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Kammer-verbot rechtens
Apotheke darf kein Sexspielzeug verkaufen
Vibratoren und Erotikspielzeug gehören nicht in die Apotheke. Das findet die Apothekerkammer Niedersachsen – und verbot daher einer Versandapotheke den Verkauf von Sexspielzeug. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verbot nun bestätigt.
Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte einer Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück – Sanicare – Mitte 2014 verboten, in ihrem Online-Shop den Vibrator „Joystick“ zum Verkauf anzubieten. Bei Sanicare vertrat man jedoch die Auffassung, bei dem Sexspielzeug stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund. Mit ihm werde ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert.
Die beklagte Apotheke wollte das von der Apothekerkammer ausgesprochene Verbot des Verkaufs von Vibratoren, „Joysticks“ und anderem Erotikspielzeug daher nicht auf sich sitzen lassen. Sie zog vor das Verwaltungsgericht Osnabrück, das die Klage allerdings bereits im August letzten Jahres abwies. Auch die Berufung ließ man in Osnabrück nicht zu.
Der Antrag der Apotheke, die Berufung doch noch zuzulassen, ist nun gescheitert. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah sich nicht veranlasst, den weiteren Gang durch die Instanzen zu ebnen. In einem aktuellen Beschluss hat es das Urteil aus Osnabrück vielmehr bestätigt.
Keine apothekenübliche Ware
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Verkauf von Erotikspielzeug wie Vibratoren und „Joysticks“ verstoße gegen apothekenrechtliche Vorschriften. Bei den genannten Produkten handele es sich nicht um apothekenübliche Ware im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, weshalb sie nicht verkauft werden dürften. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben – nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers – einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.
Gesundheitsförderung steht nicht im Vordergrund
Die Ansicht der klagenden Apotheke, es gehe bei den Sexartikeln vor allem um Gesundheitsförderung, teilten die Richter nicht. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden. Er halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung beziehungsweise Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik „Lust und Liebe" angeboten worden seien.
Beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg konnte man den Ausführungen aus Osnabrück nur folgen. Einen Grund, die Berufung zuzulassen, sah man hier nicht. Welche Gründe das sein können, gibt das Gesetz vor. In Betracht kommt die Berufung etwa wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten. Was zu solchen Schwierigkeiten führt, muss aber vom Kläger konkret dargelegt werden – und zwar über das hinaus, was schon vorgetragen wurde. Und das war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht geschehen. Insbesondere genüge es nicht, wenn die Klägerin nur darauf hinweise, die Entscheidung, ob Joysticks oder Vibratoren einen objektiven Gesundheitsbezug hätten, lasse sich nur mithilfe eines wissenschaftlichen Sachverständigen abschließend klären. Diese Beurteilung müsse ohnhin aus Sicht des verständigen Verbrauchers erfolgen.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konnte das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennen. Und so ist das Urteil des Verwaltungsgerichts seit dem 10. Januar 2017 rechtskräftig.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: 13 LA 188/16
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