Cannabis nicht zum Arzneimittel für die breite Masse, so das Fazit eines Symposiums der Bundesapothekerkammer (BAK) am heutigen Dienstag in Berlin.
Unter welchen Umständen können Patienten Cannabis zur Schmerztherapie einsetzen? Derzeit sind „Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen“ der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zugeordnet und damit in Deutschland nicht verkehrsfähig. Das soll sich mit dem neuen „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ ändern. Gelistet in Anlage III könnten Zubereitungen aus Cannabis sativa zukünftig von einem Arzt verordnet werden.
Momentan benötigen Patienten noch eine Sondergenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), um eine medizinisch betreute und begleitete Selbsttherapie durchführen zu können. Die Kosten trägt der Patient. „Die finanzielle Situation des Patienten darf keinen Einfluss auf die Versorgung haben“, mahnte Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Mit dem neuen Gesetz hätten Versicherte einen Anspruch auf Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Cannabis kein Wundermittel
Derzeit haben knapp 800 Patienten eine Ausnahmegenehmigung erwirkt. Über die Indikationen gibt es keine systematischen Datenerhebungen. Geschätzt handelt es sich bei zwei Dritteln um Schmerzpatienten, einige wenden es an bei Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), Tourette-Syndrom und Appetitlosigkeit im Zusammenhang mit einer Chemotherapie.
Prof. Dr. med. Michael Schäfer, Präsident der Deutschen Schmerzgesellschaft, dämpfte die mit dem neuen Gesetz einhergehenden Erwartungen: „Cannabis ist kein Wundermittel und nur für Patienten geeignet, bei denen andere Medikamente keine ausreichende Linderung zeigen“. Bislang fehlt es an klinischen Studien, die Evidenz für die einzelnen Indikationen ist eher moderat.
Rücksprache bei Erstverordnung
Zu genauen Prognosen, wie viele Patienten im nächsten Jahr von der neuen Therapieoption profitieren werden, ließen sich die Diskussionsteilnehmer des Symposiums am Ende jedoch nicht hinreißen. Eine gesteigerte Nachfrage gibt es schon jetzt – auch in Apotheken. Derzeit brauchen Apotheken eine Sondergenehmigung, um Patienten mit Cannabis-Zubereitungen versorgen zu dürfen.
Erfolgt der Switch in die Verkehrsfähigkeit, könnten zukünftig alle Apotheken mit Rezepten konfrontiert werden. Bei Erstverordnung sollte dann in jedem Fall Rücksprache mit der Krankenkasse gehalten werden, um sich in Kostenfragen abzusichern, empfiehlt Kiefer.
Weitere Informationen der BAK zum Symposium finden Sie hier.
Und hier kommen Sie zu einem diese Woche akutalisierten Faktenblatt der ABDA zu Cannabis.
2 Kommentare
Warum nicht von anderen Ländern lernen?
von Antonio Di Nauta am 22.06.2016 um 9:52 Uhr
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Cannabis kein Wundermittel und geeignet, wenn keine andere Medikamente ausreichen
von woewe am 21.06.2016 um 22:52 Uhr
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