Verschreibungspflicht

Metronidazol weiterhin nur auf Rezept

Stuttgart - 29.06.2016, 17:20 Uhr

Keine Änderungen: Der beim BfArM angesiedelte Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht will Metronidazol nicht als OTC-Medikament sehen. (Foto: BfArM)

Keine Änderungen: Der beim BfArM angesiedelte Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht will Metronidazol nicht als OTC-Medikament sehen. (Foto: BfArM)


Metronidazol, Succimer und ephedrinhaltige Parenteralia bleiben verschreibungspflichtig. Der Sachverständigenausschuss des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte tagte am heutigen Dienstag in Bonn  –  und lehnte alle Anträge ab.

Unabhängig von der Darreichungsform, darf Metronidazol auch weiterhin ausschließlich auf ärztliche Verordnung abgegeben werden. Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht besprach sich hierzu. Er lehnte den Antrag mehrheitlich ab, das Antibiotikum zur lokalen Anwendung bei Rosazea aus der Verschreibungspflicht zu entlassen. Der Antrag hatte vorgesehen, Zubereitungen zur Anwendung auf der Haut mit maximal 0,75 Prozent Metronidazol in Packungsgrößen bis zu 30 g oder 30 ml der Apothekenpflicht zu unterstellen.

In der heutigguten Sitzung des Ausschusses standen drei Wirkstoffe zur Debatte, kein Arzneimittel hat aber die Hürde aus der Verschreibungspflicht geschafft. So waren sich die Vertreter des Ausschusses auch bei Succimer und ephedrinhaltigen Parenteralia einig. Sie beschlossen einstimmig, diese Wirkstoffe der Verschreibungspflicht zu unterstellen. Diese ist in § 48 des Arzneimittelgesetzes geregelt.

Auch Succimer und ephedrinhaltige Parenteralia nur auf Rezept

Succimer ist – als Chelatbildner – indiziert bei Bleivergiftungen. Auch unter DMSA (meso 2,3-dimercaptosuccinic acid) bekannt, überführt es Schwermetallionen in wasserlösliche Chelatkomplexe, die renal eliminiert werden.

Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht tagt zweimal pro Jahr. Er berät Fragen und gibt fachliche Empfehlungen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln. Übernimmt das Bundesgesundheitsministerium eine vom Ausschuss empfohlene Änderung, muss es eine Verordnung erlassen, um die Arzneimittelverschreibungsverordnung zu ändern. Solche Änderungen müssen dann noch vom Bundesrat abgenickt werden.


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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