Nachgefragt

Wie arbeiten an Weihnachten und Silvester in der Apotheke?

Stuttgart - 26.12.2016, 12:30 Uhr

Arbeitszeiten: Weihnachten und Silvester gelten besondere Regeln in der Apotheke. (Foto: Syda Productions / Fotolia)

Arbeitszeiten: Weihnachten und Silvester gelten besondere Regeln in der Apotheke. (Foto: Syda Productions / Fotolia)


Apotheken schließen Heiligabend und Silvester meist spätestens um 14 Uhr. Am 24. müssen sie das laut Gesetz sogar, sofern sie keinen Notdienst haben. Aber wie ist das mit der Arbeitszeit? Muss man als Angestellter dann den restlichen Tag freinehmen? Hier die wichtigsten Fakten zur Arbeitszeit an den „Vorfesttagen“. 

Weder der 24. Dezember noch der 31. Dezember sind gesetzliche Feiertage. Diese Tage werden als ganz normale Werktage betrachtet und auch als sogenannte Vorfesttage bezeichnet. Es bestehen aber Sonderregelungen hinsichtlich der erlaubten Öffnungszeiten. „Läden“ müssen an Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadschlG). Für den Apothekennotdienst gibt es eine Ausnahmeregelung (§4 LadschlG).

Silvester wären theoretisch „normale“ Öffnungszeiten, wie sie im jeweiligen Bundesland gelten, möglich. Kommen aber in der Praxis eigentlich nicht vor. Laut Apothekenbetriebsordnung sind Apotheken an diesen beiden Tagen ab 14 Uhr auch von der für Apotheken allgemein gültigen „ständigen Dienstbereitschaft“ (§23 ApoBetrO)“ befreit. Das gilt natürlich nicht, wenn sie turnusmäßig Notdienst leisten müssen. 

Muss die Apotheke keinen Notdienst leisten, muss also Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein. Auch Silvester gibt es in der Regel verkürzte Öffnungszeiten. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Nachmittagsstunden als Arbeitszeit abzuziehen, diese auf einen anderen Zeitpunkt umzulegen oder die Mitarbeiter aufzufordern, hierfür Urlaub zu nehmen. Wenn die Mitarbeiter selbst bereit und in der Lage sind zu arbeiten, müssen sie Ihre Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber sie nicht in Anspruch, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass nach- oder vorgearbeitet, Überstunden abgebummelt werden oder Urlaub genommen werden muss (juristisch: Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB). 



jb / DAZ.online
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