Monografien im DAC/NRF veröffentlicht

Apotheker sind vorbereitet auf Cannabis

Stuttgart - 07.03.2017, 16:00 Uhr

Cannabis-Blüten werden vor der Abgabe in der Apotheke zerkleinert und gesiebt, um sie ausreichend genau dosieren zu können. (Foto: rgbspace / Fotolus)

Cannabis-Blüten werden vor der Abgabe in der Apotheke zerkleinert und gesiebt, um sie ausreichend genau dosieren zu können. (Foto: rgbspace / Fotolus)


Wenn das neue Cannabisgesetz in Kraft tritt und Cannabisblüten und -extrakt zulasten der gesetzlichen Kassen verordnet werden können, werden die Apotheken gerüstet sein. Seit dem heutigen Dienstag finden sich sechs neue Rezepturvorschriften im DAC/NRF, ebenso  Musterverordnungen, auf die auch Ärzte zugreifen können. 

Drei DAC/NRF-Rezepturformeln zur Herstellung Cannabinoid-haltiger Arzneimittel gab es bisher schon – nämlich für Dronabinol-Kapseln und -Tropfen sowie für eine Cannabidiol-Lösung. Seit dem heutigen Dienstag sind sechs weitere Vorschriften dazugekommen – für Cannabisblüten zur Inhalation und als Teezubereitung, für Cannabisextrakt-Lösung sowie für Dronabinol-Lösung zur Inhalation. Sie sind im geschützten Bereich der DAC/NRF-Homepage den Abonnenten zugänglich. Es handelt sich um Vorabpublikationen aus dem DAC/NRF 2017/1. 

Auch für Ärzte gibt es Informationen. Unter dem Menü-Punkt „Arzt-Service“ gibt es Rezepturformeln und Musterverordnungen. Sie sind für Mediziner mit DocCheck-Passwort zugänglich, aber auch für DAC/NRF-Abonnenten. Dort findet sich zum Beispiel der Hinweis, dass die Angabe „Cannabis-Blüten” nicht ausreichend ist, sondern immer die Sorte mit angegeben werden muss. Oder dass auf der Verordnung entweder die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis oder alternativ der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ aufgebracht werden muss. Allerdings müsse der beliefernden Apotheke diese Anweisung dennoch schriftlich vorliegen, heißt es weiter. Warum das so ist? Die abgebende Apotheke ist gemäß Apothekenbetriebsordnung verpflichtet, die Gebrauchsanweisung auf der Primärverpackung zu vermerken. Hat die Apotheke die Anweisung nicht, gilt die Verschreibung als nicht plausibel. Bis der Sachverhalt geklärt ist, darf das Rezepturarzneimittel nicht hergestellt werden. Für die Praxis bedeutet dies: Rückfrage beim Arzt. Die Autoren empfehlen daher, die Gebrauchsanweisung direkt auf dem BtM-Rezept zu vermerken.

Dosierlöffel und Kolbenpipette

Außerdem gibt es Erläuterungen zu den Dosierhilfen, die das NRF vorgibt. Zum Beispiel, dass der 1,7 ml Dosierlöffel, den der Patient  bei der Verordnung  von Cannabisblüten zur Teezubereitung erhält, zweimal locker gefüllt etwa 0,5 g Droge entspricht und ölige Zubereitungen mit einer graduierten 1-ml-Kolbenpipette oder einer Dosierpumpe mit 0,033 ml pro Hub abgegeben werden. Auch die Rezeptur, die in der Apotheke hergestellt wird, wird kurz beschrieben. So handele es sich bei der „Öligen Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Dronabinol“ (NRF 22.11.) um einen Extrakt, der auf der Basis von „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz DAC“ mit mittelkettigen Triglyceriden hergestellt werde, heißt es beispielsweise. Oder: Blüten würden zerkleinert und gesiebt.

Was Apotheker wissen müssen

Neben den Monografien zu Cannabis- und Cannabinoid-haltigen Zubereitungen, die ja vor allem die Rezepturherstellung betreffen, wurden im geschlossenen Bereich der ABDA-Homepage FAQ der Bundesapothekerkammer zum „Cannabisgesetz“ zusammengestellt. Von „Wann tritt das „Cannabis-Gesetz“ in Kraft?“ über „Wie ist Cannabis in der Apotheke zu lagern?“ und „Welche Hilfsmittel gibt es für die Inhalation von Cannabisblüten?“ bis hin zur Bildung des Apothekenabgabepreises finden sich dort Antworten auf wichtige Fragen. 

Wer das Ganze lieber ein wenig ausführlicher wissen möchte: In dem Beitrag „Cannabis in der Apotheke: Was man über Ausgangsstoffprüfung, Rezeptbelieferung und Beratung (vorerst) wissen muss“, der in DAZ Nr. 8/2017 erschienen ist, hat DAZ-Kollegin Rika Rausch alles Wissenswerte zusammengestellt.

Wann das Gesetz genau in Kraft treten wird, ist immer noch unklar. Sicher ist nur, dass es am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt so weit sein wird. Lange wird das mit Sicherheit nicht mehr dauern. DAZ.online wird Sie über das Inkrafttreten des Gesetzes informieren.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Cannabis Tabletten

von Herbert Hoffmann am 08.03.2017 um 10:45 Uhr

Wie kann es sein, dass es in Israel Cannabis Tabletten in Altersheimen gibt, wie es auf RTL in einer Reportage zu sehen war,um den Bewohnern ein schmerzfreies Leben zu ermöglichen, und bei uns wird es wieder ausserordentlich kompliziert, damit ja nicht zu viele auf die Idee kommen, sich ihre alten Tage noch lebenswert zu machen.
Ein schmerzfreies und damit auch ein Leben, welches den Menschen, insbesondere ein beziehungsfähiges Leben ermöglichen würde.
Dieser Mensch bräuchte dann wesentlich weniger pharmazeutische Begleitung oder gar keine weiteren, was zwangsläufig nicht erwünscht sein wird.
Mit freundlichen Grüßen Herbert Hoffmann

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Vermeidungsrezepturen zum Wohl der GKV

von Andreas Grünebaum am 07.03.2017 um 20:39 Uhr

Eigentlich kaum zu glauben, da gibt es bereits Fertigarzneimittel (Sativex), welche sich im Abgabepreis gerade einmal im mittleren Dreistelligen Bereich bewegen und nun kommt eine Vermeidungsrezeptur Orgie auf uns zu. Wer vor kurzem noch sein eigenes Kräuterlein im Garten wachsen lies - ob da nun Wirkstoff enthalten war oder nicht - oder gar in Holland im Coffee Shop erwarb, bekommt nun für einen Gotteslohn das volle Apothekenlabor serviert: Identität, Reinheit und Gehalt für die Tüte für lau!

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