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Die österreichischen dm-Märkte wollen künftig alle Arzneimittel verkaufen dürfen, die nicht rezeptpflichtig sind. Bei der Drogeriemarktkette ist man überzeugt: Die gesetzlichen Bestimmungen, die den „Apothekenvorbehalt“ regeln, sind verfassungswidrig. Den Wiener Verfassungsgerichtshof konnte sie in einem ersten Anlauf allerdings nicht davon überzeugen.
Die dm-Drogeriemärkte in Österreich wollen mehr Arzneimittel verkaufen: Die Drogeriekette will ihr Sortiment auf alle nicht der Rezeptpflicht unterliegenden Arzneimittel ausdehnen. Um das zu erreichen, hat sie beim Verfassungsgerichtshof in Wien beantragt, § 59 des österreichischen Arzneimittelgesetzes und § 5 des dortigen Apothekengesetzes für verfassungswidrig zu erklären. Diese Paragrafen besagen unter anderem, dass Arzneimittel nur von Apotheken abgebeben werden dürfen (soweit andere Normen nichts anderes bestimmen). Diese Bestimmungen, so die Anwälte, würden dm in den „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung und Gleichheit vor dem Gesetz verletzen“. Überdies seien sie unionsrechtswidrig.
Doch die Verfassungsrichter wiesen den Antrag bereits als nicht zulässig zurück. Der Antrag, bestimmte Normen aufzuheben, erfüllte nicht die formalen Anforderungen, die nötig gewesen wären, um ihm stattgeben zu können. Aus Sicht der Richter wird ein ganzes Regelungsgefüge angegriffen. Um dieses zu erschüttern, ist der Antrag zu eng gefasst.
Aus Sicht von dm ist Apothekenpflicht verfassungswidrig
Dazu erklärte der österreichische dm-Geschäftsführer Harald Bauer: „Unsere Anwälte haben eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig benannt. Der Gerichtshof sieht darüber hinaus aber weitere Normen, die zu prüfen sind“. dm versteht das nicht als Niederlage sondern fühlt sich aufgefordert, weiter zu streiten. Bauer kündigte an: „Wir werden unseren Antrag daher in diesem Sinn erweitern und damit den vom VfGH vorgezeichneten Weg einschlagen“.
Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes lässt sich laut Bauer aber auch ableiten, dass er den Individualantrag gegen den Apothekenvorbehalt des Arzneimittelgesetzes grundsätzlich für prüfenswert erachtet. Das sei ein erster wichtiger Erfolg.
Drogeriekette sieht sich durch EuGH-Urteil bestätigt
Rückenwind spürt dm zudem aus Luxemburg. Die EuGH-Entscheidung zur deutschen Preisbindung will das Unternehmen auch in seinem Fall für sich sprechen lassen: Bestimmte Zugangsbeschränkungen seien nach dem Urteil nicht geeignet, Gesundheit und Leben zu schützen. „Dies muss wohl auch für den Bereich der rezeptfreien Arzneien gelten und für den stationären Verkauf in der Drogerie, der im Vergleich zum Vertrieb im Internet deutlich sicherer gestaltet werden kann“, sieht sich Bauer bestätigt. „Auch in Österreich wird sich die Argumentation der österreichischen Apotheker und des österreichischen Gesetzgebers nicht aufrecht erhalten lassen, wonach das Apothekenmonopol per se eine zentrale Voraussetzung dafür sei, dass die Menschen die richtigen Medikamente in der richtigen Dosierung zum richtigen Zeitpunkt verwenden!“
Die Österreichische Apothekerkammer beobachtet diese juristischen Aktivitäten von dm zwar – allerdings hat man dort keinerlei Zweifel, dass Arzneimittel in die Apotheke gehören.
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