Arzneimittelverschreibungs-verordnung

Apotheken dürfen Vornamen und Telefonnummer ergänzen

Apothekern ist es nun auch nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung erlaubt, eigenverantwortlich den Vornamen der verschreibenden Person und deren Praxis-Telefon­nummer zu ergänzen, wenn diese Angaben auf dem Rezept fehlen. Voraussetzung ist: Diese Angaben müssen der Apotheke zweifelsfrei bekannt sein.

Apotheken dürfen Vornamen und Telefonnummer ergänzen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23. September dem Entwurf für die 15. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zugestimmt. Insbesondere geht es bei der Änderung um die Freistellung weiterer Wirkstoffe von der Verschreibungspflicht. So soll es Mometason und Fluticason als Nasenspray künftig auch ohne Rezept geben.

Der Verordnungsgeber nutzte die Änderung aber auch zu einer Klarstellung: Bei Rezepten, auf denen der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer fehlen, soll der Apotheker nun auch ohne Rücksprache mit dem Verordner befugt sein, „die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“

Die Klarstellung ist eine Folge einer AMVV-Änderung, die vergangenen Sommer wirksam wurde. Seitdem muss eine ordnungsgemäße Verordnung auch den Vornamen und die Telefonnummer des verordnenden Arztes enthalten. Die Neuregelung sorgte für erhebliche Verunsicherung in Apotheken. Eigentlich sollen diese Angaben gerade dem Apotheker dienen: Er soll leichter Kontakt zum Verordner finden können, wenn er Fragen zum Rezept hat. Doch es gab auch die Furcht: Werden Krankenkassen retaxieren, wenn die Angaben fehlen? Es kam zu Friedenspflichten, über deren Notwendigkeit man streiten kann. Und es kam der Retax-Kompromiss vor der Schiedsstelle. Auch nach dem neuen § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung kann die Apotheke einen fehlenden Arztvorname oder eine fehlende Telefonnummer ergänzen – allerdings nach Rücksprache mit dem Arzt .

Insofern geht die AMVV weiter – und ist auch schlüssiger. Es bedarf der Rücksprache mit dem Arzt nicht, wenn der Apotheker Vornamen und Telefonnummer „zweifelsfrei“ kennt.

In der Begründung zur Verordnung heißt es dazu: „Als zweifelsfrei bekannt sind diese Angaben anzusehen, wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder zum Beispiel auf Grund örtlicher Nähe häufig Verschreibungen der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen der verschreibenden Person und dem Apotheker besteht (zum Beispiel auf Grund der Lieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke)“.

Die Änderung der AMVV muss nun noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt dann in Kraft. Dies wir voraussichtlich Anfang Oktober 2016 der Fall sein.

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