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Das „Cannabis als Medizin“-Gesetz ist seit einer Woche in Kraft. Mit dem Startschuss waren aus Praxissicht noch längst nicht alle Punkte bis ins Detail geklärt. Wir haben versucht, auf zehn Fragen, bei denen es augenscheinlich Redebedarf gibt, Antworten zu geben – nach aktuellem Kenntnisstand wohlgemerkt, denn beim Thema Cannabis ist das letzte Wort definitiv noch nicht gesprochen.
Muss sich die Apotheke bei Vorlage des BtM-Rezepts noch einmal wegen der Kostenübernahme bei der Krankenkasse rückversichern?
Bei Erstverordnung von Cannabis-basierten Therapien bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Darum muss sich der Patient mit Unterstützung seines Arztes selbst kümmern. Für die versorgende Apotheke besteht arzneimittelrechtlich keine Prüfpflicht, aber es wird empfohlen, sich bei der Krankenkasse zu versichern, dass die Kosten auch tatsächlich übernommen werden. Bei Folgeverordnungen kann aber von einer Genehmigung seitens der Krankenkasse ausgegangen werden.
4 Kommentare
Cannabis unbedingt AUCH NOCH als defizitäre "Rezeptur"?
von Wolfgang Müller am 21.03.2017 um 11:53 Uhr
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Anmerkungen
von Redaktion DAZ.online am 20.03.2017 um 11:09 Uhr
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Anmerkungen
von Michael Mischer am 20.03.2017 um 9:00 Uhr
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AW: Anmerkungen
von Sebastian Heinz am 20.03.2017 um 10:33 Uhr
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