Ratgeber zum neuen Recht

Cannabis auf Rezept – Das müssen Apotheker zum Start wissen

Stuttgart - 09.03.2017, 18:00 Uhr

Am 9. März 2017 wurde das Cannabis-Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind Cannabis-Blüten
und -Zubereitungen in Deutschland ab dem 10. März verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner
Fachrichtung verordnet werden. (Foto: Michael / Fotolia)

Am 9. März 2017 wurde das Cannabis-Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind Cannabis-Blüten und -Zubereitungen in Deutschland ab dem 10. März verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner Fachrichtung verordnet werden. (Foto: Michael / Fotolia)


Das „Cannabis-Gesetz” ist am 10. März in Kraft getreten. Jetzt kann es sein, dass ein Patient mit einem Rezept über Cannabis-Blüten zu Ihnen in die Apotheke kommt. Sie haben noch immer keine Zeit gefunden, sich näher mit dem Thema zu beschäftigen? Keine Panik! Hier gibt es die Erste Hilfe im Schnelldurchlauf.

Was ist neu?

Bisher mussten die Patienten für eine Cannabis-basierte Therapie eine Erlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen, ebenso die versorgenden Apotheken. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 10. März 2017 ist die medizinische Anwendung von Cannabis in Deutschland keine Ausnahmeregelung mehr. Cannabis-Blüten und -Zubereitungen sind in Deutschland ab sofort verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner Fachrichtung verordnet werden, dagegen nicht von Zahn- und Tierärzten. Die Substanzen Dronabinol und Nabilon sowie die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel waren auch schon bisher in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet.

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Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Erstattung: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für die Therapie mit Medizinalhanf im Regelfall übernehmen. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nachteilen einhergeht. Bei Erstverordnung bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Darum muss sich der Patient (mit Unterstützung des Arztes) selbst kümmern.

Für die versorgende Apotheke besteht arzneimittelrechtlich keine Prüfpflicht, aber es wird empfohlen, sich bei der Krankenkasse zu versichern, dass die Kosten übernommen werden. Eine Entscheidung zur Kostenübernahme muss innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung gefällt werden, im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung sogar innerhalb von drei Tagen. Wird der medizinische Dienst hinzugezogen, gilt eine Frist von fünf Wochen. Ein sofortiger Therapiebeginn ist nur mit Ausstellung eines Privatrezepts möglich.



Rika Rausch, Apothekerin
redaktion@daz.online


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13 Kommentare

Unverträglichkeit

von Christine Gebauer am 01.04.2018 um 13:29 Uhr

kann ich bei Unverträglichkeit die nicht benötigte Menge bei jeder Apotheke abgeben, oder muß ich sie bei der Apotheke abgeben in der ich sie erhalten habe

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Multiple Sklerose

von Ulrike Caesar am 22.08.2017 um 16:37 Uhr

welch Sorte Cannabis hilft am besten bei schwerer Spastik in den Beinen?

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Rezept

von Hexor am 28.05.2017 um 22:16 Uhr

Wie lange ist ein vom arzt ausgestelltes Rezept gültig bzw. wie oft muss man dieses erneuern lassen?

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AW: Rezept

von Anonym am 07.01.2020 um 19:07 Uhr

Da es sich um ein BtM Rezept handelt 7 Tage.

Wirkungsdauer

von Horst am 19.04.2017 um 18:16 Uhr

Hallo, ich habe heute von der Krankenkasse einige Unterlagen bekommen, die von meinem Arzt ausgefüllt und an den MDK, zur Beurteilung, geschickt werden sollen.
Sollte es in nächster Zeit zur Verschreibung von Cannabis kommen, möchte ich dies vorerst zum schlafen verwenden. Ich habe Chronische Schmerzen und Hydromophorm wirkt kaum, trotz immer höherer Dosierung. Ich schlafe im Durchschnitt nur 2 -3 Stunden pro Nacht.
Jetzt meine Frage.
Wenn ich das Cannabis abends zum besseren schlafen nehme und vom Arzt richtig dosiert wurde, darf ich dann am nächsten Morgen Auto fahren ohne Schwierigkeiten zu bekommen?
Wie lange wirkt Cannabis eigentlich?

