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Aufgepasst bei Nichtlieferfähigkeit: Die AOK Rheinland/Hamburg retaxiert künftig alle Verordnungen, für die ihr keine Defektmeldungen für den Abgabezeitpunkt des Arzneimittels vorliegen. Allein das aufgedruckte Sonderkennzeichen reicht der Kasse nicht.
Künftig retaxiert die AOK Rheinland/Hamburg alle Verordnungen, auf denen das Sonderkennzeichen für Nichtlieferbarkeit aufgedruckt ist und für die ihr keine Defektmeldung für den Abgabezeitpunkt des Arzneimittels vorliegt. Am 1. September hatte die Kasse die Apotheken mit einem entsprechenden Beratungsschreiben unter dem Betreff „Schattenretaxierung in Sachen Nichtverfügbarkeit“ auf diese neue Praxis aufmerksam gemacht.
Weil die Verwendung des Sonderkennzeichens für die Nichtverfügbarkeit in der jüngsten Vergangenheit erheblich zugenommen habe, habe man dieses auf seine Plausibilität überprüft, erklärte ein Sprecher gegenüber DAZ.online. Konkret hat die AOK die Abrechnungsdaten für das vierte Quartal 2015 analysiert und in diesem Zuge die Defektmeldungen der pharmazeutischen Unternehmen mit den von Apotheken auf den Rezepten angegebenen Sonderkennzeichen verglichen.
Apotheken- und Herstellerangaben nicht deckungsgleich
Dabei habe sie festgestellt, „dass die von Apotheken für den Abgabezeitpunkt des Arzneimittels angeführten Sonderkennzeichen nicht immer deckungsgleich mit den Defektmeldungen bzw. Defektzeiträumen des pharmazeutische Unternehmens waren“. Für eine Beanstandung der Apothekenrechnung müsse allerdings eindeutig feststehen, ob in den abweichenden Fällen das Sonderkennzeichen oder die Defektmeldung fehlerhaft waren. Da dies einen zu großen Aufwand bedeute, sehe man von einer Retaxation der zurückliegenden Zeiträume ab, so die Kasse.
Anders sieht es für die Zukunft aus: Seit Anfang September führt die AOK für alle abgegebenen Arzneimittel einen elektronischen Abgleich zwischen Defektmeldung des Herstellers und der aufgedruckten Sonder-PZN durch – und retaxiert nun auch.
Um Retaxationen zu vermeiden, sollen Apotheken künftig das Sonderkennzeichen nur dann verwenden, wenn zum Abgabezeitpunkt eine Defektmeldung des Herstellers vorliegt, heißt in dem Beratungsschreiben der AOK an die Apotheker. Alternativ kann es auch eine Defektmeldung des Großhändlers sein, sofern diese auf einer Erklärung des Herstellers beruht.
Auch im Fall, dass die Nichtlieferfähigkeit ausschließlich durch einen Großhändler verursacht ist, sollte die Apotheke das Sonderkennzeichen nur dann verwenden, wenn ihr ein Nachweis eines weiteren Großhändlers über die Nichtlieferfähigkeit vorliege.
5 Kommentare
Antrag Apotag
von Dr.Diefenbach am 06.09.2016 um 20:42 Uhr
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AW: Danke!
von Dr. Christian Meisen am 06.09.2016 um 21:23 Uhr
AW: Dr. Diefenbach
von Heiko Barz am 07.09.2016 um 11:34 Uhr
Nicht defekt, aber zu wenig Ausgabe an GH
von Andreas P. Schenkel am 06.09.2016 um 20:33 Uhr
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So nicht, meine Freunde!!
von Christiane Patzelt am 06.09.2016 um 19:53 Uhr
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