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Kabinettsbeschluss
Registrierkassen müssen ab 2020 manipulationssicher sein
Die Bundesregierung will Manipulationen bei Registrierkassen, wie sie auch in Apotheken genutzt werden, erschweren. Jetzt kann der Gesetzentwurf ins parlamentarische Verfahren gehen, den Finanzminister Wolfgang Schäuble initiiert hatte. Das Bundeskabinett beschloss ihn am 13. Juli.
Der Entwurf für das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ hatte eine lange Vorlaufzeit. Doch nun hat das Bundeskabinett den Plänen von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) zugestimmt.
Ziel des Gesetzes ist, nachträgliche Manipulationen an elektronischen Registrierkassen zu verhindern. So haben bislang Anbieter von Kassensystemen Software mitgeliefert, mit deren Hilfe der Kassenumsatz am Abend um einen vorgegebenen Prozentsatz nachträglich reduziert werden konnte. Dem soll das neue Gesetz nun einen Riegel vorschieben.
Drei wesentliche Maßnahmen
Vorgesehen sind insbesondere drei Schutzmechanismen: Zum einen müssen elektronische Aufzeichnungssysteme zukünftig durch eine „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ geschützt sein. Dabei wird kein bestimmtes System vorgeschrieben. Die Anbieter müssen aber eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachweisen. Zum anderen soll eine unangekündigte Kassen-Nachschau eingeführt werden. Im Gesetzentwurf heißt es dazu, dass „die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung (...) während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ die Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten dürfen, „um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“. Als dritte wesentliche Maßnahme können Verstöße wie zum Beispiel das Nicht-Vorhandensein der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtung als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Laut Gesetzentwurf müssen die Kassensysteme ab 2020 die technischen Voraussetzungen für eine „Manipulationsfestigkeit“ erfüllen. Eine Übergangsfrist bis Ende 2022 gilt für ältere Modelle, die den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und „bauartbedingt nicht aufrüstbar sind“.
ABDA begrüßt Pläne grundsätzlich
Das Gesetz muss jetzt noch Bundestag und Bundesrat passieren. Dabei sind Änderungen möglich. Die ABDA hatte sich in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf offen für die neuen Regelungen gezeigt. Sie wies allerdings darauf hin, dass umfassende Dokumentationspflichten geschaffen werden, „die den Archivierungsaufwand in den Apothekenbetrieben massiv ausweiten“. Zudem mahnte sie an, dass das Vertrauensverhältnis der Patienten zum Apotheker geschützt bleiben müsse.
2 Kommentare
Wir dürfen gespannt sein
von Andreas P. Schenkel am 14.07.2016 um 19:11 Uhr
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Kassenumsatz nachträglich reduzieren?
von Armin Spychalski am 14.07.2016 um 18:17 Uhr
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