Das Beste aus 2017

Muss das Aut-idem-Kreuz ein „Kreuz“ sein? 

Mithilfe des Aut-idem-Kreuzes können Ärzte verhindern, dass das verordnete Arzneimittel gegen ein rabattiertes ausgetauscht wird. Aber muss das Kreuz wirklich ein „Kreuz“ sein? Oder geht es nur darum, das entsprechende Feld auf dem Muster 16, dem rosa Rezeptformular, zu kennzeichnen?

Muss das Aut-idem-Kreuz ein „Kreuz“ sein? 

Das Beste aus 2017

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Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, statt dem rabattierten Arzneimittel ein anderes, zum Beispiel das namentlich Verordnete, abzugeben: wenn das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist, aber auch wenn der Patient akut versorgt werden muss, das rabattierte Mittel aber nicht an Lager ist. Doch auch eine Nicht-Abgabe des Vertragspräparats aus medizinisch-therapeutischen Gründen ist möglich. Dafür sieht der Rahmenvertrag unterschiedliche „Werkzeuge“ vor: für Apotheker pharmazeutische Bedenken, also eine Sonderkennzeichen, die „6“, plus die PZN 02567024; für Ärzte das Aut-idem-Kreuz.

Beim Schwesterportal des DeutschenApothekenPortals, dem DeutschenArztPortal, wurde nun die Frage gestellt, ob das Kreuz tatsächlich ein „Kreuz“ sein muss. Ein Arzt erklärte, das Aut-idem-Feld auf dem Rezept mittels Software mit einem „on“ zu markieren. In der Apotheke habe man ihm jedoch gesagt, dass das Feld tatsächlich angekreuzt werden muss. 

„On“ statt „x“ ist erlaubt. 

Die Antwort ist im Kommentar

Stimmt das? Die Antwort auf diese Frage findet sich im Kommentar zu §3 des Rahmenvertrags. Dort heißt es, dass dass die Kennzeichnung kein „Kreuz“ sein muss, sondern auch andere Kennzeichnungsweisen akzeptiert werden: „Demnach steht dem Arzt frei, wie er die markierenden Felder, wie beispielsweise das Aut-idem-Feld kennzeichnet; z. B. durch Ankreuzen, Durchstreichen, einen Punkt oder Kringel setzen. Entscheidend ist, dass eine Markierung des Feldes erfolgt.“

Somit es völlig in Ordnung, das Aut-idem-feld mit einem „on“ zu kennzeichnen. Die Apotheke kann das verordnete Präparat abgeben.

Die Experten vom dem DeutschenArztPortal weisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal darauf hin, dass laut Rahmenvertrag, dass die Kennzeichnung des Aut-idem-Feldes auf dem Rezept auch handschriftlich erfolgen darf und hierfür eine weitere Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Nr. 7d des Rahmenvertrags heißt es nämlich: „Der  Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht [….] dann, wenn die Apotheke bei handschriftlicher Eintragung des „aut idem“ Kreuzes durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt“

Dieser Artikel ist ursprünglich erschienen am 26. April 2017. 

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