Risikostrukturausgleich

Gericht streicht Zuschüsse für AOK Rheinland

Kassel - 26.10.2016, 17:50 Uhr

Das letzte Wort: Das Bundessozialgericht Kassel hat teils rückwirkende Anpassungen des Risikostrukturausgleichs für rechtens erklärt. (Foto: Jörg Lantelme / Fotolia)

Das letzte Wort: Das Bundessozialgericht Kassel hat teils rückwirkende Anpassungen des Risikostrukturausgleichs für rechtens erklärt. (Foto: Jörg Lantelme / Fotolia)


Welche Zuweisungen stehen Krankenkassen für Versicherte im Ausland zu? Das Bundessozialgericht revidierte eine frühere Entscheidung: Der AOK Rheinland/Hamburg stehen nach seinem Urteil bereits in Aussicht gestellte Zahlungen nicht zu. Andere Krankenkassen begrüßen die Planungssicherheit, die die Entscheidung geschaffen habe.

Wie das Bundessozialgericht (BSG) am 25. Oktober entschied, stehen der AOK Rheinland/Hamburg zuvor in Aussicht gestellte Gelder für Auslandsversicherte nicht zu. Eine Neuregelung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA), mit dem unterschiedliche Belastungen zwischen den Krankenkassen ausgeglichen werden, sei teilweise auch rückwirkend gültig, entschied das Gericht. Das für die Verwaltung des Morbi-RSA zuständige Bundesversicherungsamt (BVA) hatte Zuweisungen an die AOK Rheinland/Hamburg für überwiegend im Ausland lebende Versicherte gekürzt, nachdem es zuvor aufgrund einer anderen Berechnung mehr Mittel in Aussicht gestellt hatte. In der vorherigen Instanz hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch anders entschieden.

„Die Innungskrankenkassen begrüßen das gestern gefällte Urteil des Bundessozialgerichtes“, erklärte Jürgen Hohnl, Geschäftsführer des Bundesverbands der Innungskrankenkassen. „Damit sind nunmehr die erheblichen finanziellen Unsicherheiten für die Krankenkassen für die Ausgleichsjahre 2013 und 2014 behoben, die sich aus dem Urteil des Landessozialgerichtes NRW ergeben hätten.“ Die Innungskrankenkassen befürworteten, dass die Rückwirkung der Sonderregelung des BVA damit auch gerichtlich legitimiert ist.

Ein tragfähiger Konsens ist nötig

Hohnl sieht die Bundesregierung in der Pflicht, sich um die Weiterentwicklung des Morbi-RSA zu kümmern. Es sei nicht zielführend, wenn die Debatte über die Weiterentwicklung des Morbi-RSA vor Gerichten geführt wird, betonte Hohnl. „So ist kein tragfähiger Konsens zu erzielen“, erklärter er. „Es gilt, politische Lösungen zu finden. Die Politik ist am Zuge.“

Auch der Vorstand des BKK Dachverbandes, Franz Knieps, begrüßte das Urteil. „Das BSG hat mit seiner Entscheidung den gesetzgeberischen Willen bestätigt und schafft damit nun – kurz vor den Haushaltsplanungen für das nächste Jahr – mehr Planungssicherheit für die 118 gesetzlichen Krankenkassen“, erklärter er in einer Stellungnahme. „Das Urteil zeigt, dass man sich auf die Sozialgerichtsbarkeit verlassen kann.“ Doch auch er sieht den Gesetzgeber aufgrund des „dringlichen und zeitnahen Regelungsbedarfs“ in der Pflicht.

Auf Anfrage von DAZ.online erklärte die Pressesprecherin der AOK Rheinland/Hamburg, die Vertreter der Krankenkasse seien von der rückwirkenden Kürzung der Zuweisungen überrascht und enttäuscht. „Denn bisher war die Notwendigkeit von Planungssicherheit für Krankenkassen durch die Rechtsprechung anerkannt“, betonte sie. Die Kasse wolle nun die schriftlichen Gründe des Urteils abwarten, welches ihrer Einschätzung nach generelle Folgen haben werde. „Die Entscheidung des BSG wirft grundsätzlich Fragen für die Haushaltsplanung der gesamten GKV auf“, erklärte die Sprecherin.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 2016, Az.: B 1 KR 11/16 R

Update: Das Statement der AOK Rheinland/Pfalz wurde nachträglich aufgenommen.


Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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