Barmer und DAV mit neuer Vereinbarung

Neue Regeln für die Diabetiker-Versorgung

Berlin - 28.02.2017, 17:00 Uhr

In der Teststreifen-Vereinbarung zwischen DAV und Barmer gibt es nun eine neue Spezialpreisgruppe. Apotheker sollen motiviert werden, Patienten auf Geräte und Streifen aus dieser Gruppe umzustellen.  (Foto: Andrey Popov / Fotolia).

In der Teststreifen-Vereinbarung zwischen DAV und Barmer gibt es nun eine neue Spezialpreisgruppe. Apotheker sollen motiviert werden, Patienten auf Geräte und Streifen aus dieser Gruppe umzustellen.  (Foto: Andrey Popov / Fotolia).


Ab dem morgigen Mittwoch gibt es für die Versorgung von Diabetikern, die bei der Barmer versichert sind, neue Regeln: Apotheken können bestimmte Blutzuckermessgeräte ab 1. März 2017 auch ohne Vorab-Genehmigung abgeben. Zudem gibt es eine neue Preisgruppe für besonders günstige Teststreifen – und erstmals eine Quote.

Die Barmer und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben neue vertragliche Regeln für die Versorgung von Diabetikern mit Hilfen zur Blutzuckerbestimmung vereinbart. Zum 1. März treten sie in Kraft. Danach haben Barmer-versicherte Diabetiker weiterhin Zugriff auf alle am Markt befindlichen Teststreifen, betonen die Vertragspartner in einer gemeinsamen Pressemitteiung. Neben den bereits bekannten zwei Preisgruppen wurde eine weitere für besonders wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Teststreifen etabliert. In dieser neuen „Spezialpreisgruppe 1” befinden sich laut DAV und Barmer bereits 88 Blutzuckerteststreifen – auch solche von führenden Herstellern. 

Wie die Vertragspartner weiter erklären, werden nun auch Wartezeiten für die Patienten entfallen. Dr. Mani Rafii, Vorstandsmitglied der Barmer, erläutert warum: „Diabetiker bekommen in der Apotheke ab sofort bestimmte Blutzuckermessgeräte auch ohne Einreichen eines Kostenvoranschlages. Das erspart ihnen Wartezeiten und baut unnötige Bürokratie ab“.

Konkret handelt es sich dabei um Blutzuckermessgeräte, deren zugehörige Teststreifen der neu geschaffenen Preisgruppe 1 angehören. Bis zu einem Preis von 15 Euro können Apotheken diese ohne vorherige Genehmigung abgeben.

Becker: Vereinbarung mit Vorbildcharakter 

DAV-Chef Fritz Becker ist ebenfalls zufrieden mit den neuen Vereinbarungen: „Der Vertrag mit der Barmer hat für uns Vorbildcharakter“. Von der Vereinbarung profitierten alle Beteiligten: Die Apotheken seien vor Preissteigerungen durch die Hersteller geschützt und hätten Planungssicherheit, die Krankenkassen könnten sich über einen effizienteren Mitteleinsatz freuen. Entscheidend sei aber der Patientennutzen. „Die gut eingestellten Patienten müssen sich keine Sorgen machen, denn sie werden wie bisher weiterversorgt“, sagt Becker: „Wer auf neue Teststreifen eingestellt wird, hat nun zusätzlich die Wahl, das Messgerät sofort mit den Teststreifen mitzunehmen.“

Mehr Sicherheit gibt den Apothekern künftig ein Fixaufschlag, den sie abrechnen können, wenn sich die Bezugsmöglichkeiten der Teststreifen nachweislich zu Nachteil ändern und der jeweils aktuelle Einkaufspreis laut ABDA-Artikelstamm den Wert von 19,90 Euro netto übersteigt.

Stellt der Apotheker auf geeignete alternative Teststreifen der Spezialpreisgruppe 1 um, kann er Apotheker für die Beratung des Patienten und den Gerätetausch pauschal 20 Euro mit der Barmer abrechnen.

Neue Quoten-Regelung

Neu sind zudem die Quotenregelungen der Vereinbarung zwischen DAV und Barmer. Sie orientieren sich an der Teststreifenvereinbarung, die der DAV mit den übrigen Ersatzkassen geschlossen hat.

So müssen ab dem 1. März 15 Prozent der auf Teststreifenverordnungen hin abgegebenen Packungen à 50 Stück aus der Spezialpreisgruppe 1 stammen. Dies gilt nicht, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat, das Rezept mit einem Sonderkennzeichen (02567573) gekennzeichnet ist oder die namentlich verordneten Teststreifen nicht in der Liste der Blutzuckerteststreifen für die Spezialpreisgruppe 1 stehen.

Darüber hinaus müssen 40 Prozent der abgegebenen Teststreifenpackungen à 50 Stück aus der Preisgruppe 2 stammen. Auch hier entfällt die Quotenregel, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat, das Rezept mit dem besagten Sonderkennzeichen gekennzeichnet ist oder die namentlich verordneten Teststreifen weder der Preisgruppe 1 noch 2 zugeordnet sind.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Runterregeln ist kein Weg

von Reinhard Rodiger am 01.03.2017 um 10:30 Uhr

Wer sich einem System zum Runterregeln unterwirft darf sich nicht wundern, wenn es weiter runter geht. Völlig entlarvend ist doch, dass bei Preiserhöhung wenigstens der Einkaufspreis erstattet wird. Von Gewinn wird gar nicht erst ausgegangen.

Es ist mir unverständlich, wie das akzeptabel sein kann.

Es stellt sich die Frage, wie eine Dienstleistung ohne Kostendeckung geschweige denn Gewinn möglich sein soll.
Denn das ist das erkennbare Ziel.

Sie ist zulange nicht gestellt worden.Zudem richtet sie sich nicht an die autokratischen KK, sondern an den eigentlichen Auftraggeber.

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Preisdruck

von Karl Friedrich Müller am 28.02.2017 um 19:48 Uhr

Haben wir das noch gebraucht? Noch eine Preisgruppe? Eine weitere Spirale nach unten.
15% nun, dann immer höher vermutlich. Ist das ausgereizt, wird eine weitere Gruppe eingeführt. Am Ende gibt es, wie bei den Windeln, nur noch Schrott für den Kassenpreis.
Lernfähig sind beide Seiten nicht. Die einen wollen nicht, die anderen lassen sich erpressen.

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