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Apothekerin erwirkt einstweilige Verfügung
DocMorris muss Telefonnummer abfragen
Die niederländische Versandapotheke DocMorris kämpft weiter mit dem deutschen Recht. In einem neuen Streit geht es um die Frage, inwieweit die Apothekenbetriebsordnung auf sie anwendbar ist. Soweit diese vorsieht, dass eine Versandapotheke von ihren Kunden eine Telefonnummer für Rückfragen zu erfragen hat, müsse DocMorris sie beachten, entschied das Landgericht Stuttgart in einem Eilverfahren.
Eine Apothekerin aus Baden-Württemberg bekam Ende 2016 einen Werbeflyer der niederländischen Versandapotheke DocMorris in die Hände, dem ein Freibriefumschlag für Rezepte beigefügt war. Was ihr auffiel und sie stutzig machte: Nirgends wurde eine Telefonnummer des potenzielles Kunden erfragt. Dabei schreibt die Apothekenbetriebsordnung vor, dass Versandapotheken diese Telefonnummer abzufragen haben. Nach § 17 Abs. 2a Nr. 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat der Apothekenleiter beim Versandhandel sicherzustellen, „dass die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal […] beraten wird“.
Nur eine Regelung zur Abschottung des Apothekenmarkts?
Die Apothekerin war jedoch überzeugt, wegen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Apothekenbetriebsordnung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Und so mahnte sie DocMorris ab. Doch die Holländer unterzeichneten erwartungsgemäß keine Unterlassungserklärung. Vielmehr sehen sie sich im Recht: Die Verpflichtung, eine Telefonnummer anzugeben, diene letztlich nur der Abschottung des deutschen Apothekenmarktes, da Verbraucher höchst ungern persönliche Daten wie eine Telefonnummer preisgäben, argumentieren sie. Überhaupt sei zweifelhaft, ob die Apothekenbetriebsordnung auf eine in den Niederlanden ansässige Apotheke anwendbar ist.
Telefon-Hotline kein Ersatz
Die Apothekerin gab jedoch nicht nach und zog vor Gericht. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung gegen DocMorris vor dem Landgericht Stuttgart – und bekam sie. Die zuständige Richterin am Landgericht fand sehr wohl, dass sich der EU-Versender hier an die Apothekenbetriebsordnung halten muss. Sie hatte keinen Zweifel, dass DocMorris der fraglichen Vorgabe des § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO zuwidergehandelt hat. Die Regelung sei sachgerecht, um eine gute Erreichbarkeit des Patienten zu gewährleisten. Anders als DocMorris meine, werde die Beratung nicht durch die eingerichtete kostenlose Telefon-Hotline sichergestellt – denn hier müsse die Initiative vom Verbraucher ausgehen. Zwar sei DocMorris zuzugestehen, dass ein von der Apotheke ausgehender Beratungsbedarf nur selten auftreten mag. „Da es vorliegend jedoch um den Umgang mit gefährlichen Substanzen, nämlich Medikamenten, geht, erscheint es sachgerecht, dass der Gesetzgeber auch diese wenigen Fälle zu erfassen gedenkt, in denen im Interesse der Gesundheit des Patienten von Seiten der Apotheke eine Kontaktaufnahme geboten erscheint.“
1 Kommentar
Keine Kontaktmöglichkeit
von Pöppl Christian am 07.03.2017 um 13:01 Uhr
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