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AW: Wirkungsdauer

von Timmi am 14.06.2017 um 16:48 Uhr

Hallo also ich kann dir nicht raten am nächsten Tag ein Kraftfahrzeug zu führen ich habe auch cronische schmerzen und bekomme am tag 120 mg oxicodone verschrieben darum geht es ja aber bei deiner frage nicht also ich habe 19 Stunden bevor ich ein Fahrzeug geführt habe eine sehr kleine Menge geraucht ich würde sagens es war unter 0,25 gramm aber ich hatte es nicht gewogen also am nächsten tag kam ich in eine Polizeikontrolle und mein wert lag noch bei 1,7 ng der Grenzwert liegt aber bei 1ng das straßenverkehrsamt wollte mir als erstes für das cannabis den Führerschein entziehen da es aber Gerichtsbeschlüsse gibt das es so nicht zu rechtfertigen wäre haben sie weiter ausgeholt und haben aus meinem Konsum kreuzkonsum gemacht und haben eine mpu verlangt bei dieser habe ich zwar in allen Kategorien bestanden da ich aber nicht zu einem mpu Vorbereitung Kurs gegangen bin stand als Endergebnis : trotz aller zweifel kann Herr rahl ein Fahrzeug der Klassen ...sicher führen aber es ist zu erwarten das Herr rahl ein Kfz unter dem Einfluss oder der Nachwirkung von Betäubungsmitteln führen wird! Ich muß dazu sagen ich habe seid dem kein cannabis mehr konsumiert und in meiner haarprobe wurde nur noch das oxycodone nachgewiesen in der verschriebenen Menge nachgewiesen aber der mpu Prüfer und das Amt wollen mir durch die Behauptung ich wäre opiat süchtig was ja nach zwei Jahren Dauer Verordnung normal ist die fahrtauglichkeit aberkennen mit Bezug auf meiner hypertonie und meiner schlafapnoe die ich noch zusätzlich habe also das Endergebnis ist für mich im Moment ich habe keinen Führerschein und keine arbeit (da ich als kundendienstmonteur arbeitete) mehr, bin bis jetzt um 5500 Euro ärmer und versuche jetzt über ein Gericht meinen Führerschein wieder zu bekommen also mein Tipp mindestens 48 bis 72 Stunden zwischen Konsum und fahrt antritt verstreichen lassen erst dann bist du auf der sicheren Seite da das scheiß zeug nicht so gleichmäßig abgebaut wird wie Alkohol(ca. 0,1 Promille die Stunde ) faustformel 0,3 = 3 Stunden bis null

AW: Wirkungsdauer

von Frank Glassl am 11.03.2018 um 0:57 Uhr

Klar musst dir nur vom Arzt Bescheinigung geben lassen das du Cannabis Patient bist ist ne sondere Regel wird wie ein Medikament eingestuft, Aber ach nur wenn du dich dazu in der Lage fühlst , Ausfall Erscheinung trotzdem Lappen Weck deswegen Abends geht tagsüber garnicht!!!!

Wann wird Cannabis zugelassen ?

von Inge Gießler am 17.03.2017 um 20:23 Uhr

Ich habe schon lange chronische Schmerzen .Wollte daher Cannabis probieren .Arzt und Apotheker sagen beide es hat noch keine Zulassung .

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AW: Wann wird Cannabis zugelassen

von Anonym am 07.01.2020 um 19:05 Uhr

Du musst mit deinem Arzt einen Antrag ausfüllen und diesen bei der Krankenkasse einreichen, damit die kosten übernommen werden. Ansonsten gilt: Jeder Arzt kann es verschreiben allerdings auf Privatrezept. Wenn dein Arzt es dir nicht verschreiben will, such dir einen in einer näheren Großstadt. So habe ich das auch gemacht.
Leide seit 3 Jahren an den Nebenwirkungen einer Chemotherapie und keine gängigen Opiate oder Morphine helfen mir. Restless leg, Schlafstörungen und generalisierte Schmerzen sind an der Tagesordnung.
Versuche nun über den o.g. Weg eine Kostenübernahme zu bewirken um legal Cannabis konsumieren zu können.

