Bundesgerichtshof

Hevert darf nicht mit Selbstheilung werben

Karlsruhe - 14.02.2017, 14:30 Uhr

Im Rechtsstreit um Werbeaussagen für Homöopathika wies der Bundesgerichtshof den Antrag Heverts ab. (Foto: Klaus Eppele / Fotolia)

Im Rechtsstreit um Werbeaussagen für Homöopathika wies der Bundesgerichtshof den Antrag Heverts ab. (Foto: Klaus Eppele / Fotolia)


Hevert hat einen Rechtsstreit um Werbeaussagen endgültig verloren: Da der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Firma nicht annahm, darf Hevert bei einem Präparat nicht mit einer Stärkung der Selbstheilungskräfte werben. Auch andere Aussagen bleiben dem Hersteller untersagt.

Wie eine Sprecherin des Bundesgerichtshofs gegenüber DAZ.online erklärte, lehnte das oberste deutsche Gericht bereits im vergangenen Jahr eine Nichtzulassungsbeschwerde des Homöopathie-Herstellers Hevert ab (Az.: ZR 1 6/16). Das Oberlandesgericht Koblenz hatte Hevert einige Werbeaussagen untersagt. Hiergegen hatte Hevert Beschwerde eingelegt – insbesondere „gegen das Verbot der Aussage ‚homöopathische Arzneimittel (hier: Calmvalera Hevert) fördern die Selbstheilungskräfte‘“, wie ein Firmensprecher auf Nachfrage erklärt hatte.

Doch das Koblenzer Urteil ist mit dem Beschluss aus Karlsruhe nun rechtskräftig geworden. Das Oberlandesgericht hatte die Aussagen zu den zugelassenen Anwendungsgebieten sowie von Unterlagen, die Hevert eingereicht hatte, als nicht ausreichend belegt angesehen. Die Firma hatte beispielsweise das „ABC der Homöopathie“ des Zentralvereins Homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) vorgelegt. 

„Wir haben eine Stärkung der Selbstheilungskräfte beansprucht, weil wir der Auffassung waren, dass dies ein allgemein anerkanntes Prinzip ist, wie die Homöopathie überhaupt wirkt“, hatte der Apotheker Rainer Mersinger von Hevert betont. „Wenn man Google bemüht, ist es eine Aussage, die häufig verwendet wird für homöopathische Arzneimittel.“

Das Gericht erlaubte jedoch nur Aussagen, die von der Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) direkt abgedeckt sind. Heverts Präparat Sinusitis® darf nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht damit beworben werden, es helfe „schnell und effektiv“ – bei Calmvalera® verbot es die Aussage, dieses sei eine „effektive Unterstützung bei Schlafstörungen“. Gegen Hevert hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) geklagt.


Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Google?

von Andreas Kuhn am 17.02.2017 um 21:08 Uhr

"„Wenn man Google bemüht, ist es eine Aussage, die häufig verwendet wird für homöopathische Arzneimittel.“"
Ein "Arzneihersteller" googelt nach dem Wirkprinzip seiner Arzneien?
Was kommt als nächstes von den Zuckerli-Verteilern?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Google

von Frank Bünder am 19.02.2017 um 19:21 Uhr

Das Vorgehen und Agieren von Hevert ist in diesem Fall schon ziemlich stümperhaft! Da muss ich Ihnen zustimmen. Eigentlich ziemlich untypisch für Hevert. Und mit einer ordentlichen Portion "Naivität" begleitet. Da hätten sie es wirklich lassen sollen!
Aber wenn sich Ihr ganzes "Wissen" bezüglich der Hömöopathie nur auf "Zuckerli" beschränkt, dann sollten Sie es bei Ihrer Arbeit in der Uni Hohenheim belassen, und auf solche Kommentare verzichten, Herr Professor! Das zeugt von mindestens gleicher wenn nicht sogar noch größerer Inkompetenz wie das ungeschickte Vorgehen von Hevert. Schon mal von Komplexmitteln oder Niedrigpotenzen gehört? Nein ... ?

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