Niederländischer Hersteller Bedrocan BV

Erstes GMP-Zertifikat für Medizinal-Cannabis vergeben

Stuttgart - 31.01.2017, 12:15 Uhr

Cannabispräparate von Bedrocan BV werden auch in Deutschland vertrieben. (Foto: dpa)

Cannabispräparate von Bedrocan BV werden auch in Deutschland vertrieben. (Foto: dpa)


Die niederländische Firma Bedrocan BV erhielt nach eigenen Aussagen als erster Hersteller weltweit eine Bescheinigung über die GMP-konforme Herstellung von medizinischem Cannabis. Das Unternehmen versorgt Patienten auch in Deutschland, Finnland, Israel oder Polen.

Im Jahr 2002 hatte das niederländische Unternehmen Bedrocan International BV mit Sitz in Veendam in der Provinz Groningen die Genehmigung zum Anbau von Cannabis erhalten. Seit 2003 produziert es standardisiertes medizinisches Cannabis als pharmazeutischen Wirkstoff (API) und steht beim niederländischen Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport für den Anbau und die Produktion bestimmter spezifischer Sorten von Hanfblüten (Cannabis Flos) aus den weiblichen Pflanzen unter Vertrag

Nun wurde Bedrocan auch die GMP-gerechte Herstellung bescheinigt – als erstem Unternehmen weltweit, wie die Firma betont. Die Anforderungen an die Gute Herstellungspraxis (GMP) seien durch das niederländische Health Care Inspectorate überprüft worden. Der Vorsitzende von Bedrocan International, Tjalling Erkelens, erklärte: „Dies ist eine bedeutende Anerkennung. Wir haben immer darauf hingearbeitet, die höchsten pharmazeutischen Standards zu erfüllen. Nun ist unsere Arbeitsweise offiziell von den Behörden anerkannt.“

Die Bedrocan-Produktionsstätten in Kanada und der Tschechischen Republik sollen voraussichtlich im nächsten Jahr vollständig GMP-konform sein.

Zentrale Schaltstelle ist das Cannabisbüro

Offiziell verantwortlich für die Produktion von Cannabis für medizinische und wissenschaftliche Zwecke und dessen Verteilung ist in den Niederlanden das Büro für Medizinal-Cannabis (OMC). Das Büro stellt zurzeit fünf Varietäten von Bedrocan zur Verfügung: Bedrocan®, Bedrobinol®, Bediol®, Bedica® und Bedrolite®. Sie unterscheiden sich in der Zusammensetzung und Konzentration der Wirkstoffe Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Welches Produkt jeweils angewendet wird, hängt unter anderem von den zu behandelnden Symptomen ab. 

% Tetrahydrocannabinol (THC) % Cannabidiol (CBD)
Bedrobinol ca. 13,5 <1
Bedrocan ca. 22 <1
Bediol ca. 6,3 ca. 8
Bedica ca. 14 <1
Bedrolite <1 ca. 9  

Das OMC hat eine Liste mit medizinischen Indikationen erstellt, für die die Verwendung von Cannabis empfohlen wird, wenn andere Medikamente nicht oder nicht ausreichend wirken.  



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Voraussetzung Keine Theraphiealternative.....

von Jan Elsner am 01.02.2017 um 23:29 Uhr

Sehr geehrte Fr Dr. Blasius,
in Ihrem Artikel schreiben Sie, dass die Voraussetzung zur Verschreibung von Cannabis eine mangelnde Alternative von anderen Therapien voraussetzt. Dies stimmt so nicht. Bitte lesen Sie sich den verabschiedeten Gesetzeentwurf inkl. der Abstimmungsvorlagen des Gesundheitsausschuss durch der verabschiedete Gesetzestext zur Kostenerstattung und Verschreibungsfähigkeit von Cannabis lautet wie folgt:

Zitat:

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn


1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder

b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.


Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist

Zitat Ende

Mehr informationen zu den in letzter Minute erfolgten Änderungen sowie deren Begründungen können sie hier nachlesen:

http://news.doccheck.com/de/blog/post/5434-cannabis-als-medizin-gesetz-endspurt-beginnt-diese-woche-mit-einem-aenderungsantrag/

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