Vielleicht hilft es wem ;)

Führerschein?

von Sven Friedrich am 10.03.2017 um 15:22 Uhr

Wie sieht es denn mit dem Führerschein aus? Unter Einfluss von Ritalin darf man ja auch Auto fahren, bzw, man muß es als ADHS Kranker sogar wenn man sonst zu sehr abgelenkt ist. Und Cannabis scheint ja nun hochoffiziell ein Medikament zu sein. Auch werden viele Patienten durch den Konsum von Cannabis überhaupt erst wieder in der Lage sein Auto zu fahren. Ich denke da an Menschen mit MS und akuten Spastiken, Tourettesyndrom. Auch Menschen die durch starken opiatkonsum gar nicht in der Lage waren Auto zu fahren, hätten wahrscheinlich unter Einfluß von Cannabis (anstatt Opiaten) keinerlei Probleme mehr. Auch müsste überlegt werden, ob manchen Kranken, denen in der Vergangenheit der Führerschein entzogen wurde, dieser wieder zurückgegeben wird. Wie vielen Menschen wurde über Jahre hinweg ihre Medizin vorenthalten? Wie viele Anorexie Kranke sind gestorben? Wie viele sind an den Folgen der Chemotherapie gestorben? Wie viele müssen jeden Tag mit chronischen Schmerzen rumlaufen? Und wie lange wissen unsere Regierungsvertreter denn schon das Cannabis therapeutische Effekte hat? Seit den 90ern?

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AW: Führerschein

von Rika Rausch am 13.03.2017 um 8:40 Uhr

Die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis wird im Einzelfall entschieden. Grundsätzlich ist in §24a der Straßenverkehrsordnung (StVG) festgehalten, dass es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, „wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ Leider gibt es bisher noch keine Möglichkeit, bei einer Straßenkontrolle zwischen medizinischem und nicht-medizinischem Gebrauch von Cannabis zu unterscheiden. Ein Patientenausweis o. Ä. ist bisher nicht geplant. Die Polizei Hamburg antwortete auf Nachfrage: „Sollte bei einer Verkehrskontrolle festgestellt werden, dass ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von THC steht, wird durch den einschreitenden Polizeibeamten grundsätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, die Entnahme einer Blutprobe angeordnet und die vorläufige Weiterfahrt untersagt. Sollte es sich jedoch um eine ärztlich verordnete Arzneimitteleinnahme handeln, wird grundsätzlich nicht von einem ordnungswidrigen Handeln auszugehen sein, sofern folgende Faktoren erfüllt sind: 1. bestimmungsgemäße Anwendung gemäß der ärztlichen Anordnung (Dosierung), 2. Bescheinigung des Arztes im Original, aus der hervorgeht, dass der Arzt autorisiert ist, das Rezept zu erstellen und für welchen Krankheitsfall und in welcher Dosierung das Medikament einzunehmen ist.“ Wie bei allen Betäubungsmitteln kann es auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit kommen. Das Fahren unter medizinischer Anwendung von Cannabis ist auf jeden Fall während der Titrationsphase zu unterlassen. Werden während der Therapie Auffälligkeiten festgestellt, die für eine Fahruntüchtigkeit sprechen, kommt eine Strafbarkeit gemäß §§ 316, 315c StGB in Betracht, die häufig neben einer Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet. Dies gilt auch für Patienten mit ärztlicher Verordnung, selbst wenn ein Attest vorgelegt wird.
Mit besten Grüßen
Rika Rausch

Führerschein

von Rizla am 09.03.2017 um 19:31 Uhr

Wird bei der Verschreibung von medizinischen Marihuana automatisch auch die Führerscheinstelle informiert? Gibt es darüber schon Informationen ? Denn was bringt es einem Patienten wenn er nun legal das Cannabis konsumieren darf, dafür aber seinen Führerschein abgeben muss. Darüber sollte man sich auch mal Gedanken machen!

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AW: führerschein

von guenter behle am 11.03.2017 um 10:39 Uhr

Zur Beantwortung dieser Frage bitte die Folgeseiten der Veröffentlichung lesen.

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