ABDA wünscht sich Soll- und Muss-Angaben auf Rezepten
Fehlt auf einer Verordnung die Telefonnummer und der Vorname des verschreibenden Arztes, sollen Apotheker diese in Zukunft ohne Rücksprache ergänzen dürfen – natürlich unter der Voraussetzung, dass sie zweifelsfrei bekannt sind. So sieht es der Entwurf zur 15. Änderungsverordnung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor.
Der ABDA reicht das allerdings nicht aus. In einer Stellungnahme schlägt sie daher vor, die Änderungsbefugnis auf alle in § 2 Absatz 1 Nummer 1 AMVV aufgeführten Angaben auszudehnen – Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis oder der Klinik und Telefonnummer der verschreibenden Person. Gerade die Angabe der Berufsbezeichnung unterbleibe unabsichtlich, beispielsweise wenn Praxisstempel veraltet sind. Eine Gefährdung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs sei mit diesen Erweiterungen nicht verbunden, da der im Verordnungsentwurf bereits aufgegriffene Ansatz lediglich fortführt werde, begründet die ABDA ihren Vorschlag.
Soll-Angaben nur für die Sicherheit
Für zukünftige Änderungsverfahren gehen die Wünsche der Standesvertretung allerdings noch weiter. Die ABDA schlägt vor, bei den Anforderungen an eine Verschreibung nach Soll- und Muss-Angaben zu unterscheiden. Nach den Vorstellungen der ABDA soll das die Angaben, die für Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse notwendig sind, eindeutig von den Angaben abgrenzen, die allein der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen.
Muss-Angaben, also solche die für die Gültigkeit eines Rezeptes und somit für den sozialrechtlichen Erstattungsanspruch obligatorisch sind, wären nach Ansicht der ABDA folgende: die verschreibende Person, die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und das Arzneimittel selbst müssten eindeutig identifizierbar sein. Außerdem ist eine eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person bzw. deren elektronische Signatur erforderlich.
„Soll“-Angaben“ wären alle anderen, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AMVV aufgeführt sind. Also Informationen, die ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen (Zweck des Arzneimittelgesetzes). Fehlen sie, wäre das zwar unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit – der entsprechende Tatbestand müsste dann geschaffen werden, aber bestünde erstmal kein Retaxgrund. Das Rezept wäre trotzdem gültig. Die Möglichkeit in den entsprechenden Verträgen, einzelne Angaben zusätzliche zu fordern, bliebe den Kassen natürlich.