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Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Apotheker kritisieren geplante „Mischrezepte“
Die Bundesregierung will die Regelungen zur Substitutionstherapie neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen. Unter anderem sollen die Möglichkeiten der Take-Home-Verordnung ausgeweitet werden. Doch das ist nicht das einzige, was der ABDA an den Plänen des Verordnungsgebers missfällt.
Die ärztliche Substitutionstherapie von Opiat-Abhängigen wurde vor über 20 Jahren in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) verankert. Seitdem haben alle Beteiligten Erfahrungen gesammelt und die Therapie hat sich zu einer wissenschaftlich allgemein anerkannten, evidenzbasierten Behandlungsmethode sowie zur GKV-Regelleistung entwickelt. Nun ist es an der Zeit für weitere Anpassungen, meint die Bundesregierung – und hat dem Bundesrat eine Änderungsverordnung vorgelegt. Darin konstatiert sie, dass sich die heutige Erkenntnis- und Versorgungslage deutlich von der Situation beim Inkrafttreten der Substitutionsregelungen unterscheidet. Die Vorgaben des Substitutionsrechts in der BtMVV seien daher an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts und an praktische Erfordernisse anzupassen.
Was ist konkret geplant? Zum einen sollen Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, aus dem Rahmen unmittelbar bundesrechtlicher Regelungen der BtMVV in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt werden. Dies betrifft Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Einleitung einer Substitutionstherapie, zum Beikonsum, zum Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme sowie zur Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen.
Substitutionsmittel künftig auch in der Reha und im Pflegeheim
Vor dem Hintergrund, dass Substitutionspatienten heute häufiger als früher ein höheres Lebensalter erreichen, gleichzeitig aber auch einen frühzeitigeren Bedarf an stationären oder häuslichen Pflege- oder Rehabilitationsmaßnahmen haben, soll zudem der Katalog der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, erweitert werden: Auch in stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, auf Gesundheitsämtern, in Alten- oder Pflegeheimen sowie Hospizen soll es die Mittel geben. Zudem soll bei bestehendem ambulanten Versorgungsbedarf auch das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch durch Ärzte beim Hausbesuch und durch ambulantes Pflegepersonal möglich sein.
Bis zu 30 Tage Take-Home-Verordnung
Nicht zuletzt werden die Möglichkeiten für Take-home-Verschreibungen erweitert. So wird die bisherige Zwei-Tage-Ausnahmereglung beibehalten, der Überbrückungszeitraum aber ausgedehnt, wenn einem Wochenende Feiertage vorgehen oder folgen, auch wenn ein Brückentag dazwischenliegt (bis zu maximal fünf Tage). Neben der bisherigen Sieben-Tage-Regelung soll der Arzt künftig in begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel für bis zu 30 Tage verordnen können. Dies soll die Patientenautonomie stärken und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere dem Erwerbsleben, fördern. Bei derartigen großen Take-Home-Verordnungen kann der substituierende Arzt zudem festlegen, dass das Substitutionsmittel dem Patienten in Teilmengen zu bestimmten Zeitpunkten zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke oder der Arztpraxis (Sichtvergabe) zu überlassen ist.
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