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Barmer und DAV mit neuer Vereinbarung
Neue Regeln für die Diabetiker-Versorgung
Ab dem morgigen Mittwoch gibt es für die Versorgung von Diabetikern, die bei der Barmer versichert sind, neue Regeln: Apotheken können bestimmte Blutzuckermessgeräte ab 1. März 2017 auch ohne Vorab-Genehmigung abgeben. Zudem gibt es eine neue Preisgruppe für besonders günstige Teststreifen – und erstmals eine Quote.
Die Barmer und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben
neue vertragliche Regeln für die Versorgung von Diabetikern mit Hilfen zur
Blutzuckerbestimmung vereinbart. Zum 1. März treten sie in Kraft. Danach haben Barmer-versicherte Diabetiker weiterhin
Zugriff auf alle am Markt befindlichen Teststreifen, betonen die Vertragspartner in einer gemeinsamen Pressemitteiung. Neben
den bereits bekannten zwei Preisgruppen wurde eine weitere für
besonders wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Teststreifen etabliert. In
dieser neuen „Spezialpreisgruppe 1” befinden sich laut DAV und Barmer bereits 88 Blutzuckerteststreifen – auch
solche von führenden Herstellern.
Wie die Vertragspartner weiter erklären, werden nun auch Wartezeiten für die Patienten entfallen. Dr. Mani Rafii, Vorstandsmitglied der Barmer, erläutert warum: „Diabetiker bekommen in der Apotheke ab sofort bestimmte Blutzuckermessgeräte auch ohne Einreichen eines Kostenvoranschlages. Das erspart ihnen Wartezeiten und baut unnötige Bürokratie ab“.
Konkret handelt es sich dabei um Blutzuckermessgeräte, deren zugehörige Teststreifen der neu geschaffenen Preisgruppe 1 angehören. Bis zu einem Preis von 15 Euro können Apotheken diese ohne vorherige Genehmigung abgeben.
Becker: Vereinbarung mit Vorbildcharakter
DAV-Chef Fritz Becker ist ebenfalls zufrieden mit den neuen Vereinbarungen: „Der Vertrag mit der Barmer hat für uns Vorbildcharakter“. Von der Vereinbarung profitierten alle Beteiligten: Die Apotheken seien vor Preissteigerungen durch die Hersteller geschützt und hätten Planungssicherheit, die Krankenkassen könnten sich über einen effizienteren Mitteleinsatz freuen. Entscheidend sei aber der Patientennutzen. „Die gut eingestellten Patienten müssen sich keine Sorgen machen, denn sie werden wie bisher weiterversorgt“, sagt Becker: „Wer auf neue Teststreifen eingestellt wird, hat nun zusätzlich die Wahl, das Messgerät sofort mit den Teststreifen mitzunehmen.“
Mehr Sicherheit gibt den Apothekern künftig ein Fixaufschlag, den sie abrechnen können, wenn sich die Bezugsmöglichkeiten der Teststreifen nachweislich zu Nachteil ändern und der jeweils aktuelle Einkaufspreis laut ABDA-Artikelstamm den Wert von 19,90 Euro netto übersteigt.
Stellt der Apotheker auf geeignete alternative Teststreifen der Spezialpreisgruppe 1 um, kann er Apotheker für die Beratung des Patienten und den Gerätetausch pauschal 20 Euro mit der Barmer abrechnen.
Neue Quoten-Regelung
Neu sind zudem die Quotenregelungen der Vereinbarung zwischen DAV und Barmer. Sie orientieren sich an der Teststreifenvereinbarung, die der DAV mit den übrigen Ersatzkassen geschlossen hat.
So müssen ab dem 1. März 15 Prozent der auf Teststreifenverordnungen hin abgegebenen Packungen à 50 Stück aus der Spezialpreisgruppe 1 stammen. Dies gilt nicht, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat, das Rezept mit einem Sonderkennzeichen (02567573) gekennzeichnet ist oder die namentlich verordneten Teststreifen nicht in der Liste der Blutzuckerteststreifen für die Spezialpreisgruppe 1 stehen.
Darüber hinaus müssen 40 Prozent der abgegebenen Teststreifenpackungen à 50 Stück aus der Preisgruppe 2 stammen. Auch hier entfällt die Quotenregel, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat, das Rezept mit dem besagten Sonderkennzeichen gekennzeichnet ist oder die namentlich verordneten Teststreifen weder der Preisgruppe 1 noch 2 zugeordnet sind.
2 Kommentare
Runterregeln ist kein Weg
von Reinhard Rodiger am 01.03.2017 um 10:30 Uhr
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Preisdruck
von Karl Friedrich Müller am 28.02.2017 um 19:48 Uhr
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