Gefahrstoff- und Chemikalien-verbotvserordnung

Wenig Konsequenzen für die Apotheke 

Stuttgart - 26.01.2017, 17:45 Uhr

Für Gefahrstoffe mit dem Piktogramm GHS06 besteht eine Erlaubnispflicht. (Foto: Kanusommer / Fotolia)

Für Gefahrstoffe mit dem Piktogramm GHS06 besteht eine Erlaubnispflicht. (Foto: Kanusommer / Fotolia)


Die Übergangsphase zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung an das „neue“ Gefahrstoffrecht ist vorbei. Akuten Handlungsbedarf für die Apotheken gibt es nicht. Anderslautende Befürchtungen stellten sich als Panikmache heraus.

Mit den Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt vom 18. November 2016 und 26. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an das „neue“ Gefahrstoffrecht abgeschlossen. Die Übergangsphase ist somit zu Ende. Gibt es unmittelbaren Handlungsbedarf für die Apotheke? Dubiose Rundschreiben eines Verlages, der ein entsprechendes Handbuch vermarkten will, sorgten in vielen Apotheken für Verunsicherung.

Gefahrstoffexperte Dr. Holger Herold hält die Konsequenzen insgesamt für überschaubar. Er hat die wichtigsten Punkte für uns zusammengestellt: 

  • Die Änderungen der GefStoffV umfassen im Wesentlichen eine 1:1-Anpassung der Begriffe und Definitionen (z.B. für Gefahrenklassen und -kategorien) an die Normen der VO (EG) Nr. 1272/2008 und die Entfernung der Terminologie des  „alten“ Gefahrstoffrechts, ohne dass dies zu substantiellen Änderungen an den bestehenden Anforderungen (Arbeitsschutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilungen usw.) führte.

  • Eine Erleichterung brachte die Vorschrift in § 8 Abs. 7 GefStoffV zur Lagerung unter Verschluss. Demnach müssen nur noch Gefahrstoffe mit den Kategorien „Akut. Tox. 1-3" (Akute Toxizität); , „STOT 1" (spezifische Zielorgantoxizität), „Karz. 1A/1B" (Karznogenität) und „Mutag. 1A/1B" (Keimzell-Mutganität) unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben; für reproduktionstoxische Gefahrstoffe wurde die Regelung aufgehoben.

  • Tätigkeiten mit den oben genannten Gefahrstoffen dürfen weiterhin nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden – diese Forderung erstreckt sich zusätzlich auch auf die Gefahrenkategorien „Repr.1A/1B" (Reproduktionstoxizität) und „Atem. Sens." (Sensibilisierung der Atemwege). Auch die Pflicht zur Führung eines Expositionsverzeichnisses mit 40jähriger Aufbewahrungsfrist wurde für die reproduktionstoxischen Gefahrstoffe aufgehoben.


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