Bundesverfassungsgericht

Zwangsbehandlung muss teils neu geregelt werden

Karlsruhe - 25.08.2016, 12:00 Uhr

Zwangsbehandlung muss auch außerhalb geschlossener Psychiatrien möglich sein, entschied das Bundesverfassungsgericht. (Foto: dpa)

Zwangsbehandlung muss auch außerhalb geschlossener Psychiatrien möglich sein, entschied das Bundesverfassungsgericht. (Foto: dpa)


Patienten, die nicht frei entscheiden können, müssen in manchen Fällen gegen ihren Willen behandelt werden. Bislang fallen manche Menschen trotzdem durchs Raster, da Zwangsbehandlung nur nach Unterbringung in geschlossenen Psychiatrien erlaubt ist. Das muss der Gesetzgeber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun ändern.

Die gesetzlichen Regeln zur ärztlichen Zwangsbehandlung psychisch Kranker müssen nachgebessert werden, weil sie verfassungswidrige Lücken haben. Das teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe mit.

Dabei geht es um Menschen, die nicht selbst über ihren Gesundheitszustand entscheiden können. Seit 2013 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, in welchen Fällen sie gegen ihren Willen behandelt werden dürfen. Eine Voraussetzung ist, dass sie in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht sind. Nicht zwangsbehandelt werden können deshalb bettlägerige Patienten, die in einer normalen Klinik liegen. Diese Lücke ist laut Beschluss „unverzüglich zu schließen“. Übergangsweise erlauben die Verfassungsrichter die Zwangsbehandlung auch dieser Menschen. (Az. 1 BvL 8/15)

Patientin konnte sich nicht fortbewegen

Die Patientin, wegen der die Regeln überprüft wurden, ist inzwischen gestorben. Sie hatte in der Vergangenheit in einer geschlossenen Demenzstation bereits zwangsweise Medikamente bekommen, nachdem sie nichts mehr essen wollte und Suizidabsichten geäußert hatte.

Dann erkrankte sie an Brustkrebs. Die Frau lehnte eine Behandlung ab. Weil sie zu diesem Zeitpunkt schon so schwach war, dass sie sich nicht mehr ohne Hilfe fortbewegen konnte, war eine Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie nicht möglich. Der Betreuerin gelang es deshalb nicht, vor den Gerichten eine Zwangsbehandlung durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allerdings verfassungsrechtliche Bedenken und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.

Staatliche Schutzpflicht hat besonderes Gewicht

Die Verfassungsrichter begründen ihre Entscheidung mit staatlichen Schutzpflichten. „Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen“, heißt es in ihrem Beschluss. In gravierenden Fällen könne das auch bedeuten, dass in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen werden darf. Die staatliche Schutzpflicht habe bei „erheblicher Gesundheitsgefährdung einer zum eigenen Schutz selbst nicht fähigen Person besonderes Gewicht“, betonten die Richter. Grundvoraussetzung ist, dass „kein freier Wille“ vorhanden ist. Wie die Lücke genau geschlossen wird, ist dem Gesetzgeber freigestellt.

Dieser habe die Freiheitsrechte der Betroffenen möglichst weitgehend zu gewährleisten und müsse dafür sorgen, „inhaltlich anspruchsvolle und hinreichend bestimmt formulierte Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsbehandlung zu schaffen“, erklärten die Verfassungsrichter. Die schwarz-gelbe Regierungskoalition im Bund hatte die Zwangsbehandlung von psychisch kranken und geistig behinderten Menschen Anfang 2013 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zuvor hatte der BGH beanstandet, dass ausreichende Regelungen fehlten.


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