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Rabattgrenzen im Direktvertrieb
Dämpfer für Eurim-Bonusprogramm für Apotheken
Das Bonusprogramm „EurimSmiles® Plus“ des Arzneimittelimporteurs EurimPharm steht auf der Kippe: Das Oberlandesgericht München hat es für wettbewerbswidrig befunden, soweit es Apotheken Rabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt, die über die prozentuale Großhandelsspanne hinausgehen.
Der Verein für lautere Heilmittelwerbung Integritas hat schon vor einiger Zeit die Bonusprogramme von Importeuren für Apotheken genauer unter die Lupe genommen – unter anderem das von EurimPharm. Schon seit mehr als zehn Jahren bietet der Importeur sein „EurimSmiles® Plus“-Programm an, bei dem Partner-Apotheken für die Abgabe eines Arzneimittels aus dem Eurim-Portfolio Bonuspunkte erhalten – und zwar für verschreibungspflichtige wie auch für OTC-Arzneimittel. Diese Punkte stehen stets für einen bestimmten Geldwert. Und dieser ist höher, wenn die Arzneimittel im Direktvertrieb bezogen werden (0,75 bis 1,05 Euro pro Punkt) – wenngleich es auch für den Großhandelsbezug für jedes Eurim-Produkt Punkte gibt (im Wert von 0,50 bis 0,70 Euro).
Je mehr Punkte die Apotheke sammelt, desto höher ist deren Geldwert. Diese Bonuspunkte können dann gegen Ware, Geld- und Sachprämien eingetauscht werden. Wählt die Apotheke Ware, erhöht sich der Punktwert nochmals um 10 Prozent.
Integritas sieht durch dieses Programm das im Heilmittelwerbegesetz geregelte Zuwendungsverbot und die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung verletzt. Da Eurim auf eine Abmahnung nicht reagierte, zog Integritas vor Gericht. Zunächst erwirkte der Verein eine einstweilige Verfügung in seinem Sinne – dann entschied jedoch das Landgericht Traunstein im Juni 2016, dass das Bonus-Programm zulässig sei.
Verstoß gegen Arzneimittelpreisverordnung
Auf die Berufung von Intergritas hat das Oberlandesgericht München das Urteil aus Traunstein teilweise aufgehoben. Es untersagt dem Importeur nun, Apotheken für jede abgegebene Packung eines bei Eurim direkt bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen geldwerten Vorteil zu gewähren, der jeweils insgesamt über dem Großhandelszuschlag von 3,15 Prozent des betreffenden Arzneimittel-Abgabepreises liegt.
Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen die
Arzneimittelpreisverordnung – und damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
gegeben. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. Seitens
des Gerichts hieß es aber, dass bei Abgabe der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV
erfassten Arzneimittel durch den Großhandel an Apotheken der Verkaufspreis die
Summe aus der Addition von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 Euro und
Umsatzsteuer nicht unterschreiten dürfe. Das heißt: Allein die prozentuale
Spanne von 3,15 Prozent ist Rabatten zugänglich – und zwar auch, wenn der Hersteller seine Arzneimittel im Direktvertrieb abgibt, quasi selbst zum Großhändler wird.
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