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Apothekenpflicht?
Bundesgerichtshof muss in Ginkgo-Streit entscheiden
Ist Ginkgo-Extrakt apothekenpflichtig? Ein langjähriger Rechtsstreit zwischen Schwabe und Klosterfrau geht nun zum Bundesgerichtshof. In der Vorinstanz hatte der Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass ein Ginkgo-Präparat von Klosterfrau nicht im Drogeriemarkt vertrieben werden darf. Dennoch sind weiterhin viele Ginkgo-Präparate außerhalb von Apotheken erhältlich.
Ein Streit zwischen den Traditionsunternehmen Schwabe aus Karlsruhe und Klosterfrau aus Köln wird die Unternehmen wie auch die deutsche Gerichtsbarkeit wohl noch ein zehntes Jahr beschäftigen: Seit 2008 streiten die Firmen um die Frage, inwiefern Ginkgo-Präparate mit Tagesdosierungen von 100 Milligramm apothekenpflichtig sind. Klosterfrau vertrieb sein Produkt „Klosterfrau Ginkgo Plus“ unter anderem auch in Drogeriemärkten, was Schwabe ein Dorn im Auge war – die Pharmafirma vertreibt Ginkgo-Extrakte unter den Namen Tebonin® und Rökan® als Arzneimittel.
In einem ersten Urteil hatte das Landgericht Bielefeld im November 2009 die Verkehrsfähigkeit des Produktes von Klosterfrau bestätigt, während Schwabe in der nächsten Instanz Erfolg hatte: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm urteilte im November vergangenen Jahres (Az. I-4 U 1/10), dass Klosterfrau sein Ginkgo-Präparat nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung vermarkten darf.
Schwabe hatte vor Gericht erfolgreich argumentiert, dass es wegen seines Gehalts an Flavonglykosiden und Terpenlactonen über eine pharmakologische Wirkung verfügt. Auch seien im Rahmen von humanpharmakologischen Studien bei monographiekonformen Ginkgo-Extrakten signifikante pharmakologische Wirkungen bei Tagesdosierungen von deutlich unter 100 Milligramm Extrakt wissenschaftlich nachgewiesen worden. Dies seien die „Steigerung der Gedächtnisleistung und des Lernvermögens“, die „Förderung der Durchblutung vorzugsweise im Bereich der Mikrozirkulation“, eine „Verbesserung der Fließeigenschaften des Blutes“, die „Inaktivierung toxischer Sauerstoffradikale“ sowie ein „Antagonismus gegenüber PAF“.
Zudem sei die Verkehrsauffassung in Bezug auf Ginkgo-biloba-Extrakte von der jahrzehntelangen Verwendung als Arzneistoff geprägt, erklärte Schwabe. Ohnehin sei das Produkt von Klosterfrau nicht als Lebensmittel verkehrsfähig, da es sich bei dem Ginkgo-biloba-Extrakt um einen den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellten Stoff handele, der wegen fehlender Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfe.
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