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Kohlpharma-Rabatte unzulässig
Rabattgrenze gilt auch für Direktvertrieb
Pharmazeutische Unternehmen dürfen Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr Rabatt einräumen als der Großhandel. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht am gestrigen Mittwoch geurteilt. Das Bonusprogramm des Importeurs Kohlpharma ist nicht zulässig.
Einen Basisrabatt von 2 bis 2,85 Prozent plus 3 Prozent Skonto bei Bankeinzug und drei Monaten Valuta plus Werbekostenzuschlag (WKZ) von 0,5 Prozent (bei 50.000 Euro Umsatz) bis 1,0 Prozent (bei 100.000 Euro Umsatz) – dieses Bonusprogramm des Arzneimittelimporteurs Kohlpharma war dem Verein für lautere Heilmittelwerbung – Integritas ein Dorn im Auge. Nachdem bereits das Landgericht Saarbrücken die Klage gegen eine von Integritas erwirkte einstweilige Verfügung zurückgewiesen hatte, hat nun das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) auch die Berufung des Importeurs zurückgewiesen.
Das OLG verweist in seiner Begründung auf das Urteil des OLG Bamberg, das Ende Juni dem Pharmagroßhändler AEP untersagt hatte, Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Preisnachlass zu gewähren, der höher ist als sein variabler Zuschlag von 3,15 Prozent. Den Fixzuschlag von 0,70 Cent pro Packung muss der Großhändler in voller Höhe erheben. Dass ein Teil des von AEP ausgelobten Nachlasses ein Skonto für schnelle Zahlung war, ließ das OLG Bamberg nicht gelten.
Das OLG in Saarbrücken folgt nun dieser Argumentation. Ziel der Preisregelungen in der Arzneimittelpreisverordnung sei es, die „flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln“ sicherzustellen. Werde der „Festzuschlag“ der Großhändler unterlaufen, könnte eine „Belieferung von Fertigarzneimitteln an Apotheken sich punktuell als nicht mehr lukrativ erweisen und damit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erfolgen“. Auch eine Begrenzung von Skonti auf „Großabnehmer“ gefährde dieses Ziel, da kleinere Apotheken in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt würden.
Hersteller wie Großhändler tätig
Diese Argumentation muss laut Gericht auch für den Arzneimittel-Direktbezug beim Hersteller oder Importeur gelten. Der Gesetzgeber habe durch Änderung des §78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) im GKV-VSG „ausdrücklich klargestellt“, dass die Regelungen „zur Höhe der Großhandelszuschläge und zum Rabattverbot auch für den pharmazeutischen Unternehmer im Direktvertrieb gelten“. Denn dann sei er wie ein Großhändler tätig.
Das von Kohlpharma vorgetragene Argument, dem WKZ stehe eine Gegenleistung des Apothekers gegenüber, es handle sich also gerade nicht um einen Rabatt, folgte das Gericht nicht. Es dränge sich vielmehr „der starke Verdacht auf, dass es sich bei dem Werbekostenzuschuss um einen weiteren verdeckten Rabatt handelt“.
Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts ist sofort vollstreckbar, das Urteil des OLG Bamberg zu den Rabatten der Großhändler ist dagegen noch nicht rechtskräftig. Die Frage nach der Zulässigkeit von Skonti wird wohl der Bundesgerichtshof klären müssen.
Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2016, Az.: 1 U 150 / 15
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