Nach dem EuGH-Urteil

Erneuter Anlauf für Brötchen-Gutscheine

Berlin - 08.11.2016, 09:40 Uhr

Brötchen-Gutscheine aus der Apotheke bleiben Thema. (Foto: Ilolab / Fotolia)

Brötchen-Gutscheine aus der Apotheke bleiben Thema. (Foto: Ilolab / Fotolia)


Vor einiger Zeit beschäftigten Brötchen-Gutscheine die Gerichte. Diese gab eine Apothekerin an Kunden aus, die ein Rezept einlösten – bis es ihr untersagt wurde. Nach dem Urteil des EuGH wird nun das Hauptsacheverfahren fortgeführt. DAZ.online sprach mit dem Anwalt der Apothekerin, Dr. Morton Douglas, über den Fortgang des Verfahrens – und wohin dieses führen kann.

Beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewährte eine Darmstädter Apothekerin ihren Kunden einen „Brötchen-Gutschein“. In einer nahegelegenen Bäckerei gab es dafür „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“. Die Wettbewerbszentrale mahnte die Apothekerin im Jahr 2014 ab. Als diese keine Unterlassungserklärung unterschreiben wollte, ging der Fall vor Gericht.

Im Wege der einstweiligen Verfügung untersagte zunächst das Landgericht Darmstadt, dann das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das Bonusmodell. Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Das Arzneimittelpreisrecht verbiete grundsätzlich, dem Kunden gekoppelt an den Erwerb des zum festgesetzten Preis abgegebenen Arzneimittels Vorteile jeglicher Art zu gewähren, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Denn damit seien sie geeignet, den vom Gesetzgeber nicht erwünschten Preiswettbewerb in diesem Bereich zu beeinflussen. 

EuGH-Vorlage funkte dazwischen

Da zu dieser Zeit das OLG Düsseldorf im Verfahren Deutsche Parkinsonvereinigung ./. Wettbewerbszentrale bereits seine Vorlagefragen an den EuGH gestellt hatte, äußerte die Darmstädter Apothekerin auch europarechtliche Bedenken. Doch diese teilten die Frankfurter Richter nicht. Sie verwiesen vielmehr auf den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln schon nicht als Eingriff in den freien Warenverkehr gesehen hatte. Und selbst wenn es ein solcher sein sollte, wäre dieser aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.

Es folgte das Hauptsacheverfahren, in dem das Landgericht Darmstadt am 10. Juni abermals zugunsten der Wettbewerbszentrale urteilte. Doch mittlerweile hat der EuGH entschieden: Im grenzüberschreitenden Versandhandel mit Arzneimitteln ist die gesetzliche Preisbindung europarechtswidrig. Jedenfalls den EU-ausländischen Versendern müsse es möglich sein, hier über den Preis mit den „traditionellen Apotheken“ in den Wettbewerb zu treten. Die Apothekerin aus Darmstadt, der weiterhin keine Brötchen-Gutscheine erlaubt sein sollen, während die Konkurrenz aus den Niederlanden mit barem Geld um Kunden wirbt, will nun gegen die Inländerdiskriminierung kämpfen.

DAZ.online sprach mit ihrem Rechtsanwalt, Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westfalen, Freiburg.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Brötchen

von Frank Ebert am 08.11.2016 um 10:59 Uhr

Was würde unser herrausragender Anwalt Lutz Tisch diese Argumentation vor Gericht zertrümmern !

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