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Korruption im Gesundheitswesen
Weihnachtsgeschenke – jetzt strafbar?
Dürfen sich Apotheken nach Inkrafttreten der neuen Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen noch für die gute Zusammenarbeit mit Arztpraxen erkenntlich zeigen? Oder ist es nun strafbar, einer Arzthelferin ein Weihnachtsgeschenk zu machen? Auch wenn Vorsicht geboten ist: Ganz auf Geschenke verzichten müssen Apotheken sicher nicht!
Die Frage der Zulässigkeit von Geschenken an Ärzte und deren Personal zu bestimmten Anlässen, insbesondere zu Weihnachten, ist ein Dauerbrenner. Nachdem am 4. Juni 2016 die neuen Antikorruptionstatbestände der §§ 299 a und b StGB in Kraft getreten sind, ist die Verunsicherung, was erlaubt ist und was nicht, noch gewachsen. Das zeigen die Anfragen unserer Leser rund um Geschenke und Essenseinladungen für Ärzte und ihr Personal. Der Münchener Rechtsanwalt Dr. Christian Tillmanns erklärt, welche Geschenke problematisch sind – und welche auch künftig strafrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Dr. Christian Tillmanns zur rechtlichen Zulässigkeit von Geschenken
Gemäß § 32 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ist es Ärzten nicht gestattet, unter anderem von Apothekern Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Flankierend zu den Regelungen im ärztlichen Berufsrecht finden sich auch in manchen Apotheker-Berufsordnungen entsprechende Verbote. So sind zum Beispiel gemäß § 19 Nr. 5 der Berufsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer „unangemessene Geschenke und Zuwendungen an Angehörige anderer Heilberufe und Heilhilfsberufe“ verboten. Diese sogenannten „Geschenkeverbote“ sollen eine unsachliche Beeinflussung von gesundheitlichen Entscheidungen vermeiden und die Unabhängigkeit der Heilberufler wahren. Sie gipfeln übrigens in dem sich von der pharmazeutischen Industrie selbst aufgelegten absoluten Geschenkeverbot (§ 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise).
Kooruptionstatbestände nehmen einseitige Geschenke aus
Doch wie sieht es nun mit dem Risiko einer Strafbarkeit nach § 299 a/b StGB aus? Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollen rein einseitige Zuwendungen (zum Beispiel ein Geschenk oder eine Einladung zu einem Geschäftsessen) nach diesen Vorschriften grundsätzlich nicht strafbar sein. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung selbst dann, wenn diese über das nach dem Berufsrecht Erlaubte hinausgehen. Das wären auch Geschenke, die beispielsweise nicht mehr als sozialadäquat anzusehen sind oder aus Sicht von Dritten den Eindruck erwecken können, dass die ärztliche/apothekerliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Konkret heißt es in der Gesetzesbegründung insoweit, dass „auch bloße Verstöße gegen berufsrechtliche Verbote der Annahme von Vorteilen wie beispielsweise § 32 Abs. 1 MBO/Ä nicht zur Strafbarkeit nach § 299 a StGB führen.“
Denn als zentrales Element für den Strafbarkeitsvorwurf nach § 299 a/b StGB muss zusätzlich noch die sogenannte Unrechtsvereinbarung hinzukommen. Um strafbar zu sein, müsste das Geschenk an den Arzt oder dessen Personal daher gerade deshalb erfolgen, damit diese im Gegenzug den Schenker bevorzugen. Beispielsweise indem sie ihre Patienten in die Apotheke des Schenkers verweisen (Verstoß gegen das Zuweisungsverbot nach § 31 Abs. 1 MBO-Ä). Anders als bei Zuwendungen an Amtsträger, wo eine sogenannte „gelockerte Unrechtsvereinbarung“ ausreichen kann, ist es bei Schenkungen an niedergelassene Ärzte sowie an angestellte Ärzte (die nicht beamtet sind) nicht ausreichend, dass mit der Zuwendung nur das allgemeine „Wohlwollen“ des Arztes erkauft werden soll. Ebenfalls nicht strafbar ist nach der Gesetzesbegründung eine Schenkung, die als Belohnung für eine bereits erfolgte Handlung gedacht ist.
1 Kommentar
Gute Zusammenarbeit ?
von Frank ebert am 13.08.2016 um 14:23 Uhr
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