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Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz
Ohne Blister-Verordnung gelten feste Preise
Erneut will die Bundesregierung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs eine verunglückte Rechtsvorschrift nachbessern. Diesmal geht es um die Preisbildung für Arzneimittel, die für patientenindividuelle Blister verwendet werden. Es soll klargestellt werden: Ohne ärztliche Blister-Verordnung gelten auch für diese Arzneien die festen Preise der AMPreisVO.
Der diese Woche vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz sieht unter anderem Änderungen in der Arzneimittelpreisverordnung vor – und das nicht nur im Hinblick auf Rezepturarzneimittel. Auch an einer anderen Stelle soll angesetzt werden, dabei geht es um die Preise von in patientenindividuellen Blistern zusammengestellten Arzneimitteln. Und das hat einen Hintergrund.
Vor einiger Zeit hatte die Wettbewerbszentrale gegen Ratiopharm geklagt. Sie hatte eine Klausel in einem Mustervertrag des Unternehmens gegenüber Apotheken beanstandet. Danach sollten die Preise für Ratiopharm-Arzneimittel, die die Apotheker zur patientenindividuellen Verblisterung verwenden, frei verhandelbar sein. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für einen Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht: Auch zur Verblisterung verwendete Arzneimittel seien preisgebunden, so ihre Auffassung. Ihr Argument: Bei der patientenindividuellen Verblisterung liege die ärztliche Verordnung für ein bestimmtes Fertigarzneimittel vor, aus dem der Apotheker die Tabletten entnehme und neu zusammenstelle. Im Endeffekt erhalte der Patient aber die Gesamtmenge der vom Arzt verschriebenen Tabletten.
Wie weit gehen die Ausnahmen?
Im März 2015 entschied der Bundesgerichtshof den Fall – und zwar zugunsten von Ratiopharm und gegen die Wettbewerbszentrale. Das Urteil stützt sich vor allem auf den Wortlaut des § 78 Arzneimittelgesetz, wonach der Hersteller nur dann einen einheitlichen Abgabepreis garantieren muss, wenn das Arzneimittel auch auf Apothekenebene einen einheitlichen Abgabepreis hat. Und das bringt als weiteren Dreh- und Angelpunkt § 1 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV ins Spiel. Danach gelten bei der Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen – soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt – nicht die Preise, die die Arzneimittelpreisverordnung sonst vorgibt. Eingeführt wurde dieser Ausnahmebestand 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.
Für den Bundesgerichtshof hieß das: Die Arzneimittelpreisverordnung kommt selbst dann nicht zur Anwendung, wenn Arzneimittel-Blister, die individuell für einen Patienten für einen bestimmten Zeitraum angefertigt werden, ohne eine entsprechende ärztliche Verordnung angefertigt werden. Die Apotheken sollten also bei Ratiopharm günstiger wegkommen, wenn sie nur erklärten, sie verwendeten die Arzneimittel für patientenindividuelle Blister – auch wenn ihnen noch keine konkrete Verordnung vorlag.
Das Urteil sorgte für Unruhe. Die Wettbewerbszentrale forderte eine Präzisierung der Regelung in der Arzneimittelpreisverordnung. Sie zeigte sich überzeugt, dass die Ausnahmevorschrift vom Verordnungsgeber „nicht als Einfallstor zur Umgehung der Preisbindung gedacht war.“
1 Kommentar
Geht Verblistern ohne ärztliche Verordnung?
von Geht Verblistern ohne ärztliche Verordnung? am 14.10.2016 um 8:09 Uhr
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