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Änderung der BtMVV
ABDA will keine Dokumentationspflichten von Ärzten übernehmen
Apotheker sollen einen Teil der ärztlichen BtM-Dokumentation im Rahmen der Substitutionstherapie übernehmen. Das sieht der Entwurf zur Änderung der BtMVV vor. Die ABDA lehnt diesen Vorschlag ab.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) spricht sich gegen den Plan aus, ärztliche Dokumentationspflichten bei der Versorgung Betäubungsmittelabhängiger im Substitutionsprogramm an Apotheker zu delegieren. Dies sieht der Entwurf zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vor. Danach soll der Apotheker den verschreibenden Arzt hinsichtlich der Dokumentationspflichten entlasten und ihm einmal monatlich Bericht über die erfolgte Nachweisführung erstatten.
Die ABDA begrüßt generell die Idee, betäubungsmittelrechtliche Vorschriften weiterzuentwickeln. Allerdings dürfe nicht sein, „dass Belastungen, von denen ein Teil der an der Versorgung beteiligten Fachkreise befreit werden soll, einem anderen Teil der Fachkreise auferlegt werden.“ Insbesondere vor dem Hintergrund, dass für den unweigerlich anfallenden apothekerlichen Mehraufwand bislang keine finanzielle Vergütung vorgesehen sei, heißt es in der Stellungnahme der Bundesvereinigung.
Mischrezepte, Sichtbezug und Take-Home?
Kritik übt die ABDA auch an einer vorgesehenen neuen Regelung des großen Take-Home-Bedarfs. Die Regel ist, dass Betäubungsmittelabhängige im Substitutionsprogramm ihr Ersatzpräparat unter Sichtbezug einnehmen. Die Aushändigung der BtM-Verordnung für den Wochenbedarf der Substitution an den Patienten – Take-Home – sollte die Ausnahme sein. Auch erhalten nur therapeutisch zuverlässige Patienten diese sogenannte Take-Home-Verordnung, wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass eine Überwachung der Einnahme unter Sichtbezug nicht mehr vonnöten ist.
Diesem Prinzip widerspreche der neue Entwurf der BtMVV, der Mischrezepte – Sichtvergabe und Take-Home auf einem Verordnungsblatt – vorsieht. Die ABDA sieht hier die Sicherheit im BtM-Verkehr gefährdet. Auch sei vor dem Hintergrund des Zuweisungsverbots ein Mischrezept mit Skepsis zu betrachten: Während für die Sichtvergabe Vereinbarungen zwischen ärztlicher Praxis und Apotheke bestehen müssen, sei dies für eine Take-Home-Verordnung nicht erforderlich.
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