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Österreichs angestellte Apotheker haben unlängst den neuen Kollektivvertragsabschluss mit dem österreichischen
Apothekerverband für 2018 zustande gebracht. Dabei haben die
Arbeitszeitregelungen und die Entlohnung des Nachtdienstes eine große Rolle
gespielt. Die Notdienstgebühr steigt nun auf 11 Euro. Aber wie funktioniert das Notdienstsystem bei unseren Nachbarn eigentlich?
Jede Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen leisten rund 280 Apotheken in Österreich Bereitschaftsdienst. Wie ihre deutschen Kollegen wechseln sie sich dabei ab. Jede Apotheke kommt mehrmals im Monat dran. In kleineren Gemeinden müssen die Apotheken vor Ort mitunter jede Nacht erreichbar sein. Diese gesetzlich geregelte Serviceleistung wird nicht von der öffentlichen Hand bezahlt, sondern vom Apothekenbetrieb selbst finanziert. In Summe kosten die Bereitschaftsdienste die Apotheken rund 33 Millionen Euro jährlich.
Wie funktionieren diese Dienste im Innenverhältnis zwischen Chef und angestelltem Apotheker? Beschäftigungen von Fachkräften in Apotheken richten sich in Österreich nach dem allgemeinen Arbeitszeitgesetz. Es legt die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden, täglich acht. Es bestehen jedoch zahlreiche Möglichkeiten, diese durch Kollektivverträge auszudehnen.
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Sonderbestimmungen für Apotheker
Das Arbeitszeitgesetz beinhaltet auch Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind. Hiernach kann der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, verlängerte Dienste zulassen, und zwar zum Beispiel an Wochenenden von bis zu 48 Stunden oder innerhalb eines „Durchrechnungszeitraumes“ von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden.
Der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, der zwischen dem Österreichischen Apothekerverband als Interessenvertretung der selbstständigen Apotheker und dem Verband Angestellter Apotheker Österreichs abgeschlossen wird, gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und für alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken sowie persönlich für die in den Apotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte, das heißt berufsberechtigte Apotheker, Apothekeranwärter (Aspiranten) und die so genannten „Dispensanten“. Er beinhaltet sämtlich Detailregeln zum Abschluss von Dienstverhältnissen, Arbeitszeitregelungen usw. inklusive der Bereitschaftsdienste und deren Vergütung.
3 Kommentare
Was heißt hier "Notdienst"?
von Dr. Helga Blasius am 08.04.2017 um 9:29 Uhr
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Bereitschaftsdienst Österreich
von Der Ausländer am 07.04.2017 um 10:23 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Notdienstgebühr
von Pierre Roer am 07.04.2017 um 9:51 Uhr
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