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Mit einer Werbebeilage samt Freiumschlägen will die Versandapotheke DocMorris Versicherte der DAK für sich gewinnen – im Versichertenmagazin der Krankenkasse. Ein Sprecher der Kasse sieht auf Nachfrage keine Probleme: Es handele sich um „bezahlte Werbung, die rechtlich zulässig ist“, erklärt er.
Die niederländische Versandapotheke DocMorris wirbt mit ihrem „Rezeptbonus“ bei Mitgliedern der DAK – in der aktuellen Ausgabe des hauseigenen Kundenmagazins „fit!“. Auch mit beiliegenden Freiumschlägen setzt die Versandapotheken nach der für sie positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) offenbar auf weiteres Wachstum. Kürzlich war DocMorris auch eine Kooperation mit dem Boulevardblatt „Bild“ eingegangen. Die Versandapotheke wirbt auf ihrer Homepage derzeit mit 2,50 Euro Rx-Bonus pro Packung, bis hin zu 15 Euro pro Rezept – den Lesern der Springer-Publikation winken zusätzlich 7,50 Euro Neukunden-Bonus.
Bei den Apothekern dürfte die Werbung in der DAK-Zeitschrift für
Stirnrunzeln sorgen. Wenn es zur Rx-Boni-Frage kommt, führen DocMorris-Kritiker den Rahmenvertrag für die
Arzneimittelpreisverordnung an, in den DocMorris sich eingeklagt hat. Dieser verbietet eigentlich Rabatte auf Rx-Medikamente. Der Arzneimittelimporteur Kohlpharma hatte sich in einer Klage jüngst darüber beschwert.
Im DAZ.online-Interview hatte DocMorris-Strategiechef Max Müller dazu erklärt, die Vertragspartner seien für die Interpretation der Regeln zuständig. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass der EuGH „einen Punkt“ im Rahmenvertrag für europarechtswidrig erklärt habe – hiermit meinte er offensichtlich die Rx-Boni. Das sehen jedoch einige Experten wie die Kölner Juristin Dr. Sabine Wesser anders: Sie erklärte gegenüber DAZ.online, dass ausländische Versandapotheken, die aufgrund ihres Beitritts zum Rahmenvertrag an der Versorgung gesetzlicher Versicherter teilnehmen, an die entsprechenden Vorgaben gebunden sind.
4 Kommentare
ABDA
von Karl Friedrich Müller am 27.01.2017 um 9:15 Uhr
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DAK
von Frank ebert am 27.01.2017 um 8:13 Uhr
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AW: DAK
von Heiko Barz am 29.01.2017 um 17:45 Uhr
Recht
von Karl Friedrich Müller am 27.01.2017 um 7:32 Uhr
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