Beratungs-Quickie

Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

München / Stuttgart - 23.03.2017, 13:00 Uhr

Eine Beratung zum richtigen Anziehen der Strümpfe sollte in der Apotheke nicht fehlen. (Foto: tibanna79 / Fotolia)

Eine Beratung zum richtigen Anziehen der Strümpfe sollte in der Apotheke nicht fehlen. (Foto: tibanna79 / Fotolia)


Welche Punkte sind bei der Beratung wichtig? Was für Zusatzinformationen kann man geben? Im „Beratungs-Quickie“ stellen wir jede Woche einen neuen Fall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über Kompressionsstrümpfe zur Venentherapie für eine Frau mittleren Alters. Worauf müssen Apotheker bei Hilfsmittelrezepten besonders achten und welche Tipps helfen der Patientin beim Anziehen ihrer Strümpfe?

Formalien-Check

Die Dame hat um 8 Uhr morgens einen Termin in der Apotheke zur Abmessung der Kompressionsstrümpfe. Sie klagt über ihre schweren und geschwollenen Beine abends. Sie arbeitet als Bäckerin und steht viel.

Verordnet ist ein Paar Kompressionsstrümpfe A-G offen nach Maß. Das entsprechende Statusfeld „Hilfsmittel“ mit der Ziffer 7 ist durch ein Kreuz markiert. Das Rezept ist nicht eindeutig. Auf das Rezept gehören neben der genauen Indikation oder Diagnose, der Hilfsmittelnummer oder Bezeichnung des Hilfsmittels, der Anzahl der Strümpfe beziehungsweise Strumpfhosen (1 Paar oder 1 Stück), der Länge (Wadenstrumpf AD, Halbschenkelstrumpf AF, Schenkelstrumpf AG, Kompressionsstrumpfhose AT), der Art der Fußspitze (offen oder geschlossen) auch die erforderliche Kompressionsklasse (Kompressionsintensität von KKL 1 bis KKL 4) und eine Angabe zur Befestigung (zum Beispiel mit Haftrand). Die Apotheke kann nach Rücksprache mit dem Arzt die fehlenden Angaben mit dem Vermerk „laut ärztlicher Rücksprache“ handschriftlich ergänzen und muss diese mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Gegebenenfalls sind noch weitere Angaben erforderlich, wie „Maßanfertigung / nach Maß“ oder „flachgestrickt“. (Bei venösen Erkrankungen ist in der Regel eine Versorgung mit rundgestrickten Strümpfen ausreichend.)

Die Belieferung mit dem Hilfsmittel ist nur dann möglich, wenn die Apotheke eine entsprechende Präqualifizierung vorweist und dem Hilfsmittelliefervertrag mit dem jeweiligen Kostenträger beigetreten ist. Kompressionsartikel zählen zur Produktgruppe 17. Die Regelungen zur Versorgung mit Kompressionsware sind nicht einheitlich, und es müssen Besonderheiten der jeweiligen GKV beachtet werden. Die Apotheke muss im Vorfeld prüfen, ob bei der jeweiligen Krankenkasse ein Festbetrag existiert oder ob beziehungsweise ab welchem Betrag eine Genehmigung mit Kostenvoranschlag nötig ist.

In der Regel ist die Verordnung von Kompressionsstrümpfen bei Ersatzkassen bei Maßanfertigung mit der entsprechenden Hilfsmittelnummer und bei Seriengrößen mit der PZN zu bedrucken. Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen muss der Abrechnung von Kompressionsartikeln das Messblatt als Anlage angefügt sein. Auch Rezepten, die vorab genehmigt wurden, sollte die Apotheke die Genehmigung beifügen. Es empfiehlt sich, mit einem Rezeptvermerk (wie „Anlage ist Teil der Verordnung“) auf der Rezeptvorderseite auf die Anlage hinzuweisen.

Die Kundin muss den Erhalt des Hilfsmittels auf der Rezeptrückseite mit Datum und Unterschrift bestätigen.

Die Kundin ist gebührenpflichtig. Sie muss eine Zuzahlung von zehn Prozent des Abrechnungspreises bis maximal zehn Euro leisten. Je nach ausgewähltem Hersteller und Strumpfqualität fallen eventuell zusätzlich Mehrkosten für die Patientin an.

Ab Ausstellungsdatum ist die vorliegende Hilfsmittelverordnung 28 Kalendertage gültig. Überschreitet die Apotheke die Frist aufgrund eines notwendigen Genehmigungsverfahrens oder einer langen Lieferzeit, ist dies auf der Verordnung zu notieren (zusammen mit dem Vermerk, dass das Rezept innerhalb der Belieferungsfrist in der Apotheke vorlag).



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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