Zyto-Verträge

Gericht bestätigt Exklusivität und Retax-Ansprüche

Berlin - 12.06.2017, 15:00 Uhr

Zyto-Apotheken sollte bis Ende August bestehende Exklusiv-Verträg der Kassen beachten. (Foto. VZA)

Zyto-Apotheken sollte bis Ende August bestehende Exklusiv-Verträg der Kassen beachten. (Foto. VZA)


Ein Apotheker hat versucht, eine einstweilige Verfügung gegen die Barmer zu erwirken. Der Kasse sollte untersagt werden, aufgrund bestehender Exklusivverträge zu retaxieren, wenn Patienten mit Zytostatika-Zubereitungen versorgt werden. Dabei stützte er sich auf die Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums zum Wegfall der Exklusivität – doch das Sozialgericht Altenburg lehnte seinen Antrag ab.

Die bestehenden Zyto-Verträge zwischen Krankenkassen und Apotheken laufen Ende August aus – soweit sind sich alle einig. Doch bei der Frage, ob die Verträge bis dahin Exklusivität genießen, scheiden sich die Geister. Auf der einen Seite hat sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) positioniert. Es sagt: Seit das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) am 13. Mai 2017 in Kraft getreten ist, sind die bestehenden Verträge nicht mehr exklusiv. Der Gesetzgeber habe mit der Streichung der Rechtsgrundlage für diese Verträge auch die Exklusivität sofort enden lassen wollen – auch wenn die Verträge selbst erst später unwirksam werden.

Die Krankenkassen sperren sich unter Hinweis auf die Entstehung des Gesetzes gegen diese Auffassung – allen voran die Barmer, die zusammen mit TK und KKH als „ARGE PAREZU“ noch kurz zuvor Apotheken-Verträge ausgeschrieben hatte, die zum 1. Mai 2017 anliefen. Ihr entscheidendes Argument: Der Gesetzgeber habe zunächst eine gesetzliche Klarstellung vorgesehen, dass alle Verträge auf Grundlage des (nunmehr nicht mehr existierenden) § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V ihre Exklusivität verlieren, sobald das AMVSG in Kraft tritt. Diese unmissverständliche Formulierung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch aufgegeben – stattdessen sollte den Verträgen nun eine rund dreimonatige Übergangsfrist eingeräumt werden, nach der sie unwirksam werden. Daraus schließen die Kassen: Bis Ende August ist noch das Urteil des Bundessozialgerichts einschlägig, das im November 2015 befand: Im Fall der Zyto-Verträge hat die Apothekenwahlfreiheit der Versicherten das Nachsehen gegenüber den Wirtschaftlichkeitsanstrengungen der Kassen. Infolgedessen sehen sie sich zur Retaxation berechtigt, wenn eine Apotheke Zyto-Zubereitungen abrechnen will, obwohl in diesem Gebiet ein Exklusivvertrag mit einer anderen Apotheke besteht.

Zwischen den beiden Meinungen stehen die Apotheker, die verunsichert sind, was nun richtig ist. Sollen sie auch ohne Vertrag liefern und sich der Gefahr einer Retaxation aussetzen? Die fraglichen Arzneimittel sind teuer – es steht daher wirtschaftlich einiges auf dem Spiel. Oder sollen sie dieses Risiko besser nicht eingehen und die Einbußen, die ihnen für die Restlaufzeit der Verträge noch drohen, hinnehmen? Die Apothekerverbände raten zur Vorsicht. Und das ist nicht ganz unbegründet, wie eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg zeigt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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